Nießbrauch
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Errungenschaftsgemeinschaft verlangen,
daß der Bestand seines eigenen und
des dem anderen Ehegatten gehörenden
eingebrachten Gutes durch Aufnahme
eines Verzeichnisses unter Mitwirkung
des anderen Ehegatten festgestellt wird.
Auf die Aufnahme des Verzeichnisses
finden die für den N. geltenden Vorschriften
des § 1035 Anwendung.
Nießbrauch §§ 1030—1089.
1067 N. an Sachen.
1030 Eine Sache kann in der Weise be-1031
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lastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, die Nutzungen der Sache
zu ziehen (N.).
Der N. kann durch den Ausschluß
einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Mit dem N. an einem Grundstück
erlangt der Nießbraucher den N. an
dem Zubehöre nach den für den Erwerb
des Eigentums geltenden Vorschriften
des § 926.
Zur Bestellung des N. an einer beweglichen
Sache ist erforderlich, daß
der Eigentümer die Sache dem Erwerber
übergiebt und beide darüber
einig sind, daß diesem der N. zustehen
Die Vorschriften des § 929
soll.
Satz 2 und der §§ 930 bis 936 finden
entsprechende Anwendung zin den Fällen
des § 936 tritt nur die Wirkung ein,
daß der N. dem Rechte des Dritten
vorgeht.
Der N. an einer beweglichen Sache
kann durch Ersitzung erworben werden.
Die für den Erwerb des Eigentums
durch Ersitzung geltenden Vorschristen
finden entsprechende Anwendung.
Der Nießbraucher kann den Zustand
der Sache auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen. Das
gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.
Bei dem N. an einem Inbegriffe
von Sachen sind der Nießbraucher
und der Eigentümer einander ver-717
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Nießbrauch
pflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses
der Sachen mitzuwirken.
Das Verzeichnis ist mit der Angabe
des Tages der Aufnahme zu versehen
und von beiden Teilen zu unterzeichnen;
jeder Teil kann verlangen,
daß die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt
wird. Jeder Teil kann auch
verlangen, daß das Verzeichnis durch
die zuständige Behörde oder durch
einen zuständigen Beamten oder Notar
aufgenommen wird. Die Kosten hat
derjenige zu tragen und vorzuschießen,
welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung
verlangt.
Der Nießbraucher ist zum Besitze der
Sache berechtigt.
Er hat bei der Ausübung des
Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche
Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten
und nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu
verfahren.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt,
die Sache umzugestalten oder wesentlich
zu verändern.
Der Nießbraucher eines Grundstücks
darf neue Anlagen zur Gewinnung
von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Thon,
Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen
errichten, sofern nicht die
wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks
dadurch wesentlich verändert
wird.
Ist ein Wald Gegenstand des N., so
kann sowohl der Eigentümer als der
Nießbraucher verlangen, daß das Maß
der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen
Behandlung durch einen
Wirtschaftsplan festgestellt werden.
Tritt eine erhebliche Anderung der
Umstände ein, so kann jeder Teil eine
entsprechende Anderung des Wirtschaftsplans
verlangen. Die Kosten
hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Berg-