Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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sowie in Deutschland sein Ursprungsland hat, 
so daß deren oben nachgewiesener Einfuhrwert 
tatsächlich größer ist. 
Die hauptsächlichsten Artikel der Ausfuhr 
der Tongainseln sind Kopra und Früchte. Im 
Jahre 1909 (1908) wurden ausgeführt an Kopra 
14 824 (9886) Tous im Werte von 203 836 
(15 959) T und an Früchten 74 067 (111 393) 
Kisten im Werte von 7920 (14 187) L. 
(Colonial Reports — annunl Nr. 651, 1910.) 
Südafrikanischer Bund. 
Geplante Zusammenfassung von Gesetzen, 
betreffend Verbot der Ausfuhr von 
Straußen usw. und Angoraziegen. 
Nach einer Mitteilung des britischen Handels- 
sachverständigen in Südafrika ist dem Bundes- 
parlament ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach 
die Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und 
Angoraziegen aus dem Südafrikanischen Bunde 
verboten wird. Dieses Verbot erstreckt sich indes 
nicht auf diejenigen Gebiete Südafrikas, gleichviel 
ob britische oder fremde, welche eine dieser Bundes- 
maßnahme entsprechende Gesetzgebung haben. Die 
in den einzelnen Bundesprovinzen hierüber schon 
erlassenen Gesetze sollen aufgehoben werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Kapland. 
Verbot der Einfuhr von Schafen, 
Ziegen usw. aus Deutsch-Südwestafrika 
und Walfischbai. 
Laut Bekanntmachung Nr. 151 vom 10. No- 
vember 1910 hat der Generalgouverneur des 
Südafrikanischen Bundes auf Grund von Ab- 
schnitt 5 des „Animal Diseases Act, 1893" be- 
titelten Gesetzes Nr. 27 der Kapprovinz und der 
dieses Gesetz abändernden Gesetze Nr. 16 vom 
Jahre 1906 und Nr. 17 vom Jahre 1908 die 
Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schafwolle, Mohair- 
wolle, Häuten und Fellen aus Deutsch-Südwest- 
afrika und dem Gebiete der Walkfischbai nach der 
Kapprovinz infolge der in Deutsch-Südwestafrika 
herrschenden Schafpockenkrankheit mit Wirkung 
vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekannt- 
machung ab verboten. 
Die Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli 
1910“) ist hierdurch aufgehoben worden. 
(The Union of South Africa Government Gazette 
vom 22. November 1910.) 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910. S. 842. 
  
Kngola. 
Ausfuhrzölle auf Fischöl. 
Nach einer Verordnung der provisorischen 
Regierung der Republik Portugal vom 28. No“ 
vember 1910 ist das in der Provinz Angola ge- 
wonnene und über die zuständigen Zollämter 
ausgeführte Fischöl, wenn es nach fremden Häsen 
bestimmt ist, mit 7 v. H. des Wertes, wenn 
nach portugiesischen Häfen bestimmt ist, mit 2 v. H. 
des Wertes zollpflichtig. Der Ausfuhrzoll ist 31 
erheben von allem Fischöl, das durch Zubereitung 
des Fisches auf dem Lande gewonnen oder in den 
Zollniederlagen hinterlegt oder an Bord schwim“ 
mender Niederlagen in den Häfen erzeugt ist. 
Die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnun# 
tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
(Diario do Governo.) 
OMozambique. 
Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen 
und Straußeneiern. 
Far die Provinz Mozambique sind hinsichtlich 
der Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen un 
Straußeneiern ähnliche Vorschriften erlassen wordem 
wie sie in Deutsch-Südwestafrika bestehen. 
(rhe Board of Trade Journal.) 
Dapua. 
Abgabe von Nutzholz. 
Durch eine auf Grund der Timber Ordinane 
(Consolidated) of 1909°) erlassene Verordnung — 
Timber Regulation Nr. 1 — vom 13. Janu 
1910 ist für Zedernholz, welches von dem JIn- 
haber einer Holzlizenz gefällt ist, eine Abgobe 
von 7 Schill. 6 Pee. für 1000 Quadratfuß un 
für anderes von dem Inhaber einer Lizenz 9# 
fälltes Holz eine Abgabe von 2 Schill. 6 ½% 
für 1000 Quadratfuß festgesetzt. Wenn Holz U 
Blöcken verschifft oder veräußert wird, so soll * 
der durch Messen festgestellten Anzahl Quadratft 
bei Berechnung der Abgaben ein Fünftel #- 1. 
gelassen werden. Die Abgabe ist an den RNeftees 
Magistrate oder Assistent Resident Magistrate 
Bezirks zu entrichten, wo das Holz gefällt kch 
Bescheinigungen dieser Beamten werden von 
Zollbehörden als Zahlungsausweis angenomm#n, 
Andernfalls kann die Zahlung von den Bo 
beamten gefordert werden. 
(Territorx of Papua (iovernment Gazette) 
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1010, S. 397.
	        
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