Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstarken,  sowie  sämmtliche  noch  umlaufende
  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.

Die  ausgeloosten,  sowie  die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter
  Bezeichnung  ihrer  Nummern  und  ihres  Betrages,  sowie  des  Termins,  an
welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
  erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine
in  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger,  dem  Merseburger  Amtsblatt  und  dem
Sangerhauser,  Querfurter  und  Eckartsbergaer  Kreisblatt.  Sollte  eines  oder
das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident
der  Prootnz  Sachsen,  in  welchem  anderen  Blatte  die  Bekanntmachung  erfolgen
  so

Bis  &  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,  von
heute  an  gerechnet,  mit  vier  und  einem  halben  Prozent  jaͤhrlich  in  gleicher  Muͤnzsorte
  mit  jenem  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgobe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
ei  der  Sozietäktskasse  in  Artern  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Kupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.


Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  worden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjahren  zu  Gunsten  der  Sozietat.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  51.  9#.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Sangerhausen.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen.
Verjährungsfrist  bei  dem  Vorstande  der  Sozietät  anmeldet  und  den  slattgehabten
  Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder
sonst  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen
Quitctung  ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben.


Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Sozietätskasse

  in  Artern  gegen  Ablieferung  des  der  alteren  Zinskupons-Serie  beigedruck-