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rührung des Auslandes sowie für Reisen durch die dem Schutzgebiete benachbarten Länder die Ver-
gütung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.
5 20. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichskanzler-
5 21. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1911 in Kraft. Für Dienst= und Ver-
setzungsreisen, die vor diesem Tage begonnen und an diesem Tage oder später beendet werden, ver-
bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 7. September 1911.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung des Jolltarifs.
Vom 4. April 1911.
Auf Grund des § 6 Absatz 2 der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet
vom 13. Juni 1903 wird mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) bestimmt:
§5 1. In Ziffer 11h’des Zolltarifs C, Ausfuhrzölle, fällt das Wort „Strauße“ fort.
5 2. Ziffer 11 erhält folgenden Zusatz: 1. Strauße: 1 Stück 1000 Rp.
§5 3. Tarif C, Ausfuhrzölle, erhält folgenden Zusatz: 23. Straußeneier: 1 Stück 75 Rp.
Daressalam, den 4. April 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafritka zu der Verordnung
betr. Rbänderung des Jolltarliis vom 4. Hpril 1911.
Vom 27. Juli 1911.
Durch die Verordnung vom 4. April 1911, betr. Abänderung des Zolltarifs, ist auf
Straußeneier ein Ausfuhrzoll von 75 Rupie gelegt. Diese im Interesse des Jagdschutzes erlassene
Verordnung macht keinen Unterschied zwischen unausgeblasenen, ausgeblasenen, be= oder verarbeiteten
Straußeneiern, die daher mit Erlaß dieser Verordnung alle ausfuhrzollpflichtig wurden.
Den Besitzern von Straußeneiern, die den Nachweis erbringen, daß sie sich schon vor
Inkrafttreten der Verordnung vom 4. April 1911 in Besitz von Straubeneiern befanden, wird im
Wege des §8 14 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 der Zoll nachgelassen bzw. erstattet werden,
falls die Ausfuhr bis zum 1. Januar 1912 stattgefunden hat.
Daressalam, den 27. Juli 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
Verordnung des Couverneurs von Togo, betr. den Hboandel mit Rusfuhrerzeugnissen.
Vom 7. August 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509)
wird folgendes verordnet:
§ 1. An den durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs bezeichneten Orten unter-
liegt der Dandeln mit Ausfuhrerzeugnissen den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 2. Der Handel mit Ausfuhrerzeugnissen ist nur auf bestimmten, von der örtlichen Ver-
waltungsbehörde festgesetzten Plätzen gestattet.