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an  das  Oberschiedsgericht  statt  G  83).  Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  in  §#  191  bis  194  des  Allgemeinen  Berggesetzes.

Wo  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wählt  dieser  die  Vertreter  der
Arbeiter  zu  dem  im  Abs.  1  bezeichneten  Ausschusse.

Wird  die  Satzung  nach  vorgängiger  Aufforderung  nicht  innerhalb  sechs
Monaten  vorgelegt,  so  hat  das  Oberbergamt  dieselbe  rechtsverbindlich  aufzustellen.

Für  die  Errichtung  besonderer  Krankenkassen  (§  5)  finden  die  Bestimmungen
in  Abs.  1,  4  und  5  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  die  Errichtung  in  einem
schon  bestehenden  Knappschaftsvereine,  so  werden  die  Mitglieder  durch  die  gewählten
  Knappschaftsältesten  vertreten.

Die  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  (§  5)  erlangen  durch
die  Bestätigung  ihrer  Satzung  die  Rechtsfähigkeit.

87.

Zu  allen  Abänderungen  von  Satzungen  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen
  Krankenkassen  (&  5)  ist  erforderlich,  daß  die  Anderungen  von  der  Generalversammlung
  nach  den  näheren  Bestimmungen  der  Satzung  beschlossen  werden
und  sodann  die  Bestätigung  des  Oberbergamts  nach  Maßgabe  des  5  6  erlangen.

88.

Die  Satzungen  der  Knappschaftsvereine  und  besonderen  Krankenkassen  5)
müssen  Bestimmung  treffen:
über  Namen,  Sitz  und  Bezirk  des  Vereins;
über  die  Klassen  der  dem  Beitrittszwang  unterliegenden  und  über  die
zum  Beitritte  berechtigten  Personen
über  die  zur  An-  und  Abmeldung  derselben  bestimmten  Stellen  und
über  den  Zeitpunkt  der  An-  und  Abmeldung;
über  die  Bemessung,  den  Ort  und  die  Zeit  der  Einzahlung  etwa  vorzuschreibender
  Eintrittsgelder  sowie  der  Beiträge;
über  Art  und  Umfang  der  einzelnen  Unterstützungen;
über  die  Bildung  und  Zusammenberufung  des  Vorstandes,  die  Art
seiner  Beschlußfassung  und  die  Entschädigung,  welche  den  Vorstandsmitgliedern
  und  Knappschaftsältesten  für  die  ihnen  infolge  ihrer  Teilnahme
  an  den  Generalversammlungen  sowie  an  den  Sitzungen  des
Vorstandes  und  der  Ausschüsse  erwachsenen  Reise-  und  Zehrungskosten,
sowie  den  Knappschaftsältesten  und  den  von  diesen  gewählten  Vorstandsmitgliedern
  außerdem  noch  für  den  aus  gleichem  Anlaß  entgangenen
Arbeitsverdienst  zu  gewähren  ist;
über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Generalversammlung,
über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse,
soweit  nicht  §  60  maßgebend  ist;
8.  über  die  Verwaltung  des  Vereins,  soweit  nicht  die  §#  55  bis  59

und  63  maßgebend  sind;

 

 

 

 

 

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