Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Agu-Tafie und Agu-Kebu, übernahm im März 
1907 die als Tochtergesellschaft in der Rechtsform 
der Kolonialgesellschaft gegründete Agu-Pflan- 
zungsgesellschaft, welcher durch Bundesrats- 
beschluß vom 4. Juni 1908 die Rechtsfähigkeit 
verliehen wurde. 
Von einschneidender Bedeutung für die Weiter- 
entwicklung dieses umfangreichen Grundbesitzes 
wurde der Erlaß der Kaiserlichen Enteignungs- 
vorordnung vom 2. Februar 1903. Diese Ver- 
ordnung enthält zum Schutze der Eingeborenen 
eine Bestimmung, nach welcher der Reichskanzler 
ermächtigt ist, die Euteignung von Grundstücken 
insoweit zuzulassen, als sie nach dem Ermessen 
der Behörde notwendig ist, um den Eingeborenen 
die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens zu 
sichern. Im Anschluß an diese Verordnung hatte 
der Reichskanzler unter dem 12. November 1903 
Ausführungsbestimmungen erlassen, nach welchen 
durch Erklärung des Gonverneurs Grundstücke 
bezeichnet werden können, welche von der An- 
wendung der Enteignung zum Zwecke der Wieder- 
einsetzung der Eingeborenen ausgeschlossen sind. 
Mit dem Antrage auf Ausstellung einer solchen 
Erklärung — Unanfechtbarkeitserklärung — kann 
der Antrag verbunden werden, diejenigen Grund- 
stücke auszuscheiden, deren Enteignung zugunsten 
der Eingeborenen von der Behörde für notwendig 
gehalten wird. 
Unter dem 10. Februar 1904 stellte die 
Deutsche Togogesellschaft beim Gouvernement den 
Antrag, ihr eine solche Unanufechtbarkeitserklärung 
für ihren Landbesitz zu erteilen, und bat gleich- 
zeitig, falls die Behörde die Abtretung von Grund- 
stücksteilen an Eingeborene für notwendig erachten 
sollte, die in den Ausführungsbestimmungen des 
Reichskanzlers vorgesehene gütliche Auseinander- 
setzung eintreten zu lassen. Das Gouvernement 
entsprach diesem Antrage und ordnete eine Unter- 
suchung der Besitzverhältnisse durch eine mehr- 
gliedrige Kommission an. Diese Landkommission 
bestand aus einem Verwaltungsbeamten als Vor- 
sitzenden, einem Vertreter der Deutschen Togo- 
gesellschaft und einem Missionar als Vertreter 
der Interessen der Eingeborenen. 
Inzwischen führten die Verhandlungen des 
Reichstags über die Bahn Lome— Palime vom 
25. April 1904 zur Einfügung einer Bestimmung 
in das Gesetz vom 23. Juli 1904, betreffend die 
Gewährung eines Darlehns an das Schutzgebiet 
Togo, wonach die im Verkehrsbezirke der zu er- 
bauenden Bahn tätigen Landgesellschaften und 
Plantagenbesitzer, soweit sie besondere Interessen 
am Bahnbau haben, zu einer entsprechenden 
Beitragsleistung herangezogen werden sollen, eine 
Bestimmung, welche inzwischen auf Grund der 
Gesetzesnovelle vom 18. Mai 1908, betreffend die 
Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete 
  
(Reichs-Gesetzbl. S. 217), auf eine ganze Reihe 
von Kolonialbahnen Anwendung gefunden hat. 
Die Gesellschaft hatte sich bereits bei Beginn der 
Verhandlungen der Budgetkommission bereit er- 
klärt, auf die ihr in einzelnen Landschaften noch 
zustehenden Verkaufsrechte zu verzichten sowie den 
für den Bahnbau erforderlichen Grund und Boden 
und eine weitere Fläche von 4000 ha abzutreten. 
Die Budgetkommission war sich darüber einig, 
daß die Gesellschaft bei ihrem geringen Kapiaal 
den Beitrag zum Bahnbau nicht in bar, sondern 
durch Landabtretung zu leisten habe. 
Die Arbeiten der vom Gouvernement ein- 
gesetzten Landkommission nahmen mehrere Jahre 
in Anspruch. Sie waren besonders im Beginn 
sehr langwierig, weil es darauf ankam, überhaupt 
erst ziffernmäßige Unterlagen für die Berechnung 
der den Eingeborenen zuzubilligenden Landflächen 
zu beschaffen. Sie wurden ferner durch die un- 
günstigen Verhältnisse von Gelände und Klima 
und durch Mangel an Vermessungspersonal sehr 
in die Länge gezogen und mußten wegen schwerer 
Erkrankung, Heimatsurlaubs und anderweitiger 
beruflicher Inanspruchnahme einzelner Mitglieder 
wiederholt auf längere Zeit unterbrochen werden. 
Die Arbeiten erstreckten sich zunächst auf die 
Landschaften Njangbo, Agu-Tafie, Agu-Kebu, 
Gadja, Atigbe, Aguibo und Akplolo und hatten 
zum Teil das Ergebnis, daß eine Abtretung von 
Land an die Eingeborenen nicht nötig war, weil 
ihnen zweifellos genügende Flächen Landes ge- 
blieben waren, zum Teil führten sie zu einer 
Einigung zwischen der Gesellschaft und den Ein- 
geborenen über eine Abtretung oder einen Aus- 
tausch bestimmter Landflächen. Für den Land- 
besitz in Njangbo, Agu-Tafic, Agu-Kebu, Gadja 
und Atigbe stellte das Gouvernement der Gesell- 
schaft auf Grund der Arbeiten der Landkommission 
die Unanfechtbarkeitserklärung aus. 
Schwierigkeiten entstanden dagegen in den 
Landschaften Jokle, Kpime, Lawie, Kata, Kpoeka, 
Agome-Tongbe und Leglebi. Hier bestritten die 
Eingeborenen die Rechtsgültigkeit der Oupfeldschen 
Verträge und weigerten sich, das Eigentum der 
D. T. G. an den von ihr beanspruchten Ländert- 
strecken anzuerkennen. Zur Durchsetzung ihrer 
Rechte erhoben die Eingeborenen von Joklle, 
Kpime, Lawie und Kata Klage gegen die D. T. G. 
beim Bezirksgericht in Lome, während die Ge- 
sellschaft ihrerseits zur Verfolgung ihrer Ansprüche 
in den Landschaften Kpocta, Agome-Tongbe und 
Leglebi einen Antrag beim Bezirksamt Misahöhe 
stollte. Auch die Eingeborenen von Aguibo und 
Akplolo wandten sich nachträglich beschwerdeführend 
an das Bezirksamt Misahöhe, weil sie nicht ge- 
nügend Land behalten hätten. 
Unter Mitwirkung der Regierung gelang es 
jedoch, zwischen der Gesellschaft und den Einge-
	        
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