Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Nießbrauch

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1030—

Errungenschaftsgemeinschaft  verlangen,
daß  der  Bestand  seines  eigenen  und
des  dem  anderen  Ehegatten  gehörenden
eingebrachten  Gutes  durch  Aufnahme
eines  Verzeichnisses  unter  Mitwirkung
des  anderen  Ehegatten  festgestellt  wird.
Auf  die  Aufnahme  des  Verzeichnisses

finden  die  für  den  N.  geltenden  Vorschriften

  des  §  1035  Anwendung.
Nießbrauch  §§  1030—1089.
1067  N.  an  Sachen.

1030  Eine  Sache  kann  in  der  Weise  be-1031



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lastet  werden,  daß  derjenige,  zu  dessen

Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  berechtigt
  ist,  die  Nutzungen  der  Sache
zu  ziehen  (N.).

Der  N.  kann  durch  den  Ausschluß

einzelner  Nutzungen  beschränkt  werden.
Mit  dem  N.  an  einem  Grundstück
erlangt  der  Nießbraucher  den  N.  an

dem  Zubehöre  nach  den  für  den  Erwerb

  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften
  des  §  926.

Zur  Bestellung  des  N.  an  einer  beweglichen
  Sache  ist  erforderlich,  daß

der  Eigentümer  die  Sache  dem  Erwerber
  übergiebt  und  beide  darüber
einig  sind,  daß  diesem  der  N.  zustehen
Die  Vorschriften  des  §  929

soll.
Satz  2  und  der  §§  930  bis  936  finden
entsprechende  Anwendung  zin  den  Fällen
des  §  936  tritt  nur  die  Wirkung  ein,
daß  der  N.  dem  Rechte  des  Dritten
vorgeht.

Der  N.  an  einer  beweglichen  Sache
kann  durch  Ersitzung  erworben  werden.
Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums

durch  Ersitzung  geltenden  Vorschristen

finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Nießbraucher  kann  den  Zustand
der  Sache  auf  seine  Kosten  durch
Sachverständige  feststellen  lassen.  Das
gleiche  Recht  steht  dem  Eigentümer  zu.
Bei  dem  N.  an  einem  Inbegriffe
von  Sachen  sind  der  Nießbraucher
und  der  Eigentümer  einander  ver-717



—

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1037

 

—  ——  —

——  eT  ——

—.,  —

 

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Nießbrauch

pflichtet,  zur  Aufnahme  eines  Verzeichnisses
  der  Sachen  mitzuwirken.
Das  Verzeichnis  ist  mit  der  Angabe
des  Tages  der  Aufnahme  zu  versehen
und  von  beiden  Teilen  zu  unterzeichnen;
  jeder  Teil  kann  verlangen,
daß  die  Unterzeichnung  öffentlich  beglaubigt
  wird.  Jeder  Teil  kann  auch
verlangen,  daß  das  Verzeichnis  durch
die  zuständige  Behörde  oder  durch
einen  zuständigen  Beamten  oder  Notar
aufgenommen  wird.  Die  Kosten  hat
derjenige  zu  tragen  und  vorzuschießen,
welcher  die  Aufnahme  oder  die  Beglaubigung
  verlangt.

Der  Nießbraucher  ist  zum  Besitze  der
Sache  berechtigt.

Er  hat  bei  der  Ausübung  des
Nutzungsrechts  die  bisherige  wirtschaftliche
  Bestimmung  der  Sache  aufrechtzuerhalten
  und  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirtschaft  zu
verfahren.

Der  Nießbraucher  ist  nicht  berechtigt,
die  Sache  umzugestalten  oder  wesentlich
zu  verändern.

Der  Nießbraucher  eines  Grundstücks
darf  neue  Anlagen  zur  Gewinnung
von  Steinen,  Kies,  Sand,  Lehm,  Thon,
Mergel,  Torf  und  sonstigen  Bodenbestandteilen
  errichten,  sofern  nicht  die
wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks
  dadurch  wesentlich  verändert
wird.

Ist  ein  Wald  Gegenstand  des  N.,  so
kann  sowohl  der  Eigentümer  als  der
Nießbraucher  verlangen,  daß  das  Maß
der  Nutzung  und  die  Art  der  wirtschaftlichen

  Behandlung  durch  einen

Wirtschaftsplan  festgestellt  werden.
Tritt  eine  erhebliche  Anderung  der
Umstände  ein,  so  kann  jeder  Teil  eine
entsprechende  Anderung  des  Wirtschaftsplans
  verlangen.  Die  Kosten
hat  jeder  Teil  zur  Hälfte  zu  tragen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Berg-