Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 210 20 
An Stelle des § 15 Absatz 2 dieser Verordnung tritt folgende Vorschrift: 
„Die Europäern gehörigen, auf deren privaten land= und forstwirtschaftlichen Unter- 
nehmungen errichteten und lediglich zur Unterbringung farbiger Arbeiter bestimmten oder benutzten 
Gebäude unterliegen der Besteuerung gemäß §8§ 4 bis 9 der Verordnung vom 22. März 1905 nicht. 
Die Steuerfreiheit erstreckt sich nicht auf die in städtischen Ortschaften belegenen Häuser.“ 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1911 in Kraft. 
Daressalam, den 1. Dezember 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der 
Ausführungsbestimmungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 
betr. die Rechte an Grundstüchen in den deutschen Schutzgebieten. 
Vom 29. November 1910. 
Auf Grund des § 6 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grund- 
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird 
hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Ausführungsbestimmungen vom 23. Mai 1903°) zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 283) und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 
werden, wie folgt, ergänzt: 
1. Im § 2 wird als dritter Satz neu eingefügt: 
„Das Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung der Grundstücke Ein- 
geborener im Wege der Zwangsvollstreckung.“ 
2. 8§ 3 erhält als Absatz 2 nachstehenden Zusatz: 
„Auf Zwangsvollstreckung zur Durchführung von Ansprüchen aus Rechten, die 
im Grundbuche oder Landregister eingetragen sind, findet § 2 Satz 3 keine Anwendung."“ 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Windhuk, den 29. November 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonlalgesellschakt 
„Hanseatische Oinen- Gesellschaft“. 
Vom 19. Januar 1911. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Januar 1911 beschlossen, der deutschen 
Kolonialgesellschaft „Hanseatische Minen-Gesellschaft“ auf Grund ihrer vom Reichskanzler 
genehmigten Satzungen die Rechtsfähigkeit zu verleihen. 
Satzungen der Hanseatischen Oinen-Gesellschaft. 
» I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Unter der Firma 
„Hanseatische Minen-Gesellschaft" 
wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813 ff.) eine 
Kolonialgesellschaft errichtet. 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1903, S. 357f. 
  
 
	        
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