Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 694 20 
Sapo kalinus venalis Terebinthina 
» medicatus Thymolum 
Secale cornutum Tinctura aromatica 
Semen Sinapis pulv. Chinae composita 
Serum antidiphthericum No. II. 4 Digitalis 
i antivenimeux Calmette » Perri pomati 
» antitetanieum No. II. * Jodi 
Sirupus Rubi Idaei » Myrrhae 
v simplex v Opii simplex 
Species pectorales » Rhei vinosa 
Spiritus v Strychni 
» aethereus » Valzsiane aetherea 
» camphoratus Unguentum acidi borici 
» saponatus * Hydrargyri einereum 
" Sinapis v Zinci 
Succus Liquiritiae depuratus Vaselinum flavum 
Sulfur depuratum Veratrinum 
Talcum Zincum oxydatum crudum 
Tartarus depuratus v sulfuricum. 
* stibiatus 
  
Dieselben Waren in verschiedener Güte zu führen, ist dem Apotheker nicht gestattet. 
Ausgenommen hiervon sind die lediglich zu technischen Zwecken dienenden, als solche un- 
zweideutig bezeichneten Waren. 
§* 2. Der Apothekenvorstand ist für die Güte aller Mittel verantwortlich, gleichviel, ob er 
dieselben bezogen oder selbst hergestellt hat; die Herstellung darf nur nach Vorschrift des Arzneibuches 
stattfinden. 
Die gekauften Mittel sind nach den Bestimmungen des Arzneibuches auf Echtheit und Reinheit 
sorgfältig zu prüfen, bevor sie in Gebrauch genommen werden, 
§ 3. Der Apothekenvorstand hat fortlaufend die Arzneistoffe, insbesondere die dem Ver- 
derben oder der Zersetzung unterliegenden, sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls durch einwand- 
freie Waren zu ersetzen. 
§ 4. Arztliche Verordnungen (Rezepte) sind unter Beobachtung größter Sauberkeit und 
Sorgfalt ohne Verzug auszuführen; vom Arzte als „eilig“ bezeichnete gehen anderen Verordnungen 
vor. Die einzelnen Bestandteile dürfen nicht abgemessen, sondern müssen abgewogen werden. 
Die zur Verarbeitung von Giften und von stark riechenden Mitteln bestimmten Geräte 
dürfen anderweitig nicht benutzt werden. 
Für die Farbe der Signaturen und die Wiederholung stark wirkender Arzneimittel sind die 
Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 13. Mai 1896 maßgebend. 
§ 5. Die Signatur muß in deutscher Sprache deutlich und leserlich enthalten: 
a) die Bezeichnung der verabfolgenden Apotheke, 
b) den Tag der Herstellung der Arznei, 
e) die Gebrauchsanweisung. 
Gebrauchsanweisungen in fremder Sprache sind daneben zulässig. 
Wenn aus der Verordnung ersichtlich, muß auch der Name des Kranken auf der Signatur 
vermerkt sein. 
5 6. Auf der ärztlichen Verordnung ist sogleich nach der Mnfertigung der ausgeschriebene 
Name des Anfertigers und baldigst die Taxe leserlich zu vermerken. 
. Wenn der Apotheker in einer ärztlichen Verordnung einen Verstoß gegen die be- 
stehenden Vorschriften oder einen Irrtum zu finden glaubt, so muß er darüber den verordnenden 
Arzt mündlich oder in einem verschlossenen Briefe verständigen. Besteht der Arzt auf Anfertigung 
seiner Verordnung, so kann der Apotheker dieselbe zwar auf dessen Verantwortung anfertigen, ist 
aber verpflichtet, dem Medizinalreferenten sogleich Anzeige zu machen. 
Ist der verordnende Arzt nicht zu erreichen, so ist bei Überschreitung der Maximaldosen die 
vorgeschriebene Grenze herzustellen und dem Arzte tunlichst bald Kenntnis davon zu geben. 
Unleserlich geschriebene Verordnungen dürfen, ohne Aufklärung durch den Arzt, nicht an- 
gefertigt werden.
	        
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