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schätzt sie auf 11 Millionen Pud gegen 12⅛
Millionen Pud. Aus Ferghana erwartet man
6½ Millionen Pud.“)
(St. Petersburger Zeitung.)
Gewinnung von Brennmaterial im Sudan.“)
Nach Zeitungsberichten hat die Sudanregierung
dem bisher bewiesenen großen Interesse an der
Herstellung von Pflanzenbriketts aus Nilsudd
durch Verleihung wichtiger Konzessionen an die
zwecks Ausbeute gegründete Gesellschaft Ausdruck
verliehen.
Der Gesellschaft wird ein Monopol auf die
Dauer von 17 Jahren zugesichert. Ferner erhält
sie unentgeltlich ein Stück Land von 25 Feddan
an einer von ihr zu bestimmenden Stelle zwecks
Errichtung einer Fabrik und außerdem das allei-
nige Recht, von Bahr el Gebel ab auf 150 km
den Sudd zu verwerten.
Dagegen hat die Gesellschaft eine jährliche
Produktion von 25 000 Tonnen Brennmaterial
zu garantieren (im übrigen soll die geplante Fabrik
das Doppelte leisten können), ferner soll die Re-
gierung bei Lieferungen gegenüber Privatabneh-
mern in erster Linie berücksichtigt werden; schließlich
erhält sie einen Rabatt von 10 v. H. und eine
Kommission von 5 v. H. vom Reinverdienst der
Gesellschaft, mindestens aber 250 2 jährlich.
Man hofft auf Grund der bisherigen Versuche
ein Brennmaterial (enriched suddite) herzustellen,
wovon eine Tonne den Heizwert von drei Tonnen
Kohlen ersetzt.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Kairo.).
Gabon.
Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrzoll
für gewisse Holzarten.
Laut Verordnung der französischen Regierung
ist in der Kolonie Gabon die Ausfuhr von Hölzern,
deren Abmessungen geringer sind als die nach-
stehend genannten, rerboten:
1. Vom Baumstamm abgesägte, unbehauene
Blöcke, bei denen Spuren des Ansatzes von
Zweigen nicht sichtbar sind: Länge 4,50 m,
mittlerer Durchmesser 60 cm bei Okume-
5und ähnlichen Hölzern, mittlerer Durchmesser
50 em bei Mahagoni= und Kunsttischlerholz.
2. Vom Baumstamm abgesägte, behauene Blöcke,
bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen
nicht sichtbar sind: Länge 4,50 m, mittlerer
) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 766.
*#5) Vgl. „D. Kol. Bl.= 1911, S. 561 f.
Querschnitt 16 q#m, bei Okume= und ähn-
lichen Hölzern und 12 qcm für Mahagoni-
und andere Kunsttischlerhölzer.
3. Blöcke, abgesägt von demjenigen Teile des
Baumstammes, welcher Spuren des Ansatzes
von Zweigen aufweist: Länge 2,50 m, mitt-
lerer Durchmesser der unbehauenen Stämme
30 em, mittlerer Querschnitt der behauenen
Hölzer 5 qdm.
Der Untergouverneur bestimmt durch besondere
Verfügung die Nachweise, die bei der Ausfuhr
solcher Stämme gefordert werden können, welche
die vorerwähnten Abmessungen nicht erreichen
und als von der Nutzung der Aste stammend
vorgeführt werden.
Die obigen Bestimmungen sollen nicht an-
wendbar sein auf Stämme von schwarzem Eben-
holz, Abtriebholz (bois de rase), Zinganaholz,
rotfaulem Holz und von ähnlichen Hölzern, die
nur als Splintholz (dépouilles d’'aubier) aus-
geführt werden können. Bei der Ausfuhr von
Hölzern wird ein Ausfuhrzoll erhoben, der, wie
folgt, festgesetzt ist:
1. Blöcke von Okume= und ähnlichen Hölzern
1 Frank für 1 chm; Gabelholz von Okume-
und ähnlichen Hölzern 50 Centimen für 1 t.
2. Mahagoniblöcke 2 Frank für 1 chm; Gabel-
holz von Mahagoni 2 Frank für 1 t.
3. Schwarzes Ebenholz, Rosenholz, Zingana
2,50 Frank für 1 t.
4: Kunsttischlerholz, anderes als das vorgenannte,
1,50 Frank für 1 t.
Die Verordnung vom 14. April 1904 ist
aufgehoben.
Belgisch-Kongo.
Vorschriften für die Einfuhr von Spiri-
tuosen in die Verbotszone jenseits des
« Pozoflusses.
Laut Verordnung des Generalgouverneurs
für Belgisch-Kongo vom 7. Februar 1911 ist der
Finanzdirektor ermächtigt worden, Nichteingebo-
renen, welche in den jenseits des Pozoflusses ge-
legenen Gebieten wohnen oder reisen, auf An-
suchen zu gestatten, in diese Gebiete und inner-
halb der durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Dezember 1899 vorgeschriebenen Grenzen
destillierte alkoholhaltige Getränke, welche für
ihren persönlichen Gebrauch oder zum Vetbrauche
für Personen nichtafrikanischer Herkunft bestimmt
sind, einzuführen und in Empfang zu nehmen.
(Balletin Offcicl du Congo Belge.)
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