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Die Ausführungen fanden den Beifall des
Parlaments und hatten die Reclamation Act zur
Folge. Diese besagt, daß alle Mittel, die der
Verkauf aus öffentlichem Land in den dreizehn
Weststaaten und den drei Territorien bringt, einem
Fonds zuzuführen sind, der zum Bau von Be-
wässerungsanlagen verwendet werden muß. Die
mit den Mitteln dieses Fonds neu gegründete
Behörde erhielt den Namen Reelamation Service
und bildete einen Teil der Geological Survey,
von der sie später abgetrennt wurde. Sie besteht
aus einem wissenschaftlichen Direktor, einem Ober-
ingenieur und einer Anzahl geologischer und
technischer Beamten. Ihre Aufgaben sind: wissen-
schaftliche Erforschung und Messung der zum Ab-
fluß gelangenden Wassermengen und der Grund-
wasservorräte; Projektierung von Stauanlagen;
Ausführung der Projekte.
Die ersten Anlagen aus dem neuen Fonds
wurden in Arizona, dem trockensten Teile des
ganzen Landes, geschaffen und sind jetzt nahezu
vollendet. Es sind dies der Lagunadamm bei
Yuma und der Rooseveltdamm bei Phoenig. Ich
hatte Gelegenheit, beide Anlagen zu besuchen.
Die Gesetzgebung, betr. Bewässerungs-
wirtschaft, hatte auch in Amerika mit der
Schwierigkeit zu kämpfen, daß die Richter und
Gesetzgeber einem Lande entstammten, das Wasser
in Überfluß hat, und ihre Entscheidungen danach
einrichteten. Man hat dann durch besondere Ge-
setze für die trockenen Distrikte diesem Übelstande
abzuhelfen gesucht, aber dadurch in der Regel
nur die Materie kompliziert.
Bei der Neugründung von Gemeinden, die
ihre Felder bewässerten, haben sich natürlich
Reibereien betreffs der Nutzung des Wassers er-
geben. Wo aber schon längere Zeit stabilere
Verhältnisse erreicht waren, wie in Utah, sind
diese Reibungsflächen nahezu verschwunden und
jedenfalls nicht häufiger, als Streitigkeiten des
übrigen bürgerlichen Rechts.
Der erste Grundsatz juristischer Entscheidungen
muß davon ausgehen, daß das Wasser Allge-
meingut ist, das der einzelne zur Nutzung ver-
wenden kann. Alles Recht am Wasser ist nach
diesem Grundsatz auf tatsächliche Nutzung be-
schränkt; es darf also niemand mehr Wasser be-
anspruchen, als er wirklich gebraucht.
Ein prinzipieller Gegensatz zwischen arider
und humider Region besteht darin, daß in der
humiden Region (3. B. England) das Wasser in
den natürlichen Wasserläufen ohne Verminderung
oder Störung seitens der Anlieger zu verbleiben
hat. Dieser Grundsatz entspricht den Lebens-
bedingungen einer ariden Region durchaus nicht.
Hier ist kein Ackerbau möglich, ohne daß Wasser
den Flußläufen entnommen wird.
Das Wasserrecht humider Regionen muß also“
notgedrungen modifiziert werden insofern, als dem
Anlieger oder Besitzer des Wasserlaufs die Ent-
nahme von Wasser zu Bewässerungszwecken ge-
stattet wird. Dabei ist es gleichgültig, ob der
Wasserlauf ständig oder zeitweilig Wasser führt
oder ob die Entnahme aus dem Grundwasser-
strom erfolgt.
Dem einzelnen oder einer juristischen Person
kann das Land, das der Wasserlauf durchfließt,
oder die Vorrichtung, um Wasser zu leiten, ge-
hören, das Wasser selbst gehört ihnen aber nicht.
In den trockenen Gebieten des Westens, wo alles
Land ursprünglich den United States gehörte und
wo heute von diesem Lande Teile verkauft sind,
ist Grundsatz, daß das Wasser als integrierender
Teil des ursprünglichen Landeigentums auch jetzt
noch der Regierung gehört.
Gewöhnlich hat man die Nutzung am Wasser
nach der Reihenfolge, in der die Entnahme zuerst
stattfand, geregelt, also nach der Priorität. Theo“
retisch ist dies einfach und gerecht, in praxi aber
schwer durchzuführen. Ein allzu starres Fest=
halten an der Priorität verleitet auch leicht zur
Verschwendung von Wasser durch die ersten Ent-
nehmer. An anderen Orten ist man nach dem
entgegengesetzten Grundsatz verfahren und hat
das vorhandene Wasser in gleichen Mengen oder
proportionell dem Grundbesitz verteilt.
Gewöhnlich werden in der Praxis beide
Grundsätze angewandt; so verteilt in Utah eine
Gruppe von Farmern, die vor 1870 bewässertem
unter sich das Wasser entsprechend dem Grund-
besitz, eine andere Gruppe, die nach 1870 be-
wässerte, gebraucht den Rest in gleicher Weise-
Die Tendenz der Entwicklung geht dahin, da
bei zunehmender Besiedlung des Landes die
strenge Beobachtung der Priorität zugunsten einet
gleichmäßigen Verteilung fallen gelassen wird.
Weiter erhebt sich die Frage: Gehört die
Wassernutzung untrennbar zu dem Land oder
nicht? Die Praxis der Gerichte geht dahin, daß
die Nutzung des Wassers ein selbständiges Recht
ist und nicht untrennbar mit dem Grundeigentu
zusammenhängt, so daß, falls das ursprünglich-
Grundstück weggewaschen oder (3. B. durch Allal
oder Versumpfung) unbrauchbar geworden #i##
der Inhaber berechtigt ist, mit dem gleich-
Quantum Wasser ein anderes Stück Land rl
bewässern.
Schwierig wird die Frage, wenn eine juristiche
Person (Kanalgenossenschaft) das Wasser an 4
einzelnen Personen abgibt. Hier muß das Reckz
Wasser zu stauen, es in Kanäle zu leiten und-#
einzelne Personen gegen Entgelt abzugeben, veg
dem Anspruch, den der einzelne auf Nutzung b#,
zur Berieselung erforderlichen Wassers hat, ge