Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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« Alle übrigen in der Kaiserlichen Verordnung und ihren Anlagen genannten Arzneien usw. 
sind vom 1. Januar 1912 ab dem freien Verkehr entzogen, soweit nicht die Kaiserliche Verordnung 
selbst Ausnahmen gestattet. (Vgl. Verzeichnis 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901.) 
4 5. Dem freien Verkehr sind ferner vom 1. Januar 1912 an entzogen: die im „Arzneibuch 
für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe“ aufgeführten Medikamente, bei denen die größten Gaben 
(Maximaldosen) für einen erwachsenen Menschen festgesetzt sind. (Tabelle A des Deutschen Arznei- 
buches lsiehe untenl.) 
Im übrigen finden die im zweiten Absatz des § 11 der Verordnung des Reichskanzlers 
vom 12. Januar 1911 angeführten Vorschriften bis auf weiteres keine Anwendung. 
§ 6. Die Bestimmung des dritten Absatzes des § 11, betreffend den Verkehr mit Geheim- 
mitteln und ähnlichen Arzneimitteln, finden bis auf weiteres keine Anwendung. 
5 7. Der Handel mit Giften bedarf vom 1. Januar 1912 an der besonderen schriftlichen 
Erlaubniserteilung des Gouverneurs. Bei der Stellung des Antrags ist anzugeben, welche Gifte im 
Handel vertrieben werden sollen. 
Zum Handel mit Giften, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen als Arznei- 
mittel usw. dem freien Verkehr entzogen sind, wird eine Erlaubnis nicht erteilt. 
Ein Verzeichnis der Gifte siehe unten. 
· 8. Die Bedingungen, unter denen der Handel mit Giften erlaubt wird, werden in 
jedem einzelnen Falle besonders festgesetzt. 
Die Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis kann versagt werden. 
8 9. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, die als zuverlässig bekannt sind 
und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen 
Zweck benutzen wollen. 
Wenn der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht 
hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben, der von der Ortspolizeibehörde für jeden ein- 
zelnen Fall besonders ausgestellt und mit Datum und Unterschrift versehen sein muß. 
* 10. Die dem freien Verkehr entzogenen Apothekerwaren usw. dürfen vom 1. Januar 1912 
an nur aus einer staatlich konzessionierten Apotheke oder, falls eine solche noch nicht besteht, aus 
einer der in § 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Apotheken bezogen werden. 
Die Beschränkung des freien Verkehrs in den aufgeführten Apothekerwaren usw. bezieht sich 
nicht auf den Großhandel. 
Rabaul, den 28. April 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
gez. Oßwald. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. das Verordnungsrecht 
der Bezirksamtmänner in Babaul und Friedrich-Wilhelmshafen. 
Vom 27. Juli 1911. 
Auf Grund des § 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit bestimmt: 
§ 1. Die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu 
erlassen, wird den Bezirksamtmännern in Rabaul und Friedrich-Wilhelmshafen widerruflich mit der 
Maßgabe übertragen, daß sie Vorschriften mit Geltung für Teile ihres Bezirks erlassen und gegen 
deren Nichtbefolgung Gefängnis bis zu zwei Wochen, Haft bis zu zwei Wochen, Geldstrafe bis zu 
einhundertundfünfzig Mark und Einziehung einzelner Gegenstände androhen können. 
§ 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Rabaul, den 27. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
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