Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

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Mieter.  Anschlag.  Scheibe.  Genügend  zu  erachtende  Leistung.
s  *
III.  und  IV.  Uebung  (je  25  Patronen).
ehend  aufgelegt  Strichscheibe  5  Treffer,  3  Mannsbreiten,  2  Strich.
1  -.  100  sehen  freihünag  Schu  Set  4  g  er,  3  Mannsbreiten,  1  Spiegel,
inge.
3  5  efe  temeiet  Einzelschießen  nach  8.  16  A  der  Schießvorschrift.
4  10  Gefechtsmäßiges  Abtheilungsschießen  nach  §.  16  B  der  Schießvorschrift.

 

 

 

 

 

Anmerkungen:
1)  Die  Uebungen  1  und  2  werden  im  Anzuge  der  Vorübung  geschofsen.
2)  Bei  dem  Schießen  nach  der  Strichscheibe  find  pro  Kopf  nur  5  Patronen  zu  verwenden.

7)  Die  Bestimmungen  für  die  Schießausbildung  der  Ersatz-Reservisten  der  Jäger,  Fußartillerie,
Pioniere  und  des  Trains  werden  den  betreffenden  obersten  Waffen-Instanzen  überlassen.  Während
der  III.  und  IV.  Uebung  findet  bei  der  Tußoartillerse  eine  Schießübung  mit  der  Büchse  nicht  statt.

8)  Zum  Garnison-Wachtdienst  dürfen  die  übenden  Ersatz-Reservisten  der  dfanterie  und  Jäger  nur
während  der  ersten  und  zweiten  Uebung  je  ein  Mal  behufs  ihrer  Ausbildung  in  diesem  Dienstzwee
  beron  ezogen  werden;  diejenigen  der  Fußartillerie,  der  Pioniere  und  des  Trains  sind  ganz

avon  zu  befreien.

Kriegsministerium.  Berlin  den  15.  Februar  1887.
Im  Anschlusse  an  die  vorstehende  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  bestimmt  das  Kriegsministerium:

1)  Die  Uebungen  der  Ersatz-Reservisten  1.  Klass=  haben  gemäß  der  beigefügten  Zusammenstellung

tattzufinden.  Bezüglich  Aufbringung  dieser  Mannschaften  bleiben  die  Fhfeounarn  im  Schlußatze
  des  Erlasses  vom  6.  April  1881  (Nr.  248.  4.  A.  1)  maßgebend.

2)  Den  Generalkommandos  und  obersten  Waffen-Instanzen  wird  anheimgegeben,  von  den  in  der
Anlage  ge  rienen  Hestsezungen  abzuweichen,  falls  örtliche  Verhältnisse  dies  besonders  wünschenswerth
  erscheinen  lassen.

Indessen  ist  bei  der  Infanterie  die  für  die  einzelnen  Armeekorps,  bei  den  anderen  Waffen
die  für  jede  derselben  festgesetzte  Gesammtzahl  an  Ersatz-Reservisten,  sowie  die  Vertheilung  derselben
  auf  die  Armeekorps  innezuhalten  und  auch  die  Gesammtzahl  des  ausgeworfenen  Ausbildungs-Personals
  nicht  zu  überschreiten.

Hinsichtlich  Benutzung  von  Barackenlagern  wird  auf  den  Erlaß  vom  3.  April  1883  (Nr.  985.
3.  A.  1)  —  Armee-Verordnungs-Blatt  für  1883  Seite  82  —  Bezug  genommen.

3)  Bezüglich  der  rechtzeitigen  ls  des  Gestellungstages  und  Mittheilung  desselben  an  die  als
übungspflichtig  ausgewählten  Ersatz-Reservisten  wird  auf  die  Beachtung  der  Bestimmungen  des
8  72,  10  der  Ersatz-Ordnung  und  F.  15,  A.  4  bis  6  der  Kontrol-Ordnung  besonders  *|•5  ewiesen.

4)  Bei  der  Auswahl  der  für  die  Pioniere  zu  gestellenden  Ersatz-Reservisten  ist  au  gzonder
kräftige  Körperbeschaffenheit  und  den  bürgerlichen  Beruf  der  Mannschaften,  hinsichtlich  ihrer
Eignung  zur  Ausbildung  als  Pioniere,  zu  rücksichtigen.

erster  Linie  sind  bei  der  Auswahl  —  möglichst  bis  zur  Höhe  von  etwa  30  Prozent  —
Flußschiffer,  Schiffbauer  und  sonstige  des  Fahrens  auf  dem  Wasser  kundige  Leute,  soweit  sie  nicht
der  seemännischen  Bevölkerung  angehören,  zu  berücksichtigen.  Der  deutschen  Sprache  nicht
mächtige  Esah  Reseroisten  sind  den  Pionieren  soweit  angängig  nicht  kuuwe

Den  Jägern  sind  thunlichst  nur  scharfsichtige  Mannschaften  zu  Überweisen.