Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W 932 20 
Gedanke nahe, daß die Gesellschaft auf das ganze 
Buem-Gebiet gegen angemessene Entschädigung 
an einer anderen für sie günstiger gelegenen Stelle 
verzichtete. 
Um die nötigen Unterlagen zu weiteren Ver- 
handlungen nach dieser Richtung zu erhalten, ließ 
das Gouvernement durch einen besonders ent- 
sandten Beamten Ermittlungen über die Größe 
und Beschaffenheit des dortigen Landbesitzes der 
D. T. G. anstellen und besonders die Frage 
prüfen, ob nicht ein Teil dieses Landbesitzes oder 
der ganze Landbesitz als herrenloses Land im 
Sinne der Verordnung vom 2. Februar 1910 in 
Anspruch genommen werden müsse. Das Ergebnis 
der Ermittlungen war die Einschränkung der ur- 
sprünglich angenommenen Grenzen und eine Ver- 
minderung der Fläche von 40 000 auf ungefähr 
29 000 ha, während über die Herrenlosigkeit des 
Landes keine derart sicheren Feststellungen möglich 
waren, daß es hätte gerechtfertigt werden können, 
der Gesellschaft den vor zwölf Jahren auf Grund 
behördlich genehmigter Verträge erworbenen Besitz 
nunmehr streitig zu machen. 
Auf dieser Grundlage wurden nun Verhand- 
lungen mit der D. T. G. eingeleitet, bei welchen 
noch drei Punkte zu berücksichtigen waren: 
1. Die D. T. G. war bereit, den Eingeborenen 
der Agu-Landschaften große Teile ihres Land- 
besitzes, nach der obigen Zusammenstellung rund 
13 000 ha, zu überlassen. Nach § 32 der Ent- 
eignungsverordnung hat aber für den Fall, daß 
Land abgetreten wird, um den Eingeborenen 
die Möglichkeit wirtschaftlichen Bestehens, ins- 
besondere das Recht einer Heimstätte, zu sichern, 
der Abtretende das Recht, Entschädigung vom 
Fiskus des Schutzgebiets zu verlangen. Auf 
Grund der Arbeiten der Landkommission wurde 
  
nun angenommen, daß nur ein Teil der im ganzen 
abgetretenen 13 000 ha, nämlich 1748 ba, als 
auf Grund der Enteignungsverordnung abgetreten 
und daher entschädigungspflichtig anzusehen sind, 
während der Rest als zur Erzielung der Ver- 
gleiche abgetreten angesehen wurde. 
2. Der zweite noch zu berücksichtigende Punkt 
betraf die Beitragsleistung der D. T. G. zum 
Bahnbau Lome— Palime auf Grund des Gesetzes 
vom 23. Juli 1904. Hier erschien es mangels 
positiver Unterlagen für die durch den Bahnbau 
herbeigeführte Wertsteigerung angemessen, den 
Beitrag auf ein Drittel des der D. T. G. ver- 
bleibenden Landes (17 663 ha), also auf 5888 ha 
zu bemessen. Dieser Fläche mußte noch ein Driteel 
der als Entschädigung beanspruchten Fläche 
(1748 ha), also 582 ha, hinzugerechnet werden, 
so daß die gesamte Beitragsleistung sich auf 
6470 ha belief. 
3. Endlich erschien es zweckmäßig, den der 
D. T. G. auferlegten Betriebszwang (dauerndes 
Halten von zwei Weißen), anders zu regeln und 
hierbei die in Kamerun gültigen Bestimmungen, 
die sich bewährt haben, zugrunde zu legen. 
Hiernach werden die Einzelheiten der im 
Amtlichen Teil der heutigen Nummer (S. 919) 
abgedruckten Vereinbarung vom 5. Oktober 
1910 ohne weiteres verständlich sein. 
Das Gouvernement von Togo hat bereits 
Anweisung zur Ausführung der Vereinbarung im 
Zusammenwirken mit der Gesellschaft erhalten. 
Es ist zu erwarten, daß bei dieser Ausführung 
Schwierigkeiten sich nicht ergeben werden und daß 
somit die ganze Angelegenheit eine sowohl im öffent- 
lichen Interesse wie im Interesse der Gesellschaft 
gelegene endgültige Erledigung gefunden hat. 
Uachweisung der bei den Sollämtern des Schutzgebiets Togo im Oonat September 1910 
fällig gewordenen Sollbeträge. 
  
  
  
  
(Vgl. „Deutsches Kol. Bl.“ 1910, Nr. 21, S. 800 f.) 
Gesamtbetrag der fällig gewordenen Zölle im obigen Gegen den 
. r » 
Jedes-ani-—--HEXE-OFVkchkssispixsbksisp-»--..--.gkkich2»3kiw 
bei welchen die Zölle 1910 1909 des Vorjahres 
fällig geworden sind Einfuhr Ausfuhr ae: Zusammen Einfuhr Ausfuhr“ee: Zusammen mehr wemgeer 
*# . 1 44 4 
Lome . Hauptzollamt 108695,45 146.— 106,65 108 918, 110 65 481,05 274.25 — 165 755,30 — 560 07.2 
Agbanake Zollamt 81.35 —, 75 50.—. 132,10 56.900 —,75 — 57,.60ö6 — 
Tokpli - 100, 60 .75 — 101,35 190,.85 —,50 — 191.35 9.— 
Nocre - 3237,855 508,60 — 3747,351 1738, 45 872,75 — 2 611,20136,15 — 
Ho . . Zollhebestelle 461,15 611,25. — 1 072,10 335,85 190,75 — 526,60 645.80 
Kpandu. - 215,706 681,60 10, — 907,20 198,40 217. —. — 415,10 191.80 — 
Kete-Kratschi - 131.95 7.— — 138.95 131,10 4,.50 — 138,900—.00 
Tetetu. - 20,75 — — 20,75 58.00 S — 58,05 *. 
Palime - 275,15 — — 276,15 224,.85 S — 224,85 50.30. — 
Aguega - 1 117.85 81.751 — 1 199.60 — — — — 1199,60. — 
Im ganzen.4337,80 2 036,50 166,65 116 542,05168418,80 1560,.50. — 109 979,308498.15 5693150 
I I TFFFI 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.