108 Feststellungsprozeß.
2. Richtige Besetzung des Gerichts (wenn Richter aus—
geschlossen, gilt 8 957 3. 4 Z.P.O.).
3. Zuständigkeit: Amtsgericht, § 23 G. V. G.; an das
amtsgerichtliche Verfahren kann sich ein Landgerichtsverfahren anlehnen.
4. Prozeßfähigkeit des Antragstellers; sonst gilt 8 957
Z. 1 Z.P.O.
5. Ein Fall der Aufgebotszulässigkeit; sonst gilt 8 957
Z. 1 Z.P. O.
III. Prozeß als Rechtsgang; Prozeßlagen.
1. Durch Aufgebot entsteht die Rechtslage, daß der nicht angemeldete
Berechtigte in das Verhältnis kommt, auf
Antrag ausgeschlossen zu werden, entweder absolut oder gegenüber
einer bestimmten rechtlichen Veranstaltung; u. z. nur der nicht
angemeldete: denn wenn ein wirklich Angemeldeter übersehen
wird, so entsteht ein unrichtiges Urteil, das nach § 957
Z. 5 angegriffen werden kann, ebenso wenn das Aufgebot nichtrichtig
erfolgt, namentlich die Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist, 5 957 Z. 2, 3
Z.P. O. Aussetzung bei Anmeldung § 953 Z.P.O.; vgl. S. 58.
2. Antrag auf Ausschlußurteil, gestellt in oder vor dem Aufgebotstermin
oder nachher (aber in 6 Monaten), schafft Notwendigkeit
der Entscheidung, § 954 Z.P.O.
3. Ausschluß erfolgt durch Erlassung des Ausschlußurteils
im Aufgebotstermin oder in späterem Termin: §§ 952, 955 Z.P.O.
4. (Gänzliche oder teilweise) Versagung des Ausschlußurteils
(durch Beschluß) und Aufhebung der Zahlungssperre gibt Anlaß zu
sofortiger Beschwerde, 8§ 952, 1022 Z. P. O. seine Gewährung
gibt Anlaß zur Anfechtungsklage beim Landgericht, § 957 Z. P.O.
IV. Form des Verfahrens.
1. Verfahren beim Amtsgericht (Sonderamtsgericht § 972,
1066)). «
a) Untersuchungsverfahren ohne Parteien, 88 952, 968
3. P. O.
b) Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Antrags,
88 963, 980, 985, 986, 988, 1007 Z.P.O.; vgl. S. 71f.
c) Keine mündliche Verhandlung nötig; Ausschlußurteil