Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

notamment en ce qui concerne TPévacuation 
des stations et des postes, Penlèsvement des 
drapeaux et des autres emblemes d’autorité, 
dans une forme qui rende vidente aux indi- 
genes la continuation des relations amicales 
existant entre les deux Gouvernements. 
Les détails de la remise solennelle des 
bostes seront fixés de commun accord par les 
fonctionnaires locaux des deuf Colonies qui 
#sront pourvus aussi rapidement dque possible 
Dinstructions concordantes. 
Bruxzelles, le 14 Mai 1910. 
van den Heuvel. 
A. van Maldeghem. 
Chev. van der Elst. 
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insonderheit, was die Räumung von Stationen 
und Posten, die Entfernung von Flaggen und 
sonstigen Hoheitszeichen anlangt, in einer Form 
zu erfolgen, die den Eingeborenen das Fort- 
bestehen freundschaftlicher Beziehungen zwischen 
den beiderseitigen Regierungen deutlich zum Aus- 
druck bringt. 
Die Festsetzung der Einzelheiten der feierlichen 
Übergabe bleibt der Vereinbarung der örtlichen 
Verwaltungsorgane überlassen, die tunlichst be- 
schleunigt mit entsprechenden Weisungen zu ver- 
sehen sind. 
Brüssel, den 14. Mai 1910. 
Ebermaier. 
von Danckelman. 
Kurt Freiherr von Lersner. 
Das vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien ist ratifiziert 
worden. 
Berlin, den 12. August 1911. 
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Juli 1911 in Brüssel ausgetauscht worden. 
von Bethmann Hollweg. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Kbgabe und das Tragen 
von Fezen. 
Vom 12. Juni 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird folgendes verordnet: 
§ 1. Den Eingeborenen ist es verboten, Rollfeze irgendwelcher Farbe in der bei der 
Schutztruppe und der Polizeitruppe eingeführten Form zu tragen. 
Andere Feze dürfen von den Eingeborenen nur zusammen mit Haussa= oder ähnlichen 
Gewändern getragen werden. 
§ 2. Die Verbote des § 1 finden auf Eingeborene, die als Angehörige der Schutztruppe 
oder der Polizeitruppe oder sonst mit dem Fez amtlich ausgerüstet sind, keine Anwendung. 
Mit dem roten Rollfez sollen nur solche Eingeborene amtlich ausgerüstet werden, die zur 
Vollstreckung von Verfügungen der Behörden des Schutzgebiets verwendet werden. 
Die Abgabe von Fezen an Eingeborene, denen eine Befugnis zum Tragen nicht 
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zusteht, ist verboten. 
4 § 4. Nichteingeborene, welche der Vorschrift des § 3 zuwiderhandeln, werden mit Geld- 
strafe bis zu 600 K oder mit Haft bis sechs Wochen bestraft. 
Eingeborene, welche den Verboten des § 1 oder 3 zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
§ 5. Feze, die den Verboten der §§ 1 oder 3 zuwider abgegeben oder getragen werden, 
unterliegen der Einziehung ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die 
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung 
selbständig erkannt werden. 
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. August 1911 in Kraft. 
Buea, den 12. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim.
	        
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