Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§ 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 3, 7, 8, 11 bis 13 und der 
uf Grund der vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde und dem 
zuständigen Beamten erlassenen Anordnungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine 
feere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 600 Rupie oder mit Haft bestraft. Auf die Geld- 
kafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen rechtlich 
hrichgestelte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
ol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung. 
9 §* 18. Die mit der Leitung der Viehbeobachtungsstationen beauftragten Tierärzte oder 
Heamten werden ermächtigt, innerhalb der Beobachtungsstationen veterinärpolizeiliche Anordnungen 
leder Art zu treffen. 
u 3 19. Die Verordnung gilt für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residenturen 
rundi und Ruanda und tritt am 1. März 1911 in Kraft. Mit demselben Tage wird die Ver- 
adnung, betreffend die Bekümpfung des Küstenfiebers, vom 27. Februar 1909 (Amtlicher Anzeiger 
r. 6/09) aufgehoben. . 
Daressalam, den 29. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Instruktion des Gouverneurs von Kamerun für den landwirtschaftlichen Betrieb bei 
den örtlichen Verwaltungsstellen des Schutzgebiets. 
Vom 22. Juni 1910. 
. Im Anschluß an die Instruktion für die Beamten der Kautschuk-Inspektion") wird 
biermit verfügt: 
I. Stationen bzw. Bezirke, denen ein landwirtschaftlicher Beamter nicht beigegeben ist, haben 
in erster Linie ihr Augenmerk auf die Verbesserung und Ausdehnung der Gewinnung 
der im Lande heimischen Exportprodukte zu richten und für die Erhaltung und Verbreitung 
dieser Kulturen in ihrem Verwaltungsbezirke Sorge zu tragen. 
Bezüglich der Eingeborenenkulturen ist weiterhin anzustreben, durch Belehrung der 
Eingeborenen eine intensivere Bewirtschaftung des Bodens herbeizuführen und biese 
Kulturen dadurch einträglicher zu gestalten. Eingeborenenkulturen sind auf Stations- 
gelände nur dann anzulegen, wenn das zur Verpflegung der Soldaten, Arbeiter und 
sonstigen Stationsangehörigen notwendig ist oder zur Belehrung der Eingeborenen vor- 
teilhaft erscheint. » « . 
Nicht im Lande einheimische Exportkulturen sind nur in dem Maße zu Versuchen 
heranzuziehen, als das vom Gouvernement angeordnet ist. 
Die auf den Stationen bereits angelegten sogenannten Versuchsgärten sind auf 
die angegebenen Kulturen zu beschränken. ç 
Soweit dies mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist, sind auf allen 
Stationen Obstgärten anzulegen. Ein genauer Plan für die Anlage solcher Obstgärten 
sowie das nötige Pflanzmaterial wird auf vorherige Bestellung von der Versuchsanstalt 
für Landeskultur in Victoria geliefert werden. 
Stationen bzw. Bezirke, denen ein landwirtschaftlicher Beamter überwiesen ist, haben 
ebenfalls in erster Linie die einheimischen Exportprodukte zu berücksichtigen, deren Stamm- 
pflanzen in den besten bekannten Sorten in Versuchsgärten anzupflanzen und in großen 
Mengen zur Abgabe an die Eingeborenen heranzuziehen sind. 
Die landwirtschaftlichen Beamten sollen des weiteren dafür Sorge tragen, daß die 
von den Stationen abgegebenen Pflanzen auch wirklich ausgesetzt und gepflegt werden. 
Über diese Abgabe von Pflanzen sind besondere Listen zu führen. 
Die landwirtschaftlichen Beamten haben auf Reisen und bei Häuptlingsversamm- 
« lungen, überhaupt bei jeder sich bietenden Gelegenheit, belehrend zu wirken. 
NN——.““ T 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 86f. 
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