Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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nachgewiesen wird, sollten in der Nähe von Arbeits- 
zentren unter Regierungskontrolle Eingeborenen- 
Lokationen zum Zweck der Wohnungsnahme an- 
gelegt werden. « 
Die Kommission des Bundes-Unterhauses er- 
kennt an, daß eine gleichförmige Gesetzgebung im 
Unionsgebiet schwierig ist, weil nur die Kap- 
provinz ein ausgebildetes Selbstverwaltungssystem 
besitzt, sie glaubt aber, daß dieser Übelstand durch 
die Schaffung lokaler Beiräte (advisory boards) 
unter dem Vorsitz der Resident Magistrates oder 
anderer Beamter überwunden werden kann. 
Bis eine gemeinsame Gesetzgebung möglich 
ist, empfiehlt die Kommission die Durchführung 
  
des Saquatter's Law im Transvaal, soweit dies 
irgend angängig ist. 
Außerdem wird eine bessere Kontrolle auf 
Kronländereien in sanitärer Hinsicht angeraten. 
Eritrea. 
Genehmigung eines neuen Handels- 
gesetzbuchs. 
Durch Königliche Verordnung vom 28. Juni 
1909 ist für die Kolonie Eritrea u. a. ein neues 
Handelsgesetzbuch genehmigt worden. Der 
Tag des Inkrafttretens ist noch nicht bekannt. 
(Nach einem Berichte der Kaiserl. Botschaft in Rom.) 
  
Literatur-Bericht. 
Lefner: Was müssen wir von unseren KolonienKarten beigegeben sind; um Schlusse wird noch eine 
Wissen: Mit Karten von ullen Kolonien. Schull, Anzabl zum Nachdenken anrekender Fra en erläntert. 
ausgabe. Berlin: „Heimat und Welt“-Verlag 1011. Zahlen sind tunlichst vermieden; in den Lüngen- und 
s Flüchenangaben feblen sie ganz und sind durch Ver- 
Das vorliegende Buch. welches ein als Kolonial- 
Praktiker wie als Püdagoge erfahrener Offizier für 
unsere Schuljugend geschrieben hat, zeichnet sich 
durch zweckmäbßige Anordnung und, was boesonders 
hervorgchoben werden mugl, durch absolute Zuverlissig- 
  
eit aus. Nach einer die Zwecke unserer kolonialen 
trebungen aufklärenden Einleitung folgen landes- 
kundliche Brezbunzien der einzelnen Schutzgebiete, 
von welchen auch völlig ausreichende Schwarzdruck- 
gleiche mit Größen ersetzt, welche unseren heimischen 
Verhältnissen entnommen, über welche aber erfahrungs- 
emätß klare Vorstellungen selten zu finden sind. Aus 
Wctzterem Grunde und um unsere Jugend in den zwar 
unbequemen, uber in der Geographie unentbebrlichen 
Zahlen zu üben, empfchlen wir in künftigen Auflagen 
den Vergleichen abgerundete Zahlenangaben bei- 
zufügen. Das Buch sei auch allen Erwachsenen, 
welche in Kolonial-Geographie und -Wirtschaft knappe 
Auskunft wünschen, bestens empfohlen. n 
  
Literatur.) 
XV. 
I. Kolonialwesen und Kolonialpolitik 
im allgemeinen. 
Arulug: „Opfer“ Frankreichs in Marokko- 
DKolzZ. 28 540—51s1. 1 
ꝰ v. Bllow: Marokko deutsch? Berlin: Maritima- 
Verlagsges. 1911. 0,50 4“. 12 
Coen, Gustavo: II Venezuela. Dati Staistici- 
Immigrazione-Commercio. (H. 15: Bibliotecn di Studi 
Coloniale. Roma.) Roma: Lipografia Editriec Nazio- 
nale 1911. 21 3 
Kerp, H.: Diè anf#rcuropüischen Erdteile ncbst 
den deutschen Kolonien. 1. u. 5. Aufl. mit 35 Abb. 
Trier: Lintzsche Buchhdlg. 1911. VIII, 390 S. 80°. l4 
  
1u dieser Rubrik werden die neuesten Krschefpunfen. 
it einem “ sind die Titel 
Redaktion des Kolonlal-- 
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Weltorbeförderung derleulgen Werke berelt, welche 
seals Rezenslonsezemplare oder zur Aufnahme in 
dles Verzelchuls Ihm zugeschickt werden. 
  
LeBner: Wus müssen wir von unsern Kolonien 
wissen? Mit Karten von allen Kolonien (auf 1 Taf.). 
SIchulausg. Berlin: „Heimat- u. Welt“-Verlag 1911. 
94 S. 0,880 “¾. 8 lb 
Eur Marokkofrage. Kolz. 12 529—532. sa 
Kothstein, Theodor: Die Engländer in Agypten. 
(Die Neue Zeit. Erg. Hefte. Nr. 10.) Stuttgart: 
Dietz 1911. 40 S. 85. [Umschlagt.) #l 
Wirth, Albr.: Die wirtschaftliche Bedeutung Ma- 
rokkos. ID Kolz. 28 541—542. 15 
*Wirth, Albrecht: Die Entscheidung über Marokko. 
Monographien zur Zeitgeschichte hrsg. von F. W. 
Schroeter. H. 1.) Siuttgart: Dolge 1911. 56 S. 
1 A. go. v 
Wirth: Marokko. Stuttgart: Dolge 1911. 1.A. I1 
II. Geschichte der Kolonien und der 
Kolonialpolitik. 
* Zchn Jahre Gouverneur von Kiautschou. 
DKKolz. 
22 555—556. lii
	        
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