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Agu-Tafie und Agu-Kebu, übernahm im März
1907 die als Tochtergesellschaft in der Rechtsform
der Kolonialgesellschaft gegründete Agu-Pflan-
zungsgesellschaft, welcher durch Bundesrats-
beschluß vom 4. Juni 1908 die Rechtsfähigkeit
verliehen wurde.
Von einschneidender Bedeutung für die Weiter-
entwicklung dieses umfangreichen Grundbesitzes
wurde der Erlaß der Kaiserlichen Enteignungs-
vorordnung vom 2. Februar 1903. Diese Ver-
ordnung enthält zum Schutze der Eingeborenen
eine Bestimmung, nach welcher der Reichskanzler
ermächtigt ist, die Euteignung von Grundstücken
insoweit zuzulassen, als sie nach dem Ermessen
der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen
die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens zu
sichern. Im Anschluß an diese Verordnung hatte
der Reichskanzler unter dem 12. November 1903
Ausführungsbestimmungen erlassen, nach welchen
durch Erklärung des Gonverneurs Grundstücke
bezeichnet werden können, welche von der An-
wendung der Enteignung zum Zwecke der Wieder-
einsetzung der Eingeborenen ausgeschlossen sind.
Mit dem Antrage auf Ausstellung einer solchen
Erklärung — Unanfechtbarkeitserklärung — kann
der Antrag verbunden werden, diejenigen Grund-
stücke auszuscheiden, deren Enteignung zugunsten
der Eingeborenen von der Behörde für notwendig
gehalten wird.
Unter dem 10. Februar 1904 stellte die
Deutsche Togogesellschaft beim Gouvernement den
Antrag, ihr eine solche Unanufechtbarkeitserklärung
für ihren Landbesitz zu erteilen, und bat gleich-
zeitig, falls die Behörde die Abtretung von Grund-
stücksteilen an Eingeborene für notwendig erachten
sollte, die in den Ausführungsbestimmungen des
Reichskanzlers vorgesehene gütliche Auseinander-
setzung eintreten zu lassen. Das Gouvernement
entsprach diesem Antrage und ordnete eine Unter-
suchung der Besitzverhältnisse durch eine mehr-
gliedrige Kommission an. Diese Landkommission
bestand aus einem Verwaltungsbeamten als Vor-
sitzenden, einem Vertreter der Deutschen Togo-
gesellschaft und einem Missionar als Vertreter
der Interessen der Eingeborenen.
Inzwischen führten die Verhandlungen des
Reichstags über die Bahn Lome— Palime vom
25. April 1904 zur Einfügung einer Bestimmung
in das Gesetz vom 23. Juli 1904, betreffend die
Gewährung eines Darlehns an das Schutzgebiet
Togo, wonach die im Verkehrsbezirke der zu er-
bauenden Bahn tätigen Landgesellschaften und
Plantagenbesitzer, soweit sie besondere Interessen
am Bahnbau haben, zu einer entsprechenden
Beitragsleistung herangezogen werden sollen, eine
Bestimmung, welche inzwischen auf Grund der
Gesetzesnovelle vom 18. Mai 1908, betreffend die
Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. S. 217), auf eine ganze Reihe
von Kolonialbahnen Anwendung gefunden hat.
Die Gesellschaft hatte sich bereits bei Beginn der
Verhandlungen der Budgetkommission bereit er-
klärt, auf die ihr in einzelnen Landschaften noch
zustehenden Verkaufsrechte zu verzichten sowie den
für den Bahnbau erforderlichen Grund und Boden
und eine weitere Fläche von 4000 ha abzutreten.
Die Budgetkommission war sich darüber einig,
daß die Gesellschaft bei ihrem geringen Kapiaal
den Beitrag zum Bahnbau nicht in bar, sondern
durch Landabtretung zu leisten habe.
Die Arbeiten der vom Gouvernement ein-
gesetzten Landkommission nahmen mehrere Jahre
in Anspruch. Sie waren besonders im Beginn
sehr langwierig, weil es darauf ankam, überhaupt
erst ziffernmäßige Unterlagen für die Berechnung
der den Eingeborenen zuzubilligenden Landflächen
zu beschaffen. Sie wurden ferner durch die un-
günstigen Verhältnisse von Gelände und Klima
und durch Mangel an Vermessungspersonal sehr
in die Länge gezogen und mußten wegen schwerer
Erkrankung, Heimatsurlaubs und anderweitiger
beruflicher Inanspruchnahme einzelner Mitglieder
wiederholt auf längere Zeit unterbrochen werden.
Die Arbeiten erstreckten sich zunächst auf die
Landschaften Njangbo, Agu-Tafie, Agu-Kebu,
Gadja, Atigbe, Aguibo und Akplolo und hatten
zum Teil das Ergebnis, daß eine Abtretung von
Land an die Eingeborenen nicht nötig war, weil
ihnen zweifellos genügende Flächen Landes ge-
blieben waren, zum Teil führten sie zu einer
Einigung zwischen der Gesellschaft und den Ein-
geborenen über eine Abtretung oder einen Aus-
tausch bestimmter Landflächen. Für den Land-
besitz in Njangbo, Agu-Tafic, Agu-Kebu, Gadja
und Atigbe stellte das Gouvernement der Gesell-
schaft auf Grund der Arbeiten der Landkommission
die Unanfechtbarkeitserklärung aus.
Schwierigkeiten entstanden dagegen in den
Landschaften Jokle, Kpime, Lawie, Kata, Kpoeka,
Agome-Tongbe und Leglebi. Hier bestritten die
Eingeborenen die Rechtsgültigkeit der Oupfeldschen
Verträge und weigerten sich, das Eigentum der
D. T. G. an den von ihr beanspruchten Ländert-
strecken anzuerkennen. Zur Durchsetzung ihrer
Rechte erhoben die Eingeborenen von Joklle,
Kpime, Lawie und Kata Klage gegen die D. T. G.
beim Bezirksgericht in Lome, während die Ge-
sellschaft ihrerseits zur Verfolgung ihrer Ansprüche
in den Landschaften Kpocta, Agome-Tongbe und
Leglebi einen Antrag beim Bezirksamt Misahöhe
stollte. Auch die Eingeborenen von Aguibo und
Akplolo wandten sich nachträglich beschwerdeführend
an das Bezirksamt Misahöhe, weil sie nicht ge-
nügend Land behalten hätten.
Unter Mitwirkung der Regierung gelang es
jedoch, zwischen der Gesellschaft und den Einge-