Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§514. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Verordnung, betr. die Ernennung einer Land= und Titelkommission vom 25. Februar 1903 
(Gouv. Bl., Bd. III, Nr. 19) außer Kraft. 
Apia, den 23. Januar 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Jusatzverordnung zu der Verordnung, betr. die Behämpfung des Uashornkäfers, 
vom 19. April 1911 (Couv. Bl. Bd. IV, MNr. 6). 
Vom 21. Juni 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit in Erweiterung der Verordnung, betreffend 
die Bekämpfung des Nashornkäfers, vom 19. April 1911, verordnet, was folgt: 
§5 1. § 5 erhält hinter Ziffer 2 folgenden Zusatz: 
3. auf seinem Grundstück nach Käfern, Larven und Eiern zu suchen und das vorgefundene 
Material zu vernichten. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Apia, den 21. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Bekanntmachung. 
Der 8§ 24 Abs. 2 der Satzungen der Deutsch--Ostafrikanischen Bank ist, wie folgt, ge- 
ändert worden: 
„Die Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung 
gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für aus- 
geschiedene Mitglieder kann der Verwaltungsrat bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Ersatz- 
wahlen vornehmen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter fünf gesunken ist.“ 
Berlin, den 24. August 1911. - 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Im Auftrage: 
Gerstmeyer. 
Bekanntmachung. 
Nachdem sich der Großbritannische Konsul für Kamerun, der Provinzialkommissar für die 
Ostprovinz von Südnigerien Herr Fosbery auf Urlaub nach England begeben hat, ist von mir dessen 
Vertreter Herr Oberst H. C. Moorhouse in Calabar einstweilen als Großbritannischer Konsul für 
das Schutzgebiet zugelassen worden. 
Buea, den 8. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim.
	        
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