fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, 
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
dieser Staaten. 
Anmeldebogen C 
(auszufüllen von im Inland ansässigen Personen oder Unternehmungen, die im 
Ausland befindlichen feindlichen Staatsangehörigen oder im feindlichen Ausland 
ansässigen Unternehmungen eine auf Geld lautende Leistung schulden, vgl. Artikel 3 
der Bekanntmachung.) 
  
  
  
1. Name (Vor- und Zuname)  
Firma des 
 feindlichen 
Wohnort (Sitz) Gläubigers 
Staatsangehörigkeit 
2. Name (Vor- und Zuname) des Anmelde- 
Wohnort pflichtigen. 
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist hier auch Firma und Sitz des Unternehmens anzugeben.) 
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Gläubiger ist ein besonderer Anmeldebogen auszufüllen. 
Anmerkung 2. Die Anmeldung über die Beteiligung feindlicher Staatsangehöriger an 
einem Unternehmen erfolgt nicht nach diesem Anmeldebogen (vgl. Anmeldebogen D). 
Anmerkung 3. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermögen eines feind- 
lichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung dieses Vermögens unter- 
bleiben. 
Anmerkung 4. Wird die Leistung einer inländischen Niederlassung eines feindlichen Unter- 
nehmens geschuldet, so entfällt die Anmeldepflicht. 
Anmerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Unternehmens erfolgt 
die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
	        
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