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1911 ab aufgehoben worden. Die in der neuen
Verordnung vorgesehenen Einfuhrzölle entsprechen
zumeist den früheren; bemerkenswerte Abweichungen
sind folgende:
Waren
Branntwein, Whisky, Wacholder-
branntwein, anderer als solcher,
auf den Trade Spirits (Re-
gulation - Receptacles) Ordi-
nance Anwendung findet, von
einer Stärke, die 50 v. H. nach
Tralles Hydrometer nicht über-
steigt für 2 Imperialgallone
Zollsätze nach dem
alten Tarif —
5 sh.
Rum, Liköre, parfümiert, mit
Heilmittelstoffen versetzt, und ver-
schiedene Spirituosen oder starke
Getränke und gemäß den Be-
stinmmungen von Abschnitt 29a
fi# Zollverordnung jedes alko-
Lerhe#al flüssige Gemisch oder
jedes sonstige alkoholhaltige Ge-
wuich, das flüssig gemacht werden
kann, das versüßt oder mit einem
anderen Stoffe so vermischt ist.
daß der Stärkegrad, wie oben
erwähnt, nicht festgestelt werden
kann für die perialgallone
Tabak, unrrbeitet r 1 olslund
Zigarr en. . für 50 Stück
aretten für 100
Ferlen. außer echten
Korallen für 1
5 sh
1—
·
4 d 6
6 4 1
*t 6
10 v. H. I
des 1
Wertes ,
6 d 9 d
Korallen, echte
Schießpulver
Zündhölzer fir 1 Gros Schachtelu)]
zu je höchstens 80 Zündhölzern
Und als Zuschlag für 1 Gros
Schachteln von je 40 Zünd- 10 v.
bölbern oder einen Teil E des
me
Anmerkung: Die Einkr Wertes
von Zündhölzern, die weißen
Phosphor enthalten, ist ver-
(The Board of Trade Journal.)
Uganda-Schutggeblet.
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen.
Durch Verordnung vom 11. Januar d. Is.
(Nr. 11911) — The Importation of Plants
Ordinance, 1911 — ist der Gouverneur des
Schutzgebiets ermächtigt worden, durch Bekannt-
machung gänzlich oder bedingungsweise zu ver-
bieten die aus einem in der Bekanntmachung
benannten Lande oder Orte unmittelbar oder
mittelbar erfolgende Einfuhr von Pflanzen, Erde
oder Boden oder von damit verpackten Gegen-
ständen oder von Packstücken oder anderen Gegen-
ständen oder Sachen, die nach Ansicht des Gou-
verneurs geeignet sind, Pflanzenkrankheiten in das
Schutzgebiet einzuschleppen. In gleicher Weise
kann er gänzlich oder bedingungsweise die Be-
förderung von Pflanzen von einem Teile des
Schutzgebiets nach einem anderen Teile des
Schutzgebiets verbieten. Wo nach Aniicht der
botanischen Behörde eine Desinfektion nicht aus-
reicht, eine Insektenpest oder Pilzkrankheit auf
einer ihr zur Desinfektion übersandten Pflanze
zu beseitigen, kann sie die Pflanze vernichten lassen.
(The Official Gazeltc of the Uganda Protectoratc.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in
Bohnen und Schalen aus Dahomey.
Laut Verordnung der Französischen Regierung
vom 26. Februar d. Is. ist für Kakao in Bohnen
und Schalen dahomeyischen Ursprungs die Menge,
die während des Jahres 1911 unter den in der
Verordnung vom 17. August 1907 angegebenen
Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden
darf, auf 10 000 kg festgesetzt.
(Journal officiel de la République Prunenise.)
Vermischtes.
Budget von Belgisch-Kongo für das Rechnungs-
r 1911.
Die gewöhnlichen Einnahmen des Kongostaats
sind für das Rechnungsjahr 1911 auf 40869700
Franken gegen 39 745 305 Franken im Vorjahr
veranschlagt worden.
Im einzelnen sind die Einnahmeposten die
folgenden: Ertrag aus den Grundbucheintragungen
und Vermessungskosten 101 250 Fr., aus dem
Verkauf und der Verpachtung von Domanial-
ländereien und Immobilien 335000 Fr., aus Ab-
gaben für Kautschuk und Plantagen 2650000 Fr.,
aus Erteilung des Erlaubnisscheins zum Einernten
der vegetabilischen Erzeugnisse 50 000 Fr., aus
dem Elfenbeinverkauf 3 033 000 Fr., aus der
Erteilung des Erlaubnisscheins zur Elefantenjagd
und zum Waffentragen 6000 Fr., aus dem Holz-
schlag in den Domanialwäldern 125 000 Fr., aus
den Zöllen 7 069 000 Fr., aus den direkten und
persönlichen Steuern 4 716 000 Fr., aus den
Post= und Telegraphengebühren 318 600 Fr.,
aus Schiffahrtsabgaben 50 000 Fr., aus Gerichts-