behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds
durch größere Ausloosungen zu verstarken, sowie sämmtliche noch umlaufende
Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine
in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Merseburger Amtsblatt und dem
Sangerhauser, Querfurter und Eckartsbergaer Kreisblatt. Sollte eines oder
das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident
der Prootnz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen
so
Bis & dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte
mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgobe
der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Sozietäktskasse in Artern in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins
folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten der Sozietat.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen
erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1.
Tit. 51. 9#. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sangerhausen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen.
Verjährungsfrist bei dem Vorstande der Sozietät anmeldet und den slattgehabten
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder
sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag
der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen
Quitctung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Sozietätskasse
in Artern gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruck-