thumbs: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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vu. Behandlung eines, durch den Biß eines wüthenden Hundes, oder 
anderen Thieres BVerlehten. 
1) Wenn die Blutung aus der Wunde nicht sehr stark ist: so braucht man sie nicht 
zu stillen, sondern läßt sie fortdauern, bis man etwas Passendes zum Auswaschen der Wunde 
zur Hand bekommt. 
2) Zum Auswaschen dient Urin, Aschenlauge, ungelöschter Kalk mit Lauge gemischt. 
3) Der so balo als möglich herbeyzurufende Chirurg muß die Wunde ganz und gar 
ausschneiden, wo c6 immer thunlich ist; wo es nicht angeht, sind in die gebissene Stelle 
Einschnitte zu machen, und die Wunde, wenn sie zu bluten aufgehört hat, mie Schießpul- 
ver auzubrennen, oder mit einem glühenden Eisen zu brennen, oder mit rauchender Salpe- 
tersäure, oder Spießglanz-Butter, oder Höllen= oder Aehstein zu äben. 
1) Die Wunde ist wenigstens sechs Wochen in Eicerung zu erhalten und darf also in 
dieser Hinsicht dem Chirurg kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, der, wenn die Wunde 
zuheilen will, von Zeit zu Zeit mie den Aebmitteln abwechseln muß. 
5) Ueber die innerlich zu gebrauchenden Mittel ist die Verordnung des Arztes auf das 
Sorgsältigste zu besolgen. 
Was diejenigen Naßregeln anlangt, welche getroffen werden müssen, um die nachtheillgen 
Folgen ded tollen Hundebisses ganz zu verhüten, oder wenigstens so viel möglich zu vermin- 
dern: so ist der Arzt, der den Kranken in der Kur hat, verbunden, bey der Orts= oder 
Polizey-Behörde diesenigen Anträge zu machen, welche er nach seiner individuellen Ansicht, 
den Umständen gemäß, für geeignet hält. Die Orts= oder Polizey-Behörde ist verbunden 
nach diesen Anträgen zu verfahren und bey eigener Verantwortlichkeit darauf zu sehen, daß 
die vorgeschriebenen Maßregeln wirklich zur Ausführung gebracht werden. 
VIII. Behandlung vergifteter Personen. 
Bey allen Vergiftungen ist das Beste, das Gift so schnell wie möglich aus dem Kör- 
per zu schaffen, indem dadurch 
u) die Gefahr gemindert und oft ganz beseitiget wird; 
b) wenigstens, wenn auch nur etwas ausgeleert wird, dadurch erkannt werden kann, 
welches Gift verschluckt worden ist.