Contents : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

34  Landgemeindeverfassung  in  Sachsen  und  Posen.

darmerieedikts,  wie  wir  später  sehen  werden,  sehr  bald,  ehe  sie  ausgeführt
werden  konnten,  suspendiert  wurden,  so  blieb  die  Landgemeindeordnung  in  der
Verfassung,  wie  sie  das  Allgemeine  Landrecht  geregelt  hatte.!)  Diese  Landgemeindeordnung
  wurde  auch  in  denjenigen  neu  und  wieder  erworbenen  Gebieten
  der  östlichen  Provinzen  eingeführt,  in  denen  das  Landrecht  überhaupt
zur  Einführung  gelangte,  jedoch  mit  Abänderungen  für  die  Provinzen  Sachsen
und  Posen.

Für  die  Teile  der  Provinz  Sachsen,  welche  zum  Königreich  Westfalen
gehört  hatten,  erklärte  eine  Verordnung  vom  31.  3.  18332)  zwar  ausdrücklich,
  daß  auch  die  Landgemeindeordnung  des  A.  L.-R.  II,  7  88  18  bis  86
für  eingeführt  zu  erachten  sei.  Da  nun  das  A.  L.-R.  an  dieser  Stelle
immer  nur  von  der  Gerichtsobrigkeit  spricht,  so  konnten  die  den  Gutsberrschaften
  gegenüber  den  Landgemeinden  eingeräumten  Rechte  naturgemäß  nur
denjenigen  Gutsherrschaften  zustehen,  welche  die  Patrimonialgerichtsbarkeit
wieder  erworben  hatten.  Der  Besitz  der  gutsherrlichen  Polizei  und  der  Aufsicht
  über  die  Landgemeinden  war  also  bedingt  durch  den  Besitz  der  Patrimonialgerichtsbarkeit.
  Außerdem  wurde  aber  das  Recht  der  Patrimonialherren
noch  dadurch  eingeschränkt,  daß  statt  der  nach  88  33  bis  35  II,  7  A.  L.-R.
für  gewisse  Rechtsgeschäfte  der  Gemeinde,  nämlich  für  den  Erwerb  unbeweglicher
  Güter  durch  lästigen  Vertrag,  die  Eingehung  einer  Pachtung  außerhalb
der  Feldflur,  sowie  zur  Veräußerung  von  Gemeingründen  und  Gerechtigkeiten
und  zu  Schulden  erforderlichen  Erlaubnis  der  Gerichtsobrigkeit  die  des  Landrats
  verlangt  wurde.  Ferner  war  der  Schulze  dem  Landrate  zu  präsentieren,
welcher  die  Qualifikation  prüfte  und  die  Bestätigung  erteilte.

Diejenigen  Gutsbesitzer,  welche  die  Gerichtsbarkeit  nicht  wieder  erworben
hatten,  hatten  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  in  §  37  II,  7  A.  L.-R.  bezeichneten
  polizeilichen  Anstalten  auf  ihrem  eigenen  Grundbesitz  unter  Aufsicht
des  Landrats  zu  treffen,  die  Polizeigerichtsbarkeit  stand  ihnen  dagegen  nicht  zu.

In  Posen  war  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  und  damit  nach  damaliger
Anschauung  auch  die  gutsherrliche  Polizei  und  das  Recht  der  Aufsicht  über
die  Landgemeinden  beseitigt.  Als  Ersatz  der  gutsherrlichen  Polizei  wurden
die  Woytämter  und  später  die  Distriktkommissare  eingeführt.3)  Hinsichtlich
des  Schulzenamts  bestimmte  eine  Kabinettsordre  vom  16.  4.  1823,4)  daß
jedes  Mitglied  einer  Landgemeinde,  welches  eine  Vormundschaft  nicht  ablehnen

1)  Vgl.  Band  II,  S.  283  ff.

2)  G.  S.  1833,  S.  61.

3)  Vgl.  das  folgende  Kap.

4)  v.  Kamptz,  Annalen  der  inn.  Verw.  Bd.  7,  S.  317.