Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 835 20 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Verordnung, 
betr. die Einfuhr von Hbaustieren aus dem RKuslande. 
Vom 18. September 1911. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus 
dem Auslande, vom 18. September 1911 wird angeordnet, daß die veterinärpolizeiliche Kontrolle 
in Daressalam, Tanga und Muansa stattzufinden hat. 
Sofern der beamtete Tierarzt nicht zugegen ist, erfolgt die Kontrolle in Daressalam durch 
den Leiter des Laboratoriums, in Tanga durch einen Arzt des Gouvernementskrankenhauses und in 
Muansa durch den dort stationierten Sanitätsoffizier oder Regierungsarzt. 
Daressalam, den 18. September 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Verordnung des Souverneurs von Togo, betr. Verbot der Einfuhr von Bindvieh 
und sonstigen -weihufern. 
Vom 23. August 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird 
hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Einfuhr von Rindvieh und Zweihufern aller Art aus Europa ist bis auf 
weiteres verboten. 
8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden an Nicht- 
eingeborenen mit Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 3000 —, an Ein- 
geborenen nach Maßgabe der Reichskanzlerverfügung vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. 
Lome, den 23. August 1911. 
Der Gouverneur. 
Brückner. 
finderungen der Satzungen der „Central-Afrikanischen Bergwerksgesellschaft“ in Berlin, 
beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. September 1911. 
Durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Central-Afrikanischen Bergwerks- 
gesellschaft vom 28. September 1911 sind mit Genehmigung der Aussichtsbehörde folgende Satzungs- 
änderungen eingetreten: 
§5 19 Abs. 1 wird, wie folgt, geändert: 
„Das Geschäftsjahr länft vom 1. Januar bis 31. Dezember.“ 
§* 19 Abs. 2 wird dahin geändert, daß statt „31. März“ gesetzt wird: „31. Dezember“ 
und statt „30. September“ gesetzt wird: „30. Juni“. 
§ 40 wird dahin geändert, daß in § 40 Satz 1 statt „September“ gesetzt wird: „Juni“. 
Berlin, den 19. Oktober 1911. 
Reichs-Kolonialamt. 
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