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folgenden Ländern (Wert in 1000 Mk): Öster-
reich (15,0), Belgien (14,8), Agypten (496,0),
Erythräa (11,3), Frankreich (47,), Großbritannien
8,6), Deutschland (40,4), Indien und Aden
18,8), den Vereinigten Staaten von Amerika
Der Rest kam auf die Übrigen Länder.
(Kach Sudan Government Customs. Quaterly Statement
of T#dewith Foreign Countrics andEpypt.No.3— 1910.)
Belgisch-Kongo.
Maßnahmen zur Verhütung der Ver-
fälschung von Kautschuk.
Eine Königliche Verordnung vom 16. Januar
1911 bestimmt, daß die Ausstellung zum Verkauf,
der Verkauf und die Ausfuhr von gefälschtem
Kautschuk sowie die Zahlung durch Abtretung von
gefälschtem Kautschuk im ganzen Gebiete von
Belgisch-Kongo verboten sind.
Als gefälscht wird Kautschuk angesehen, der
Fremdstoffe enthält und dabei das Aussehen eines
Erzeugnif ses von einem höheren Werte hat, als
sein wirklicher Wert ist.
Ist der Kautschuk in Gestalt einer Kugel oder
Masse geronnen, so wird er nicht als gefälscht
angesehen, sobald er mitten in zwei augenscheinlich
gleiche Teile zerschnitten ist.
Die Ortlichkeiten, wo der Kautschuk gewohn-
heitsmäßig gehandelt wird, unterliegen während
der ganzen Zeit, die sie für das Publikum geöffnet
sind, der Aussicht durch Beamte des Aussichts-
dienstes.
Die Ortlichkeiten der gleichen Art, zu denen
das Publikum keinen Zutritt hat, unterliegen in
gleicher Weise dieser Aufsicht, aber nur in der
Zeit zwischen Sonnenauf= und -untergang. Der
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mit besonderer Ermächtigung ausgestattete Auf-
sichtsbeamte darf sie nur in Begleitung des Vor-
stehers des Postens oder seines Vertreters betreten,
welcher vorkommenden Falles das Protokoll
unterzeichnet.
Die Beamten des Aussichtsdienstes haben das
Recht, den Kautschuk behufs Feststellung seiner
Zusammensetzung einzuschneiden und zu zerteilen.
Der von der Industrie für Gebrauchs= und
Verbrauchsgegenstände verarbeitete Kautschuk ist
den Vorschriften dieser Verordnung nicht unter-
worfen. (Moniteur Belge.)
Errichtung eines Zollamts in Leopold-
ville. Durch Verordnung des Generalgouver=
neurs vom 27. Oktober 1910 ist in Leopold-
ville ein Zollamt mit der Befugnis zur Erhebung
der Einfuhr= und Ausfuhrzölle errichtet worden.
Es ist dem Zollamt in Kinshasa unterstellt.
(Bulletin Olficiel du Congo Belge.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen
des französischen Kongogebiets.
Eine Verordnung der Französischen Regierung
vom 7. Februar 1911 setzt für Kaffee und Kakao
in Bohnen die Mengen, die aus dem französischen
Kongogebiete (konventionelles Kongobecken) wäh-
rend des Jahres 1911 unter der in der Ver-
ordnung vom 22. April 1899 angegebenen Ver-
günstigung"') in Frankreich eingeführt werden
können, auf 50 000 kg bzw. 25 000 k fest.
Journal officich de la Républiquc Francaise.)
Vermischtes.
vDas Hamburgische Kolonialinftitut
im Sommer 1911.)
A.
Senatskommissar: Senator Dr. v. Melle.
Kommissar des Reichs-Kolonialamts: Geheimer
Oberregierungsrat Dr. Schnec, Berlin.
ommissar des Reichs-Marine-Amts: Wirklicher
Admiralitätsrat Professor Dr. Köbner, Berlin.
aufmännischer Beirat: Max M. Warburg, Vor-
sitzender, F. Paul Sachse,. Eduard Woermann.
at: Dr. Förster.
Zentralstelle des Kolonialinstituts: General-
sekretär: Kaiserl. Geheimer Regierungsrat Dr. pbil.
Stuhlmann.
) Vgl. „D. Kol. Bl.- 1910, S. 700ff.
Lehrkörper des Kolonialinstituts.
p E on Professorenrat:
rosessor Dr. Rathgen, Vorsitzender; Professor
Dr. Thilenius, stellvertretender Vorsitzender; Pro-
Fesor v. Perels, Schriftführer.
ecker, Dr. phil., Professor der Geschichte und
Kultur des Orients; Dibelius, Dr. Ago rofessor
er englischen Sprache und Kultur; Franke, Pr. phil.,
Frofessor= der Sprachen und Geschichte Ostasiens:
ürich, Dr. phil., Professor, Direktor des Mineralogisch=
enlogischen Instituts; Keutgen, Dr. phil., Professor
der Geschichte; Kraepelin, Dr. phhil., Professor, Di-
rektor des Naturhistorischen Museums: Marcks, Ge-
1 "u -
) Die Vergünstigung besteht in einem Zollnach-
lasse von 12 Frankens#g n„ und 9 Franken
für 1 dz Kakao. -