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sowie in Deutschland sein Ursprungsland hat,
so daß deren oben nachgewiesener Einfuhrwert
tatsächlich größer ist.
Die hauptsächlichsten Artikel der Ausfuhr
der Tongainseln sind Kopra und Früchte. Im
Jahre 1909 (1908) wurden ausgeführt an Kopra
14 824 (9886) Tous im Werte von 203 836
(15 959) T und an Früchten 74 067 (111 393)
Kisten im Werte von 7920 (14 187) L.
(Colonial Reports — annunl Nr. 651, 1910.)
Südafrikanischer Bund.
Geplante Zusammenfassung von Gesetzen,
betreffend Verbot der Ausfuhr von
Straußen usw. und Angoraziegen.
Nach einer Mitteilung des britischen Handels-
sachverständigen in Südafrika ist dem Bundes-
parlament ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach
die Ausfuhr von Straußen, Straußeneiern und
Angoraziegen aus dem Südafrikanischen Bunde
verboten wird. Dieses Verbot erstreckt sich indes
nicht auf diejenigen Gebiete Südafrikas, gleichviel
ob britische oder fremde, welche eine dieser Bundes-
maßnahme entsprechende Gesetzgebung haben. Die
in den einzelnen Bundesprovinzen hierüber schon
erlassenen Gesetze sollen aufgehoben werden.
(The Board of Trade Journal.)
Kapland.
Verbot der Einfuhr von Schafen,
Ziegen usw. aus Deutsch-Südwestafrika
und Walfischbai.
Laut Bekanntmachung Nr. 151 vom 10. No-
vember 1910 hat der Generalgouverneur des
Südafrikanischen Bundes auf Grund von Ab-
schnitt 5 des „Animal Diseases Act, 1893" be-
titelten Gesetzes Nr. 27 der Kapprovinz und der
dieses Gesetz abändernden Gesetze Nr. 16 vom
Jahre 1906 und Nr. 17 vom Jahre 1908 die
Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schafwolle, Mohair-
wolle, Häuten und Fellen aus Deutsch-Südwest-
afrika und dem Gebiete der Walkfischbai nach der
Kapprovinz infolge der in Deutsch-Südwestafrika
herrschenden Schafpockenkrankheit mit Wirkung
vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekannt-
machung ab verboten.
Die Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli
1910“) ist hierdurch aufgehoben worden.
(The Union of South Africa Government Gazette
vom 22. November 1910.)
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910. S. 842.
Kngola.
Ausfuhrzölle auf Fischöl.
Nach einer Verordnung der provisorischen
Regierung der Republik Portugal vom 28. No“
vember 1910 ist das in der Provinz Angola ge-
wonnene und über die zuständigen Zollämter
ausgeführte Fischöl, wenn es nach fremden Häsen
bestimmt ist, mit 7 v. H. des Wertes, wenn
nach portugiesischen Häfen bestimmt ist, mit 2 v. H.
des Wertes zollpflichtig. Der Ausfuhrzoll ist 31
erheben von allem Fischöl, das durch Zubereitung
des Fisches auf dem Lande gewonnen oder in den
Zollniederlagen hinterlegt oder an Bord schwim“
mender Niederlagen in den Häfen erzeugt ist.
Die mit Gesetzeskraft erlassene Verordnun#
tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.
(Diario do Governo.)
OMozambique.
Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen
und Straußeneiern.
Far die Provinz Mozambique sind hinsichtlich
der Ausfuhr von Angoraziegen, Straußen un
Straußeneiern ähnliche Vorschriften erlassen wordem
wie sie in Deutsch-Südwestafrika bestehen.
(rhe Board of Trade Journal.)
Dapua.
Abgabe von Nutzholz.
Durch eine auf Grund der Timber Ordinane
(Consolidated) of 1909°) erlassene Verordnung —
Timber Regulation Nr. 1 — vom 13. Janu
1910 ist für Zedernholz, welches von dem JIn-
haber einer Holzlizenz gefällt ist, eine Abgobe
von 7 Schill. 6 Pee. für 1000 Quadratfuß un
für anderes von dem Inhaber einer Lizenz 9#
fälltes Holz eine Abgabe von 2 Schill. 6 ½%
für 1000 Quadratfuß festgesetzt. Wenn Holz U
Blöcken verschifft oder veräußert wird, so soll *
der durch Messen festgestellten Anzahl Quadratft
bei Berechnung der Abgaben ein Fünftel #- 1.
gelassen werden. Die Abgabe ist an den RNeftees
Magistrate oder Assistent Resident Magistrate
Bezirks zu entrichten, wo das Holz gefällt kch
Bescheinigungen dieser Beamten werden von
Zollbehörden als Zahlungsausweis angenomm#n,
Andernfalls kann die Zahlung von den Bo
beamten gefordert werden.
(Territorx of Papua (iovernment Gazette)
*) Val. „D. Kol. Bl.“ 1010, S. 397.