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Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den einzelnen Bezirken
§ 25.
bestimmt der Gouverneur.
Er erläßt die erforderlichen Ausführungs= und Übergangsvorschriften.
Er ist ermächtigt,
die für das Wahlverfahren vorgeschriebenen Termine auf Antrag des Bezirksrats im einzelnen Falle
anderweitig festzusetzen.
Berlin, den 16. September 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Lindegquist.
Deutsch-englisches Sbkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Logo und
in der Goldküftenkolonie, dem KAschanti-Drotekktorat und den nördlichen Gebieten
der Goldküste.
Vom 17. August 1911.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die
Königlich Großbritannische Regierung haben
zwecks wirksamerer Bekämpfung der in dem Schutz-
gebiete Togo und in der Goldküstenkolonie, dem
Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten
der Goldküste als Schlafkrankheit bekannten Seuche
die folgende Vereinbarung getroffen:
Die genannten Regierungen werden:
1. Insoweit mit den verfügbaren Mitteln
ausführbar, möglichst gründliche Untersuchungen
über die Ausbreitung der Schlafkrankheit in den
genannten Gebieten durch sachverständige Arzte
anstellen lassen,
2. sich gegenseitig Mitteilungen über das Auf-
treten, die Ausbreitung und über etwaiges Umsich-
greifen der Schlafkrankheit in den genannten
Gebieten zukommen lassen,
3. nach Maßgabe der den Gouvernements
der beiderseitigen Gebiete zur Verfügung stehenden
Mittel schlafkranke Personen behandeln und Vor-
beugungsmaßregeln gegen die Krankheit treffen,
4. den beiderseitigen örtlichen Behörden An-
weisung dahin geben, daß Eingeborene aus dem
Gebiete der einen Macht, die in dem Gebiete der
anderen Macht an Schlafkrankheit leidend betroffen
werden, unentgeltlich nach Maßgabe der Be-
stimmung unter 3 dieser Vereinbarung behandelt
werden.
5. Die beiden Regierungen sollen berechtigt
sein, an den Grenzen der oben genannten Gebiete
Eingeborene des Gebiets der anderen Macht
zurückzuweisen, falls bei ihnen Schlafkrankheit
festgestellt ist oder der Verdacht der Schlafkrankheit
besteht.
6. Die beiden Regierungen sollen berechtigt
sein, den Grenzverkehr durch solche Maßregeln zu
beschränken, welche nötig erscheinen, um die Aus-
breitung der Schlafkrankheit zu verhindern, ver-
With a view to the more effectual com-
bating of the disease known as Sleeping Sickness
in the Gold Coast Colony, the Ashanti Pro-
tectorate, the Northern Territories of the Gold
Coast, and in Togoland, His Britannic Ma-
jesty's Government and the Imperial German
Government have agreed as follows:
The said Governments shall:
1. As far as the means at their disposal
allow, cause the most thorough investigation
to be made by expert medical officers into
the extent of Sleeping Sickness in the Colon)
and Protectorates aforesaid.
2. Keep each other informed of the inci-
dence, extent and possible spread of Sleeping
Sickness in those dependencies.
3. Treat patients suffering from Sleeping
Sickness and take preventive measures against
the disense according to the meanns at the
disposal of the local Governments concerned.
4. Give instructions to their respective
local authorities that Natives of one dependency
found to be suffering füom Sleeping Sickness
in the other shall be treated free of cost in
saccordance with the arrangements made under
3.
1
5. The two Governments shal have the
right to turn back at the frontiers of the
above mentioned dependencies native subjects
of the other Power proved or suspected to be
suffering from the disease.
6. The two Governments shall have the
right to impose such restrictions on the frontier
traffic as may be deemed necessary to preven
the spread of Sleeping Sickness, but the)