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8 2. Auf die in 8 1 der Verfügung vom 26. März 1909 bezeichneten Gebiete kommen
die Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 —
abgesehen von der Schürffreiheit — auch während des Bestehens der der Gesellschaft erteilten Sonder-
berechtigungen zur Anwendung. Die von der Gesellschaft vor Ablauf ihrer Sonderberechtigungen
ordnungsmäßig belegten Schürffelder sind nach den Vorschriften der Bergverordnung in Bergbau-
felder umzuwandeln.
Berlin, den 1. Mai 1910.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Dernburg.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ueuguinea, betr. die Regelung des Verkehrs
in den Hbäfen des Schutzgebiets Neuguinea einschließlich des Inselgebiets der Karolinen,
Dalau, Marianen und (Marshall-Inseln.
(HSafenordnung für Neuguinea.)
Vom 23. Januar 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin-
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen
Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes bestimmt:
5 1. Auslandshäfen.
Der Verkehr mit dem Auslande darf nur über einen der folgenden Häfen des Schutzgebiets
stattfinden:
Rabaul (Simpsonhafen), Kieta, Friedrich-Wilhelmshafen, Morobe, Eitape, Angaur, Malakal,
Jap, Saipan, Ponape, Nauru und Jalutt.
§ 2. Meldepflicht.
Der Führer eines jeden vom Auslande kommenden Schiffes hat dessen Ankunft und Abfahrt
bei der örtlichen Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) schriftlich zu melden. Den Führern der
Reichspostdampfer obliegt diese Meldepflicht in jedem Hafen.
Die Meldung der Ankunft hat tunlichst bald, spätestens innerhalb 24 Stunden, die Meldung
der Abfahrt vor dem Verlassen des Hafens zu erfolgen.
Die Meldung der Ankunft hat zu enthalten:
uNamen, Unterscheidungssignal, Heimathafen, Gattung, Brutto= und Nettoraumgehalt des Schiffes,
. Namen und Wohnort des Eigentümers oder des Korrespondentreeders,
Ort und Tag der Ausfertigung des Schiffszertifikates oder des Flaggenattestes,
Ort und Tag der Ausfertigung der Musterrolle, sofern deren Vorlegung nicht verlangt wird,
sowie die Zahl der Besatzung,
Zahl der Reisenden,
Angabe der Ladung,
Ort und Tag des Reiseantritts und Tag der Ankunft im Hafen,
Namen der Häfen, welche auf der Reise angelaufen sind.
Bei der Abmeldung ist anzuzeigen:
Bestimmungsort des Schiffes,
Art der Ladung,
Tag der Ausklarierung.
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann auf Anrufen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2
Befreiung gewähren.
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5 3. Meldegebühren.
Schiffe, welche vom Ausland kommend das Schutzgebiet berühren, haben eine Meldegebühr
von 10. (zehn) Pfennig für die Brutto-Registertonne zu bezahlen, sobald ihr Aufenthalt länger als
48 Stunden währt. Diese Abgabe ist nur einmal innerhalb sechs Monaten fällig, gerechnet vom
Tage der Ausstellung der Quittung.
Die Bezahlung der Meldegebühr befreit nicht von der Entrichtung der Hafenabgabe (§ 6).