Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

G 294 20 
1911 ab aufgehoben worden. Die in der neuen 
Verordnung vorgesehenen Einfuhrzölle entsprechen 
zumeist den früheren; bemerkenswerte Abweichungen 
sind folgende: 
Waren 
Branntwein, Whisky, Wacholder- 
branntwein, anderer als solcher, 
auf den Trade Spirits (Re- 
gulation - Receptacles) Ordi- 
nance Anwendung findet, von 
einer Stärke, die 50 v. H. nach 
Tralles Hydrometer nicht über- 
steigt für 2 Imperialgallone 
Zollsätze nach dem 
alten Tarif — 
5 sh. 
  
Rum, Liköre, parfümiert, mit 
Heilmittelstoffen versetzt, und ver- 
schiedene Spirituosen oder starke 
Getränke und gemäß den Be- 
stinmmungen von Abschnitt 29a 
fi# Zollverordnung jedes alko- 
Lerhe#al flüssige Gemisch oder 
jedes sonstige alkoholhaltige Ge- 
wuich, das flüssig gemacht werden 
kann, das versüßt oder mit einem 
anderen Stoffe so vermischt ist. 
daß der Stärkegrad, wie oben 
erwähnt, nicht festgestelt werden 
kann für die perialgallone 
Tabak, unrrbeitet r 1 olslund 
Zigarr en. . für 50 Stück 
aretten für 100 
Ferlen. außer echten 
Korallen für 1 
5 sh 
  
  
  
1— 
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4 d 6 
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10 v. H. I 
des 1 
Wertes , 
6 d 9 d 
Korallen, echte 
Schießpulver 
Zündhölzer fir 1 Gros Schachtelu)] 
zu je höchstens 80 Zündhölzern 
Und als Zuschlag für 1 Gros 
Schachteln von je 40 Zünd- 10 v. 
bölbern oder einen Teil E des 
me 
Anmerkung: Die Einkr Wertes 
von Zündhölzern, die weißen 
Phosphor enthalten, ist ver- 
  
  
(The Board of Trade Journal.) 
  
Uganda-Schutggeblet. 
Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. 
Durch Verordnung vom 11. Januar d. Is. 
(Nr. 11911) — The Importation of Plants 
Ordinance, 1911 — ist der Gouverneur des 
Schutzgebiets ermächtigt worden, durch Bekannt- 
machung gänzlich oder bedingungsweise zu ver- 
bieten die aus einem in der Bekanntmachung 
benannten Lande oder Orte unmittelbar oder 
mittelbar erfolgende Einfuhr von Pflanzen, Erde 
oder Boden oder von damit verpackten Gegen- 
ständen oder von Packstücken oder anderen Gegen- 
ständen oder Sachen, die nach Ansicht des Gou- 
verneurs geeignet sind, Pflanzenkrankheiten in das 
Schutzgebiet einzuschleppen. In gleicher Weise 
kann er gänzlich oder bedingungsweise die Be- 
förderung von Pflanzen von einem Teile des 
Schutzgebiets nach einem anderen Teile des 
Schutzgebiets verbieten. Wo nach Aniicht der 
botanischen Behörde eine Desinfektion nicht aus- 
reicht, eine Insektenpest oder Pilzkrankheit auf 
einer ihr zur Desinfektion übersandten Pflanze 
zu beseitigen, kann sie die Pflanze vernichten lassen. 
(The Official Gazeltc of the Uganda Protectoratc.) 
Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Kakao in 
Bohnen und Schalen aus Dahomey. 
Laut Verordnung der Französischen Regierung 
vom 26. Februar d. Is. ist für Kakao in Bohnen 
und Schalen dahomeyischen Ursprungs die Menge, 
die während des Jahres 1911 unter den in der 
Verordnung vom 17. August 1907 angegebenen 
Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden 
darf, auf 10 000 kg festgesetzt. 
(Journal officiel de la République Prunenise.) 
  
Vermischtes. 
Budget von Belgisch-Kongo für das Rechnungs- 
r 1911. 
Die gewöhnlichen Einnahmen des Kongostaats 
sind für das Rechnungsjahr 1911 auf 40869700 
Franken gegen 39 745 305 Franken im Vorjahr 
veranschlagt worden. 
Im einzelnen sind die Einnahmeposten die 
folgenden: Ertrag aus den Grundbucheintragungen 
und Vermessungskosten 101 250 Fr., aus dem 
Verkauf und der Verpachtung von Domanial- 
ländereien und Immobilien 335000 Fr., aus Ab- 
gaben für Kautschuk und Plantagen 2650000 Fr., 
aus Erteilung des Erlaubnisscheins zum Einernten 
der vegetabilischen Erzeugnisse 50 000 Fr., aus 
dem Elfenbeinverkauf 3 033 000 Fr., aus der 
Erteilung des Erlaubnisscheins zur Elefantenjagd 
und zum Waffentragen 6000 Fr., aus dem Holz- 
schlag in den Domanialwäldern 125 000 Fr., aus 
den Zöllen 7 069 000 Fr., aus den direkten und 
persönlichen Steuern 4 716 000 Fr., aus den 
Post= und Telegraphengebühren 318 600 Fr., 
aus Schiffahrtsabgaben 50 000 Fr., aus Gerichts-
	        
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