4. Missionen innerhalb ihrer Berufstätigkeit,
5. Plantagen und gewerblichen Betrieben zum Zwecke der Arzneimittelabgabe an ihre
Angestellten. «
. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Hausapotheke erlischt mit dem Zeitpunkt der Eröffnung
kiner Voll= oder Zweigapotheke am gleichen Ort. Der Betrieb der Hausapotheke ist in den unter
„ und 2. genannten Fällen durch den vom Gouverneur hierzu ermächtigten Arzt oder Tierarzt zu
süoren, in den unter 3., 4. und 5. genannten Fällen durch einen vom Gouverneur ermächtigten
approbierten Apotheker oder eine sonstige durch den Gouverneur ermächtigte andere geeignete
Persönlichkeit.
Der Gouverneur kann die Erteilung der Erlaubnis an die Erfüllung von Bedingungen knüpfen.
Die Arzneimittel usw., welche dem freien Verkehr entzogen sind (§ 11), müssen aus einer
Wotheke des Schutzgebiets bezogen werden.
Vest 8 8. Der Gouverneur ist ermächtigt, über die Stellvertretung des Berechtigten besondere
estimmungen zu treffen.
v § 9. Für die Beschaffenheit, Zubereitung und Aufbewahrung der Arzneimittel sind die
orschriften des Arzneibuchs für das Deutsche Reich zu beachten. Der Gouverneur kann Abweichungen
estatten, die den besonderen Verhältnissen im Schutzgebiet Rechnung tragen.
# Das deutsche Arzneibuch ist in den Schutzgebieten ein Vierteljahr nach seinem Inkrafttreten
e Deutschland in Anwendung zu bringen.
10. Für die Berechnung von Arzneien und sonstigen Zubereitungen ist die jeweils im
deutschen Reich geltende Arzneitaxe mit einem vom Gouverneur festzusetzenden Aufschlage zu-
brunde zu legen.
1 Für die Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Zubereitungen an Eingeborenen-Polikliniken
ann der Gouverneur einen geringeren als den sonst gültigen Aufschlag festsetzen.
lan Die Arzneitaxe ist in den Schutzgebieten ein Vierteljahr nach ihrem Inkrafttreten in Deutsch-
und in Anwendung zu bringen. Die Arzneitaxe gilt auch für Zweig= und Hausapotheken, sofern
icht der Gouverneur Ausnahmen bestimmt.
tob § 11. Die Kaiserliche Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Ok-
" er 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) sowie die nachstehend aufgeführten Vorschriften des Bundesrats
#a die an ihre Stelle tretenden oder ergänzenden Verordnungen und Vorschriften finden ent-
rechende Anwendung, soweit nicht der Gouverneur Ausnahmen zuläßt.
il 1. Die Vorschriften, betreffend Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit
2. Hekeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (vom 13. Mai 1896 und
März 18998). « ·
8 Vorschriften über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln vom
.Mai 1903 und 27. Juni 1907.
und 3. Die Vorschriften über den Handel mit Giften vom 29. November 1894, 17. Mai 1901
1. Februar 1906. ·
erm 5 12. Der Apothekenbetrieb unterliegt der Ausfsicht des Gouverneurs oder des von ihm
der öchtigten Beamten. Die Aufsichtsorgane haben das Recht, den Berechtigten oder seinen Stell-
do“ treter zur vorschriftsmäßigen Betriebsführung anzuhalten und jederzeit Besichtigungen der Apotheke
enehmen zu lassen.
uu unt Aidesteus einmal innerhalb dreier Jahre ist jede Apothele einer unvermuteten Besichtigung
erziehen. -
Von den Berechtigten kann ein Ersatz der Besichtigungskosten nicht gefordert werden.
die Haben sich bei einer Besichtigung erhebliche Unregelmäßigkeiten ergeben, so kann eine
derholte Besichtigung auf Kosten des Berechtigten erfolgen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweig= und Hausapotheken.
dem 8 13. Der zum Apothekenbetriebe Berechtigte, sowie sein Stellvertreter sind verpflichtet,
mit der Ausführung der Besichtigung Beauftragten sämtliche Räume der Apotheke zugänglich
a machen, die Vorrich ungen, Gerätschaften und Warenbestände, die Geschäftsbücher vorzuweisen,
#u 7 erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und alle notwendigen Untersuchungen
atten. -
der Verfälschte und verdorbene Waren sind mit Beschlag zu belegen und können, wenn der
echtigte oder sein Stellvertreter keinen Widerspruch erhebt, auf Kosten des Berechtigten vernichtet
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