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§ 2. Die Zuständigkeit des Bezirksrats umfaßt die Beratung über folgende Gegenstände:
1. Die jährlichen Bedarfsnachweisungen (Anmeldungen der Wirtschaftssummen für den
Bezirk zum Etat) und die Wirtschaftspläne über den Selbstbewirtschaftungsfonds des
Bezirks vor der Einreichung an den Gouverneur;
2. die Entwürfe der von dem Bezirksamtmann zu erlassenden oder in Vorschlag zu
bringenden Verordnungen, sofern sie sich nicht auf das Gebiet einer Stadtgemeinde
beschränken;
3. die von dem Gouverneur besonders bezeichneten Angelegenheiten.
Glaubt der Vorsteher des Bezirksamts bei Gefahr im Verzuge oder aus anderen Gründen
ausnahmsweise von der Vorlage bei dem Bezirksrat absehen zu müssen, so hat er hierüber dem
Gouverneur zu berichten.
§ 3. Der Bezirksrat besteht aus dem Vorsteher des Bezirksamts, einem von dem Gou-
verneur ernannten und drei gewählten Mitgliedern oder deren Stellvertretern.
§ 4. Wahlberechtigt ist jeder Reichsangehörige männlichen Geschlechts, der das 25. Lebens-
jahr vollendet hat und bis zum 31. Dezember des der Wahl vorausgegangenen Jahres seit min-
destens einem Jahre seinen Wohnsitz in dem Bezirk gehabt und ihn bis zur Ausübung der Wahl
nicht aufgegeben hat. Angehörige der Schutztruppe sind nicht wahlberechtigt.
§ 5. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Amter infolge strafgericht-
licher Urteile verloren haben,
2. Personen, gegen die das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens
eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann,
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind,
4. Personen, die zu ihrem Unterhalte Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln empfangen.
§ 6. Wählbar zum Bezirksrate ist jeder nach §§ 4, 5 Wahlberechtigte, der bis zum
31. Dezember des der Wahl vorangehenden Jahres seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in
dem Bezirke gehabt und sich dort während dieser Zeit mindestens zwei Jahre aufgehalten hat.
§& 7. Die Wahl findet statt auf Grund von Wählerlisten. Zur Ausübung der Wahl ist
nur berechtigt, wer sich rechtzeitig in die Wählerliste hat eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt
auf Grund schriftlicher oder mündlicher Anmeldung unter Angabe des Alters und der Dauer des
Wohnsitzes im Bezirk. Wer eine etwa auf ihn fallende Wahl nicht anzunehmen beabsichtigt, soll dies
bei der Anmeldung anzeigen. Die Wählerliste wird am 1. März geschlossen.
§ 8. Die Wählerliste wird von dem Vorsteher des Bezirksamts aufgestellt. Sie ist vom
15. März bis zum 15. April öffentlich auszulegen.
Diejenigen Personen, welche eine auf sie etwa fallende Wahl nicht anzunehmen beabsichtigen,
sind bekannt zu geben.
§ 9. Einsprüche gegen die Wählerliste sind bis zum 15. Mai bei dem Vorsteher des
Bezirksamts anzubringen. üÜber den Einspruch entscheidet endgültig eine Kommission, die aus dem
Vorsteher des Bezirksamts und zwei von ihm ernannten Vertrauensmännern besteht. Die Ent-
scheidung soll bis zum 1. Juni erfolgen.
§ 10. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß der Wähler in einem Wahlbriefe die Namen
von sechs wählbaren Personen verzeichnet. Wahlbriefe, die Zusätze, z. B. eine Unterschrift oder mehr
als sechs Namen enthalten, sind ungültig. Die Angabe von weniger als sechs Namen macht den
Wahlbrief nicht ungültig.
Der Wahlbrief ist in einem verschlossenen Briefumschlag, welcher auf der Rückseite Namen
und Wohnort des Wählers zu enthalten hat, unter der Adresse: „An die Wahlkommission bei dem
Bezirksamt .... ... “ einzusenden oder einzureichen. Nach dem 16. Juli eingehende Wahl-
briefe finden keine Berücksichtigung.
§ 11. Alsbald nach dem 15. Juli tritt eine gemäß § 9 gebildete Wahlkommission zu-
sammen. Ihre Mitglieder werden von dem Vorsteher des Bezirksamts durch Handschlag an Eidesstatt
zur Geheimhaltung der Verhandlungen verpflichtet. Die Kommission stellt zunächst fest, ob die Ab-
sender der Wahlbriefe in der Wählerliste eingetragen sind. Die gültigen Wahlbriefe find sämtlich zu