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Verwaltungsbehörden neu zu schaffen, zu verlegen und aufzuheben, sofern die erforderlichen Mittel
durch die Etatsgesetze bewilligt sind, oder besondere Mittel nicht erforderlich sein werden.
Die von dem Gouverneur auf Grund dieser Verfügung ergehenden Anordnungen sind durch
Einrückung in das Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun zu veröffentlichen.
Berlin, den 16. März 1909.
Der Reichskanzler.
—. In Vertretung:
Dernburg.
Kbkommen, betr. Verwertung des Candbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika.
17. Februar 1908.
Jom g0. März ibo.
Zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika wird folgendes vereinbart:
1. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika wird baldtunlichst ihr farmfähiges
Gelände in Deutsch-Südwestafrika in angemessene, farmfähige Einheiten zum Zwecke des Verkaufs
abstecken und hierfür wenigstens einen Landmesser in ihrem Dienst halten.
Unter farmfähigem Gelände ist solches Gelände zu verstehen, auf dem bereits genügend
Wasser vorhanden ist oder auf dem eine Wassererschließung der Gesellschaft nach dem Gutachten des
Wasserexperten praktisch so durchführbar erscheint, daß seine Bewirtschaftung im größeren oder kleineren
Umfange ermögglicht wird.
Die Gesellschaft wird bestrebt sein, die vorgenannte Absteckung und Wassererschließung im
Einklang mit ihren Geldmitteln nach Möglichkeit zu beschleunigen.
2. Die Gesellschaft wird zur Feststellung der Verbesserungsfähigkeit der bereits vorhandenen
Wasserstellen sowie zur Auffindung von neuen Wasserstellen möglichst bald mindestens einen Wasser-
experten in ihr Landgebiet entsenden und zur Ausführung der von demselben vorgeschlagenen und
der Gesellschaft praktisch durchführbar erscheinenden Wassererschließungsarbeiten zwei Bohrmaschinen
hinaussenden.
3. Die Gesellschaft wird die Hälfte des abgesteckten farmfähigen Geländes für eine Frist
von zehn Jahren, vom 1. Januar 1908 ab gerechnet, dem Gonvernement zum Verkauf an
Ansiedlungslustige für Rechnung der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Kaufpreise sollen 75 Pf.
bis 1,50 pro Hektar je nach Lage und Qualität des Landes betragen. Zu den genannten
Preisen treten die anteiligen Kosten für Landabsteckung und Wassererschließung. Die fraglichen
Verkäufe sollen sich im übrigen nach den Bestimmungen über die Verwertung fiskalischen Farmlandes
richten, falls der Kauflustige nicht beantragt, daß dem Kaufe die Bedingungen der Gesellschaft
zugrunde zu legen sind.
Das Verfahren bei der Veräußerung der dem Gouvernement vorbehaltenen Farmgelände
wird in der Weise geregelt, daß die dem Gouvernement bekannt gewordenen Kauflustigen der
Gesellschaftsvertretung im Schutzgebiete mitgeteilt werden, worauf diese verpflichtet ist, falls Käufer
die für den Farmbetrieb notwendigen Mittel besitzt, nach den vorerwähnten Bestimmungen die
Kaufabschlüsse und alles Weitere vorzunehmen und das Gouvernement nach Erledigung der An-
gelegenheit entsprechend zu verständigen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, auch im Bereiche des dem Gouvernement zur Veräußerung
überwiesenen Geländes nach Wahl des Kauflustigen entweder zu ihren Preisen und ihren Bedingungen
oder zu denen des Gouvernements Land zu verkaufen. Sie hat jedoch von solchen Fällen dem
Gonvernement Kenntnis zu geben.
Die auf 75 Pf. bis 1,50 pro Hektar vereinbarten Preise für das durch Vermittlung
des Gouvernements zu veräußernde Gelände sollen nur für die ersten zwei Jahre Geltung haben,
dann aber — und zwar bis zum 1. Januar 1918 — gemeinsam von dem Gouvernement und der
Gesellschaftsvertretung im Schutzgebiete revidiert und den dann maßgebenden Preisen angepaßt werden.
Dieses Verfahren wiederholt sich alle zwei Jahre.
4. Die Gesellschaft wird im Einvernehmen mit dem Gouvernement gewisse für Klein-
siedlungen geeignete Gebiete ausscheiden, sachgemäß aufteilen und zu Preisen an Ansiedlungslustige