Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben dem ihnen zustehenden Einkommen Tage- 
gelder, deren Höhe die oberste Reichsbehörde bestimmt. · 
Neben diesen Tagegeldern werden für Geschäfte am Orte der kommissarischen Tätigkeit 
besondere Reisekosten (Tagegelder und Fuhrkosten) nicht gewährt. Dasselbe gilt von Geschäften 
außerhalb dieses Ortes in geringerer Entfernung als 2 km von demselben. War der Beamte durch 
außergewöhnliche Umstände genötigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen, oder waren sonstige not- 
wendige Unkosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
5W 10. Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Versetzungen 
zwischen Schutzgebieten für ihre Person Fuhrkosten sowie, wenn sie nicht während des Umzugs 
Kolonialzulage beziehen, Tagegelder oder Pauschvergütungen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die 
zur Ausführung der Umzugsreise nach Bestimmung des Reichskanzlers durchschnittlich erforderliche Zeit. 
§5 11. Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten ferner bei der Ausreise und bei Ver- 
setzungen zwischen Schutzgebieten allgemeine Umzugskosten, und zwar 
die im § 1 unter I bezeichneten Beamten 2500 
II 2 
-daselbst - - - - 
* - III * 2 1200 - 
- - -IV - - 600- 
- - -v - - 400- 
- - -vI - - Zoo- 
- - -VII - - 200 
Hierzu können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers Zuschläge im Höchstbetrage von 
150 Prozent dieser Sätze gewährt werden. 
Die Gouverneure erhalten ein Drittel des einmaligen Jahresbetrags ihres pensionsfähigen 
Gehalts, sofern die nach Abs. 1 zu gewährenden Beträge für sie nicht günstiger sind. Die Ver- 
gütung wird für diejenigen Gouverneure um ein Drittel erhöht, welche bis zu ihrer Ernennung 
einem Gouvernement noch nicht oder einem Gouvernement von geringerem Range vorgestanden 
haben. Wird ein Beamter unter Belassung im Schutzgebiete zum Gouverneur des Schutzgebiets be- 
fördert, so erhält er die für das ihm übertragene höhere Amt bestimmte Vergütung abzüglich des 
Betrags, den er für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogen hat. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der nach Abs. 1, 2 festzusetzenden Vergütung. 
Verehelicht sich ein Beamter zwischen dem Tage der Ernennung und dem Tage des Eintreffens an 
dem neuen Amtssitz, so erhält er die Vergütung für allgemeine Umzugskosten nach Maßgabe der für 
Beamte mit Familie bestimmten Sätze. 
§* 12. Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei der Ausreise und bei Versetzungen 
zwischen Schutzgebieten ferner besondere Umzugskosten, und zwar: 
1. sämtliche Beamte für die Beförderung (ausschließlich Verpackung und Versicherung) der 
Gegenstände der häuslichen Einrichtung die wirklich gezahlten Beträge auf Grund im 
einzelnen erläuterter und belegter Nachweise mit der Maßgabe, daß, soweit die Be- 
förderung der Gegenstände mittels Eilfahrt erfolgt ist, nur ein Drittel der hierfür ge- 
zahlten Beträge vergütet wird; 
. für jedes mitgenommene Familienmitglied die in §§ 2 und 3 festgesetzten Fuhrkosten; 
die im § 1 unter I bis IV bezeichneten Beamten außerdem für jeden mitgenommenen 
Dienstboten innerhalb des Reichsgebiets 0,05., außerhalb des Reichsgebiets 0,06 / 
für jedes angefangene Kilometer der kürzesten benutzbaren Wegestrecke. Den im 8 
unter V und VI bezeichneten Beamten mit Familie können die gleichen Fuhrkosten für 
einen mitgenommenen Dienstboten bewilligt werden. - 
JmFalledeZ§7Abs-IkommendieFuhrkoftenvergütungeninFortfall. 
Außerdem ist der Mietzins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an 
seinem bisherigen Aufenthaltsorte während der Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem 
Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des Mietverhältnisses möglich wurde. 
Diese Vergütung darf jedoch längstens für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden. Hat der 
Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann ihm gleichfalls eine Entschädigung und zwar höchstens 
bis zum Jahresbetrage des ortsüblichen Mietwerts der von ihm benutzten Wohnung gewährt werden- 
§ 13. Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten beim Ausscheiden aus dem Kolonial= 
dienste für die Heimreise bis zu ihrem neuen Wohnort innerhalb des Reichs 
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