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Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. den Verkehr mit
Sprengstoffen.
Vom 24. Juni 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 36
der Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers für das Schutzgebiet verordnet, was folgt:
&5 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung
in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Bezirksamts oder selbständigen Distrikts-
amts, in dem der Nachsuchende seinen Wohnsitz hat, zulässig.
Die Erlaubnis darf nur im Falle eines Bedürfnisses erteilt werden. Sie kann an besondere
Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen ihre Versagung oder ihren Widerruf
findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung
und zum gewerbsmäßigen Vertriebe von Sprengstoffen ist der Bezirksrat über das Gesuch zu hören,
falls in dem Geschäftsbetriebe des Nachsuchenden die Herstellung oder der Vertrieb von Sprengstoffen
bisher nicht erfolgte.
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Einführung von Sprengstoffen schließt
die Erlaubnis zu ihrem Besitze in sich.
§ 2. Wer sich mit der Herstellung, dem gewerbsmäßigen Vertriebe oder der Einführung
von Sprengstoffen befaßt, hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Menge der hergestellten oder
eingeführten oder sonst zum Vertriebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib
ersichtlich sein müssen.
Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jederzeit auf Erfordern vorzulegen.
5. 3. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Sprengstoffen ist eine Abgabe von 1 4 für
jede angesangenen 25 kg zu entrichten.
e gleiche Abgabe hat ferner derjenige zu zahlen, der Sprengstoffe, deren Vertrieb im
Schuhgebiet nen erfolgte, verwendet.
Wer gewerbsmäßig Sprengstoffe vertreibt oder nicht im Schutzgebiet vertriebene Sprengstoffe
verwendet, hat binnen der ersten zehn Tage jedes Kalendervierteljahres schriftlich die Menge des im
vergangenen Kalendervierteljahre vertriebenen oder verwendeten Sprengstoffes dem zuständigen Bezirks-
(Distrikts-) Amt anzuzeigen.
§ 4. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Sprengstoffe, die hauptsächlich als
Schießmittel gebraucht und vom Gouverneur in Anlehnung an die Bekanntmachungen des Reichs-
kanzlers vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) und vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl.
S. 375) bezeichnet werden.
Insoweit Sprengstoffe von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum eigenen Verbrauch
einer Schutzgebietsbehörde hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleibt die Ver-
ordnung gleichfalls außer Anwendung.
§ 5. Sprengstoffe sind so guszubewahren, daß sie Unbefugten unzugänglich und vor Feuer
und vor dem Verderben geschützt sind
§ 6. Sprengstoffe dürfen nicht in Kaufläden gelagert werden. Innerhalb oder in der
Nähe von Ortschaften ist die Lagerung größerer Mengen als 5 kg Bruttogewicht nur in Räumen
gestattet, die die örtliche Verwaltungsbehörde für geeignet erklärt hat. Diese Behörde kann auch
über die Benutzung solcher Räume Bestimmungen treffen.
§ 7. Sprengstoffe dürfen nur an den Inhaber eines Erlaubnisscheins (§ 1) gegen Vor-
lage des Scheins überlassen werden.
Auf dem Schein hat der Überlassende die Menge des abgegebenen Sprengstoffes zu vermerken.
§ 8. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen mit Zündhütchen, Sprengkapseln, Zündmitteln
oder sonst leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen verpackt, befördert oder ge-
lagert werden.
§* 9. Die Versendung und Beförderung von Sprengstoffen regelt sich:
1. im Eisenbahnverkehr bis zur Einführung einer besonderen Eisenbahn-Verkehrsordnung
nach §5 54 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl.
1909, S. 93);