Metadata : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

108  Feststellungsprozeß.

2.  Richtige  Besetzung  des  Gerichts  (wenn  Richter  aus—
geschlossen,  gilt  8  957  3.  4  Z.P.O.).

3.  Zuständigkeit:  Amtsgericht,  §  23  G.  V.  G.;  an  das
amtsgerichtliche  Verfahren  kann  sich  ein  Landgerichtsverfahren  anlehnen.


4.  Prozeßfähigkeit  des  Antragstellers;  sonst  gilt  8  957
Z.  1  Z.P.O.

5.  Ein  Fall  der  Aufgebotszulässigkeit;  sonst  gilt  8  957
Z.  1  Z.P.  O.

III.  Prozeß  als  Rechtsgang;  Prozeßlagen.

1.  Durch  Aufgebot  entsteht  die  Rechtslage,  daß  der  nicht  angemeldete
  Berechtigte  in  das  Verhältnis  kommt,  auf
Antrag  ausgeschlossen  zu  werden,  entweder  absolut  oder  gegenüber
  einer  bestimmten  rechtlichen  Veranstaltung;  u.  z.  nur  der  nicht
angemeldete:  denn  wenn  ein  wirklich  Angemeldeter  übersehen
  wird,  so  entsteht  ein  unrichtiges  Urteil,  das  nach  §  957
Z.  5  angegriffen  werden  kann,  ebenso  wenn  das  Aufgebot  nichtrichtig
erfolgt,  namentlich  die  Aufgebotsfrist  nicht  gewahrt  ist,  5  957  Z.  2,  3
Z.P.  O.  Aussetzung  bei  Anmeldung  §  953  Z.P.O.;  vgl.  S.  58.

2.  Antrag  auf  Ausschlußurteil,  gestellt  in  oder  vor  dem  Aufgebotstermin
  oder  nachher  (aber  in  6  Monaten),  schafft  Notwendigkeit
  der  Entscheidung,  §  954  Z.P.O.

3.  Ausschluß  erfolgt  durch  Erlassung  des  Ausschlußurteils
im  Aufgebotstermin  oder  in  späterem  Termin:  §§  952,  955  Z.P.O.

4.  (Gänzliche  oder  teilweise)  Versagung  des  Ausschlußurteils
(durch  Beschluß)  und  Aufhebung  der  Zahlungssperre  gibt  Anlaß  zu
sofortiger  Beschwerde,  8§  952,  1022  Z.  P.  O.  seine  Gewährung
gibt  Anlaß  zur  Anfechtungsklage  beim  Landgericht,  §  957  Z.  P.O.

IV.  Form  des  Verfahrens.

1.  Verfahren  beim  Amtsgericht  (Sonderamtsgericht  §  972,
1066)).  «

a)  Untersuchungsverfahren  ohne  Parteien,  88  952,  968
3.  P.  O.

b)  Glaubhaftmachung  der  Voraussetzungen  des  Antrags,
88  963,  980,  985,  986,  988,  1007  Z.P.O.;  vgl.  S.  71f.

c)  Keine  mündliche  Verhandlung  nötig;  Ausschlußurteil