Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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besonders niedrigen Preis, weil die englischen 
Spinnereien für das chinesische Produkt nur eine 
eschränkte Verwendung haben und bei höheren 
eisen nicht auf ihre Rechnung kommen. Außer- 
em sind die Vereinigten Staaten von Amerika 
und Japan Abnehmer. 
Die Tientsiner Baumwolle wird bei der Ver- 
arbeitung in den meisten Fällen mit besseren 
odukten anderer Herkunft vermischt. Einige 
Fabrikanten, die sich mit ihren Spindeln darauf 
eingerichtet haben, verwenden sie auch ohne Bei- 
Müschung. Im allgemeinen ist es nur eine Frage 
es Preises, ob diese Baumwolle bei dem durch 
urzen Stapel bedingten Mehrabfall gegenüber 
enderen langstapeligen Produkten konkurrenzfähig 
bleibte hierbei spielt auch die rationelle Verwertung 
ser Abfälle eine große Rolle. Verschiedene Fabri- 
anten, besonders in Amerika, vermischen die 
Tientsiner Baumwolle auch mit Wolle, wozu sie 
ich wegen des kurzen, rauhen Stapels gut eignet. 
lei Die Chinesen, teils Bauern, teils Händler, 
eils Frachtführer, haben es leider in jüngerer 
eit häufiger unternommen, die Baumwolle kräftig 
mit Wasser zu vermischen, um sich das dadurch 
erzielte höhere Gewicht zunutze zu machen. Bei 
dem trockenen Klima ist es indessen meist möglich, 
die Baumwolle durch Trocknen an der Sonne 
mnerhalb ein bis zwei Tagen exportfähig (d. h. 
mit 5 bis 6 v. H. Wassergehalt) zu machen. Amt- 
liche Verbote gegen den Mißbrauch des Wässerns 
werden hierin kaum Wandlung schaffen, besonders 
weil sich die Japaner wenig an den Wassergehalt 
kehren und die an den Markt kommende Ware 
ohne eingehendere Prüfung annehmen. Der euro- 
päische Exporteur muß hier also besonders auf- 
passen und die feuchte Ware eventuell vor der 
Ausfuhr trocknen. 
Das Baumwollgeschäft nach Europa und 
Amerika liegt vornehmlich in den Händen von 
deutschen und englischen Firmen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Tientsin.) 
Kvassaland. 
Vorschriften für die Verteilung von Baum- 
wollsaat und den Ankauf von Baumwolle. 
Auf Grund der „Cotton Ordinance, 1910) 
hat der Gouverneur unterm 20. Dezember 1910 
Vorschriften erlassen, wonach u. a. Baumwollsaat 
nur mit Genehmigung des Direktors für Land- 
wirtschaft an Eingeborene abgegeben werden darf. 
Für den Anbau von Baumwolle auf Kronland 
arf nur eine vom Gouverneur dazu ermächtigte 
erson Baumwollsaat an Eingeborene verteilen. 
lemand darf von Eingeborenen gewonnene 
*) Val. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 175. 
  
Baumwolle, die aus der zum Anbau auf Kron- 
land innerhalb des Schutzgebiets verteilten Saat 
gezogen ist, erwerben, wenn er nicht zuvor eine 
Erlaubnis hierfür erwirkt hat. 
Zolltarif. 
Durch eine in der „Nyasaland Government 
Gazette“ vom 31.Dezember 1910 veröffentlichte Be- 
kanntmachung vom 20. Dez. 1910 (Nr. 191/1910) 
sind die verschiedenen Tabellen der „Consolidating 
Customs Ordinance, 1906, betreffend Zölle und 
sonstige Abgaben für die Wareneinfuhr und 
-ausfuhr in Nyassaland, aufgehoben und durch 
neue ersetzt worden. 
Das Verzeichnis derjenigen Waren, die zollfrei 
in das Schutzgebiet eingeführt werden können, ist 
etwas erweitert worden und umfaßt jetzt folgende 
Waren: 
Waren für den Gebrauch der Regierung; 
Münzen; landwirtschaftliche und gewerbliche Ma- 
schinen und landwirtschaftliche Geräte; Materialien 
für Wege, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Tele- 
graphen und Brücken; Bäume, Pflanzen und 
Sämereien; Dünger und Insektenvertilgungsmittel; 
Tabak in Blättern für die Ausfuhr; Fahrräder 
und andere Fahrzeuge; lebendes Vieh; Druck- 
sachen; Muster; Gepäck; Feldmöbel usw.; Preis- 
becher und Denkzeichen (Trophäen); Jutesäcke und 
Juteleinwand; Waren für Konsularbeamte; Grab- 
steine usw.; Boote; Nahrungsmittel für Ein- 
geborene; Marine-Uniformen usw. . 
·-DieSützederzollpflichtigenWarensindgleich 
geblieben. Als Wert, der der Zollerhebung bei 
der Einfuhr zugrunde zu legen ist, soll derjenige 
angesehen werden, welchen die Waren im Ver- 
ladungshafen haben, ausschließlich der handels- 
üblichen Diskontsätze sowie der Fracht, Versicherung 
und sonstigen Kosten. 
Der Ausfuhrzoll von 1 sh für Schafe und 
Ziegen ist aufgehoben worden. Die übrigen 
Ausfuhrzölle sind gleich geblieben. 
Ferner sind Bestimmungen getroffen hinsichtlich 
der Wege-, Fluß-, Werft= und Einschreibegebühren, 
der Bescheinigungen über die Wiedereinfuhr, der 
Erlaubnisscheine für die Einfuhr von Feuerwaffen, 
Munition und alkoholhaltigen Getränken sowie 
hinsichtlich der Durchfuhrwaren. 
(The Board of Trade Journal.) 
Südnigeria. 
Zolltarif. 
Durch eine „Customs Tariff (Amendment) 
Ordinance, 1911“ betitelte Verordnung Nr. 1 
vom Jahre 1911 ist die bisher in der Kolonie 
und dem Schutzgebiete Südnigeria geltende Zoll- 
tarifverordnung mit Wirkung vom 27. Jannar
	        
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