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würde, die, wenn sie auch das Echo einer anderen,
allgemeineren, zu jener Zeit zugelassenen Ansicht
war, nicht angenommen werden kann, solange
nicht durch eine Arbeit, die der in diesem Urteils-
spruch ausgeführten ähnlich ist, die Übereinstimmung
dieser Ansicht mir der Annexionsproklamation vom
Jahre 1878 und mit den Tatsachen und Akten-
stücken, die zu ihrer Auslegung dienen, dargetan
wird, ohne daß jedenfalls die Rechte Groß-
britanniens durch den Irrtum eine Einbuße
erleiden, in welchen einer seiner Beamten hat
verfallen können, dem die unumgänglich notwendige
wichtige Stellung als Vertreter fehlte, um den
Staat in dieser Angelegenheit mit seinen Worten
oder seinen Handlungen verbindlich zu machen.
XIVI. In der Erwägung, daß der Beweis,
der auf den beschworenen Aussagen der Herren
Böhm, Sichel, Evensen und Belck begründet ist,
welche in dem deutschen Memorandum angeführt
werden, um zu beweisen, daß bis zum Jahre 1885
sowohl die britischen Behörden als auch die mit
der Streitfrage bezüglich der Grenzen wohl be-
kannten, in Walfischbai wohnenden Ansiedler an-
nahmen, daß die Ostgrenze des Territoriums
nahe bei der Kirche von Scheppmansdorf hindurch-
ging, wie der von Großbritannien im entgegen-
gesetzten Sinne gelieferte, ein Beweis ist, dessen
Wert zum Vorteil der Hohen Partei, die ihn
vorbringt, man mit eingehenderer Geltendmachung
der Rechtsgrundsätze beurteilen muß, als es er-
forderlich sein würde für den Fall, daß er für diese
Partei ungünstig wäre, und indem man, wie es
bis jetzt geschehen ist, als Grundlage, von der
man ausgeht, die Notwendigkeit ansieht, daß sich
diese Beurteilung nach den Regeln der Kritik
des gesunden Menschenverstandes richtet, gemäß
dem Systeme, das in dem modernen Rechte
herrscht und bei einem international-schiedsrichter-
lichen Verfahren einzig und allein annehmbar ist,
in welchem weder ein positives Prinzip noch eine
positive Norm den Befugnissen dessen, der das
Urteil fällt, eine andere Beschränkung auferlegt.
VII. In der Erwägung, daß der ganze
Beweis, auf den Bezug genommen wird, außer-
halb des Rechtsverfahrens zustande gebracht
worden ist, insofern der, welcher das Urteil aus-
fertigt, bei dem Beweise nicht mitgewirkt hat, und
ohne Widerspruch, insofern auch die Partei, die
durch das, was bezeugt worden ist, geschädigt
wird, nicht mitgewirkt hat — Umnstände, die,
wenn sie auch keinen Tadel verdienen und im
gegenwärtigen Falle leicht erklärlich erscheinen,
darum doch nicht unterlassen, den Wert dessen,
was ausgesagt worden ist, zu vermindern.
1XLVIII. In der Erwägung, daß, wenn
man nach dem urteilt, was aus den bezüglichen
Behauptungen der beiden Hohen Parteien hervor-
geht, die von beiden vorgeführten Zeugen wegen
ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Aufenthaltsortes
oder ihres Amtes, von dem Staate, zu dessen
Gunsten sie aussagen, in irgendwelcher Weise
abhängen — eine Tatsache, die, wenn sie auch
nicht eigentlich einen rechtlichen Makel begründet,
doch ein Grund ist, um vernünftigerweise zu ver-
muten, daß sie (die Zeugen), ob sie es wollen
oder nicht, ihre Aussagen durch Betonung in
einem bestimmten Sinne modifizieren können.
XIIX. In der Erwägung, daß die vier
deutschen Zeugen, die Herren Böhm, Sichel,
Evensen und Belck, von den von Mr. Dyer fest-
gesetzten Grenzen nicht infolge persönlicher und
unmittelbarer Kenntnis der Tatsachen der Annexion
sprechen, sondern, indem sie sich auf das be-
ziehen, was sie andere Leute haben sagen hören,
und daß, indem sie die Ansicht dieser Leute be-
zeugen, bloß einen von der Volksstimme oder
dem öffentlichen Gerüchte herrührenden, sich auf
indirekte Zeugnisse stützenden und deshalb schwachen
und gefährlichen Beweis liefern.
L. In der Erwägung, daß diese Aussagen
und dieses öffentliche Gerücht nicht nur mit den
von Großbritannien beigebrachten und von Dixon,
Hendrik Petros, Willem, Engelbrecht, Jan Sarop
und Jim abgelegten Zeugnissen unverträglich sind,
sondern auch mit den von Mr. Wrey angestellten
und am Ende des Abschnittes d des Tat-
bestandes (Resultando) XXXII, mit den letzten
Kundgebungen des Kapitäns Dyer und mit dem,
was Mr. Sandys am 9. Juni 1910 zur Be-
stätigung einiger derselben aussagt.
LI. In der Erwägung, daß, obwohl der Wert
dieser britischen Zeugnisse zweifelhaft ist, weil
sich einige von ihnen auf das, was dritte Per-
sonen gesagt haben, gründen, weil andere von
Eingeborenen ausgehen, deren Zuverlässigkeit be-
stritten wird, weil man manchen Irrtum in
ihnen bemerkt, weil man die Glaubwürdigkeit
des Zeugen Mr. Dixon in Zweifel gezogen hat,
und weil man den Wert der von Mr. Dyer
nach dem Jahre 1878 gemachten Erklärungen
verneint hat, es doch sicher ist:
1. daß die Mehrzahl der erwähnten Zeugen
von den Grenzen infolge unmittelbarer
Kenntnis der Tatsachen der Annexion und
nicht mit bloßer Bezugnahme auf andere
Leute spricht;
daß weder das Zeugnis des Wachtmeisters
der deutschen Polizei, Karl Leis, noch das
des Eugen von Broen, welche Zeugnisse
beziehungsweise in den Abschnitten 13 und
14 des Tatbestandes (Resultando) XXXV
erwähnt worden sind, einen genügenden
Beweis dafür bilden, daß die einheimischen
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