Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1910. (44)

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der auf dem Scheine verzeichneten Kalisalze und sendet den Schein sodann unter 
Umschlag an die Verteilungsstelle. 
Die Grenzzollstellen haben alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle, in 
denen Kalisalze ohne Versendungsschein oder ohne Bezeichnung als Ausland- 
sendungen ausgeführt werden, der Verteilungsstelle anzuzeigen. 
                                        Schlußbestimmung. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden 
Anordnungen erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
                Berlin, den 9. Juli 1910. 
                                                    Der Reichskanzler. 
                                                       In Vertretung: 
                                                           Delbrück.
	        
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