Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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schätzt sie auf 11 Millionen Pud gegen 12⅛ 
Millionen Pud. Aus Ferghana erwartet man 
6½ Millionen Pud.“) 
(St. Petersburger Zeitung.) 
  
Gewinnung von Brennmaterial im Sudan.“) 
Nach Zeitungsberichten hat die Sudanregierung 
dem bisher bewiesenen großen Interesse an der 
Herstellung von Pflanzenbriketts aus Nilsudd 
durch Verleihung wichtiger Konzessionen an die 
zwecks Ausbeute gegründete Gesellschaft Ausdruck 
verliehen. 
Der Gesellschaft wird ein Monopol auf die 
Dauer von 17 Jahren zugesichert. Ferner erhält 
sie unentgeltlich ein Stück Land von 25 Feddan 
an einer von ihr zu bestimmenden Stelle zwecks 
Errichtung einer Fabrik und außerdem das allei- 
nige Recht, von Bahr el Gebel ab auf 150 km 
den Sudd zu verwerten. 
Dagegen hat die Gesellschaft eine jährliche 
Produktion von 25 000 Tonnen Brennmaterial 
zu garantieren (im übrigen soll die geplante Fabrik 
das Doppelte leisten können), ferner soll die Re- 
gierung bei Lieferungen gegenüber Privatabneh- 
mern in erster Linie berücksichtigt werden; schließlich 
erhält sie einen Rabatt von 10 v. H. und eine 
Kommission von 5 v. H. vom Reinverdienst der 
Gesellschaft, mindestens aber 250 2 jährlich. 
Man hofft auf Grund der bisherigen Versuche 
ein Brennmaterial (enriched suddite) herzustellen, 
wovon eine Tonne den Heizwert von drei Tonnen 
Kohlen ersetzt. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Kairo.). 
  
Gabon. 
Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrzoll 
für gewisse Holzarten. 
Laut Verordnung der französischen Regierung 
ist in der Kolonie Gabon die Ausfuhr von Hölzern, 
deren Abmessungen geringer sind als die nach- 
stehend genannten, rerboten: 
1. Vom Baumstamm abgesägte, unbehauene 
Blöcke, bei denen Spuren des Ansatzes von 
Zweigen nicht sichtbar sind: Länge 4,50 m, 
mittlerer Durchmesser 60 cm bei Okume- 
5und ähnlichen Hölzern, mittlerer Durchmesser 
50 em bei Mahagoni= und Kunsttischlerholz. 
2. Vom Baumstamm abgesägte, behauene Blöcke, 
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen 
nicht sichtbar sind: Länge 4,50 m, mittlerer 
  
  
) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 766. 
*#5) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 561 f. 
  
Querschnitt 16 q#m, bei Okume= und ähn- 
lichen Hölzern und 12 qcm für Mahagoni- 
und andere Kunsttischlerhölzer. 
3. Blöcke, abgesägt von demjenigen Teile des 
Baumstammes, welcher Spuren des Ansatzes 
von Zweigen aufweist: Länge 2,50 m, mitt- 
lerer Durchmesser der unbehauenen Stämme 
30 em, mittlerer Querschnitt der behauenen 
Hölzer 5 qdm. 
Der Untergouverneur bestimmt durch besondere 
Verfügung die Nachweise, die bei der Ausfuhr 
solcher Stämme gefordert werden können, welche 
die vorerwähnten Abmessungen nicht erreichen 
und als von der Nutzung der Aste stammend 
vorgeführt werden. 
Die obigen Bestimmungen sollen nicht an- 
wendbar sein auf Stämme von schwarzem Eben- 
holz, Abtriebholz (bois de rase), Zinganaholz, 
rotfaulem Holz und von ähnlichen Hölzern, die 
nur als Splintholz (dépouilles d’'aubier) aus- 
geführt werden können. Bei der Ausfuhr von 
Hölzern wird ein Ausfuhrzoll erhoben, der, wie 
folgt, festgesetzt ist: 
1. Blöcke von Okume= und ähnlichen Hölzern 
1 Frank für 1 chm; Gabelholz von Okume- 
und ähnlichen Hölzern 50 Centimen für 1 t. 
2. Mahagoniblöcke 2 Frank für 1 chm; Gabel- 
holz von Mahagoni 2 Frank für 1 t. 
3. Schwarzes Ebenholz, Rosenholz, Zingana 
2,50 Frank für 1 t. 
4: Kunsttischlerholz, anderes als das vorgenannte, 
1,50 Frank für 1 t. 
Die Verordnung vom 14. April 1904 ist 
aufgehoben. 
Belgisch-Kongo. 
Vorschriften für die Einfuhr von Spiri- 
tuosen in die Verbotszone jenseits des 
« Pozoflusses. 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs 
für Belgisch-Kongo vom 7. Februar 1911 ist der 
Finanzdirektor ermächtigt worden, Nichteingebo- 
renen, welche in den jenseits des Pozoflusses ge- 
legenen Gebieten wohnen oder reisen, auf An- 
suchen zu gestatten, in diese Gebiete und inner- 
halb der durch Artikel 1 der Verordnung vom 
11. Dezember 1899 vorgeschriebenen Grenzen 
destillierte alkoholhaltige Getränke, welche für 
ihren persönlichen Gebrauch oder zum Vetbrauche 
für Personen nichtafrikanischer Herkunft bestimmt 
sind, einzuführen und in Empfang zu nehmen. 
(Balletin Offcicl du Congo Belge.) 
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