Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Sirenensignale bei Nebel von der Brücke. 
In kurzen Pausen ein langgezogener Ton bedeutet: 
„Gute See, es wird mit großen Booten und Leichtern an der Brücke gearbeitet.“ 
In kurzen Pausen zwei lange Töne bedeutet: 
„Einfahrt für Barkassen gefährlich, wir können nur mit großen Booten arbeiten."“ 
In kurzen Pausen drei lange Töne bedeutet: 
„Schlechte See, es wird nicht gearbeitet.“ 
Die Steuerer der Schiffsbarkassen sind von der Schiffsleitung zu unterrichten, daß sie den 
Anordnungen des aufsichtführenden Beamten vom Außendienst sowie dem Brückenaufseher des 
Betriebsunternehmers Folge zu leisten haben. 
Tarif für den Hafen von Swakopmund. 
I. Hafenabgaben. 
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Raum-Gepäckstücke, 
Tiere und Güter ist eine Hafenabgabe zu zahlen. 
Güter, Gepäckstücke und Tiere, die unter Zahlung der Hafenabgaben von Swakopmund 
eingeführt worden sind, im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Hafen des Schutz- 
gebietes wieder ausgeführt werden, sind von der sonst bei der Ausfuhr zu zahlenden Hafenabgabe 
befreit. Sie unterliegen jedoch bei der Wiedereinfuhr in den anderen Häfen des Schutzgebietes den 
dort gültigen Hafenabgaben. 
Die Hafenabgabe beträgt: 6 
1. für Personen ie 1— 
Kinder unter einem Jahr find hafenabgabefrei. 
2. für Großvieh (Pferde, Ponys, Kamele, Maultiere, Esel, Rinder, Kälber und 
dergl.) für das Stück 3— . 
3. für Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Schweine und dergl.) für das Stück 1,— = 
4. für Hunde jeder Größe 0,40 = 
5. für jedes auf Gepäckschein verladene Gepäckstück obne Rackicht auf die Größe 
und das Gewicht „50 - 
6. für Geflügel, Ferkel und sonstige lleinere Tiere, die in Pueftoen Fiche zru- 
verpackt und befördert werden, und für sämtliche Güter 4. 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
7. für Güter im Einzelgewicht von über 4,5 t, die über die Brücke gehen, wird. 
ein Zuschlag zu der Gebühr unter 6. erhoben. und zwar: 
für Stücke bis zu 7 t Einzelgewicht 19— 
= ri. r“. - 10- * · . . - . - . . . - 1,50 
- 29.— 
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20 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
II. Beförderungsgebühren. 
An die Woermann-Linie sind folgende Beförderungsgebühren zu entrichten: 
. Fur die Beförderung von Personen von längsseits des Schiffes bis auf die Brücke oder von 
längsseits des Schiffes bis längsseits des Schiffes auf der Reede ii 1,60 M 
Kinder unter einem Jahr werden frei befördert. 
Für die Beförderung von auf Gepäckschein verladenem Gepäck zwischen Schift 
und dem Lande oder von Schiff zu Schiff für jedes Stück , - 
NB. Es wird auf die Bestimmungen der Betriebsordnung über die Personen- 
und Gepäckbeförderung besonders hingewiesen. 
. Für die Beförderung von Tieren zwischen Schiff und dem Lande, beginnend mit der Empfang- 
nahme in den Landungsfahrzeugen längsseits der chif und endigend mit der Übergabe im 
Zollhof an die Empfangsberechtigten: 
— 
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