Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Verfassung) befugt, auf Antrag des Senats iu dringlichen Fällen ge— 
setzliche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur künftigen Zu- 
stimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen.! 
Ferner können durch die Reichsgesetzgebung jederzeit Bestimmungen 
hamburgischer Gesetze, einschließlich der Verfassung, abgeändert oder auf- 
gehoben sowie neue, auch für Hamburg verbindliche Rechtsregeln auf- 
gestellt werden. Auch kann die Reichsgesetzgebung den Senat mit dem 
einseitigen Erlaß von, sie nach bestimmten Richtungen hin ergänzenden, 
Rechtsregeln betrauen, einerlei ob für die letzteren nach hamburgischem 
Staatsrecht eine Mitgenehmigung der Bürgerschaft erforderlich wäre 
oder nicht. (S. oben S. 90 f.) 
Die Aufhebung oder Abänderung von Bestimmungen der hambur- 
gischen Verfassung ist — sofern sie nicht durch die Reichsgesetzgebung 
oder eine dieselbe ergänzende Rechtsverordnung oder provisorisch auf 
Grund des dem Senate zustehenden Staatsnotrechts (s. oben S. 91 ff.) 
erfolgt — an besondere erschwerende Bedingungen geknüpft. Diese 
Bedingungen betreffen jedoch nur die Behandlung der betreffenden 
Vorlage in der Bürgerschaft (s. unten S. 159). 
2. „Die Auflegung, Prolongierung, Veränderung oder Aufhebung 
von Steuern und Abgaben.“ 
Auch hier greift die Reichsgesetzgebung beschränkend ein. Nach der 
Reichsverfassung (Art. 4 No. 2) unterliegen nämlich die für die 
Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern der Gesetzgebung des 
Reichs. Die Auswahl der betreffenden Steuern ist der Reichsgesetz- 
gebung überlassen. Außerdem wird die einzelstaatliche Steuergesetz- 
gebung noch durch die Bestimmungen des Reichsgesetzes wegen Besei- 
tigung der Doppelbesteuerung (vom 13. Mai 1870) beschränkt. 
Einer Prolongierung von Steuern bedarf es natürlich nur dann, 
wenn dieselben nur für bestimmte Zeit bewilligt worden.? 
3. Feststellung des Staatshaushaltes. Im Art. 62 der 
Verfassung ist dieselbe bezeichnet als „Genehmigung des vom Senate 
  
1 Nach dem Worte „Zustimmung"“ ist wohl zu ergänzen: „oder Nicht 
zustimmung“. 
2 Alljährlich werden auf ein weiteres Jahr prolongiert: die gesetzlichen Be. 
stimmungen über die Einkommensteuer, die Stempelabgabe, die Erbschaftsabgabe, 
die Abgabe von den öffentlichen Vergnügungen und die Immobilienabgabe.
	        
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