34 Landgemeindeverfassung in Sachsen und Posen.
darmerieedikts, wie wir später sehen werden, sehr bald, ehe sie ausgeführt
werden konnten, suspendiert wurden, so blieb die Landgemeindeordnung in der
Verfassung, wie sie das Allgemeine Landrecht geregelt hatte.!) Diese Landgemeindeordnung
wurde auch in denjenigen neu und wieder erworbenen Gebieten
der östlichen Provinzen eingeführt, in denen das Landrecht überhaupt
zur Einführung gelangte, jedoch mit Abänderungen für die Provinzen Sachsen
und Posen.
Für die Teile der Provinz Sachsen, welche zum Königreich Westfalen
gehört hatten, erklärte eine Verordnung vom 31. 3. 18332) zwar ausdrücklich,
daß auch die Landgemeindeordnung des A. L.-R. II, 7 88 18 bis 86
für eingeführt zu erachten sei. Da nun das A. L.-R. an dieser Stelle
immer nur von der Gerichtsobrigkeit spricht, so konnten die den Gutsberrschaften
gegenüber den Landgemeinden eingeräumten Rechte naturgemäß nur
denjenigen Gutsherrschaften zustehen, welche die Patrimonialgerichtsbarkeit
wieder erworben hatten. Der Besitz der gutsherrlichen Polizei und der Aufsicht
über die Landgemeinden war also bedingt durch den Besitz der Patrimonialgerichtsbarkeit.
Außerdem wurde aber das Recht der Patrimonialherren
noch dadurch eingeschränkt, daß statt der nach 88 33 bis 35 II, 7 A. L.-R.
für gewisse Rechtsgeschäfte der Gemeinde, nämlich für den Erwerb unbeweglicher
Güter durch lästigen Vertrag, die Eingehung einer Pachtung außerhalb
der Feldflur, sowie zur Veräußerung von Gemeingründen und Gerechtigkeiten
und zu Schulden erforderlichen Erlaubnis der Gerichtsobrigkeit die des Landrats
verlangt wurde. Ferner war der Schulze dem Landrate zu präsentieren,
welcher die Qualifikation prüfte und die Bestätigung erteilte.
Diejenigen Gutsbesitzer, welche die Gerichtsbarkeit nicht wieder erworben
hatten, hatten das Recht und die Pflicht, die in § 37 II, 7 A. L.-R. bezeichneten
polizeilichen Anstalten auf ihrem eigenen Grundbesitz unter Aufsicht
des Landrats zu treffen, die Polizeigerichtsbarkeit stand ihnen dagegen nicht zu.
In Posen war die Patrimonialgerichtsbarkeit und damit nach damaliger
Anschauung auch die gutsherrliche Polizei und das Recht der Aufsicht über
die Landgemeinden beseitigt. Als Ersatz der gutsherrlichen Polizei wurden
die Woytämter und später die Distriktkommissare eingeführt.3) Hinsichtlich
des Schulzenamts bestimmte eine Kabinettsordre vom 16. 4. 1823,4) daß
jedes Mitglied einer Landgemeinde, welches eine Vormundschaft nicht ablehnen
1) Vgl. Band II, S. 283 ff.
2) G. S. 1833, S. 61.
3) Vgl. das folgende Kap.
4) v. Kamptz, Annalen der inn. Verw. Bd. 7, S. 317.