Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Insbesondere sind der Genehmigung der Auffichtsbehörde unterworfen: 
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Ernennung der oberen Vertreter 
in Ostafrika (§ 25, Ziffer 2), die Entlassung der letzteren muß auf Verlangen der 
Aufsichtsbehörde erfolgen; 
.die Ausgabe von Vorzugsanteilscheinen (§ 9) und die Aufnahme von Anleihen 
(5 35, Ziffer 2) sowie die Verwendung der ordentlichen Rücklage (8 20); 
. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der 
Satzungen erfolgen, oder die Gesellschaft aufgelöst oder mit einer anderen vereinigt 
(8 35, Ziffer 4) werden soll. 
Berlin, den 26. Juli 1911. 
Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Im Auftrage: 
Gerstmeyer. 
* 
Quarantänevorschriften für die die Häfen des Schutzgebiets Kamerun anlaufenden Schiffe. 
Vom 6. Mai 1911.) 
Die vom Kaiserlichen Gouverneur in Buea unter dem 6. Mai 1911 erlassene neue „Ver- 
ordnung, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der Seeschiffe in den Häfen 
des Schutzgebiets Kamerun"“ ist im „Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun“ Nr. 10 
vom 15. Mai 1911 abgedruckt. 
Die Verordnung, die am 1. Juni 1911 in Kraft getreten ist, lehnt sich an die von dem 
Herrn Reichskanzler unter dem 29. August 1907 erlassenen „Vorschriften über die gesundheit- 
liche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen“ (Reichs-Gesetzbl. S. 563) an. 
  
  
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirks- 
amtmann bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Kamerun, Regierungsrat Paul Dorbritz, die 
Erlaubnis zur Annahme und Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes 1. Klasse des Württem- 
bergischen Friedrichsordens zu erteilen. 
Raiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Kamerun. 
A. K. O. vom 25. Juli 1911. 
Strümpell, Hauptmann im Schleswig-Holsteinschen Fußartillerie-Regiment Nr. 9, bisher in der 
diesseitigen Schutztruppe, den Roten Adler-Orden 4. Klasse mit der Königlichen Krone verliehen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 25. Juli 1911. 
Schultz, Sanitätsvizefeldwebel in der diesseitigen Schutztruppe, 
Ansorge, ehemaliger Vizefeldwebel in der diesseitigen Schutztruppe, — das Allgemeine Ehren- 
zeichen verliehen. 
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 28. Juli 1911. 
Bauer, Bekleidungsamtsinspektor, scheidet mit dem 31. August 1911 behufs Wiederanstellung im 
Bereiche der Königlich Preußischen Heeresverwaltmung (beim Bekleidungsamt des XV. Armee- 
korps in Straßburg i. E.) aus der Schutztruppe für Südwestafrika aus. 
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) vom 29. Juli 1911. 
Hogrefe, Unterzahlmeister vom 2. Hannoverschen Infanterie-Regiment Nr. 77, wird mit dem 
27. August 1911 in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. 
Deutsch -Ostafriha. Die Wiederausreise haben angetreten: am 
Das Schutzgebiet haben mit Heimaturlaub 10. August: Kanzleigehilsfe Langer; am 12. 
verlassen: am 5. Juli: Regierungs= und Baurat August: Botaniker Dr. Kränzlin, Hauptzollamts- 
Allmaras; am 9. Juli: Gerichtsassessor Kausch.|vorsteher Grentzenberg, Polizeiwachtmeister 
*) Vgl. auch „D. Kol. Bl.= 1911, Nr. 7, S. 271.
	        
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