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Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Hbänderung und
Ergänzsung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
Vom 1. November 1911.
Auf Grund des § 15 Absatz II und III des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom
27. September 1903, wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) die Jagd-
verordnung vom 5. November 1908 (Deutsches Kolonialblatt 1909, S. 244 ff.) in den nach-
stehenden Paragraphen abgeändert bzw. ergänzt:
Artikel I.
§ 3 erhält folgende Fassung:
Zur Ausübung der Jagd mit Feuerwaffen auf folgende Tiere bedarf es eines Jagdscheines:
Klasse I.
Alle Antilopenarten einschließlich des Gnus, ausschließlich der großen Schraubenantilope
(Kudu) und des Spießbocks (Oryr); alle Gazellenarten ausgenommen Giraffengazelle, ferner Büffel,
Stummelaffe (Colobus), Marabu und Edelreiher.
« Klasse II.
Nashorn, Giraffe, Zebra, große Schraubenantilope (Kudu), Spießbock (Oryx), Giraffengazelle.
Klasse III.
Elefant. «
Der Gouverneur ist befugt, das vorstehende Verzeichnis auf dem Wege öffentlicher Bekannt-
machung abzuändern.
Artikel II.
Die Absätze I und II des § 4 erhalten folgende Fassung:
„Die Gebühr für den Jagdschein beträgt:
1. wenn die Jagd von Eingeborenen oder denselben rechtlich gleichgestellten Farbigen
mittels eines gewöhnlichen Vorderladers, wie sie von den amtlichen Stellen verkauft
werden, in einem bestimmten Verwaltungsbezirke a) auf Tiere der Klasse 1 (8 3)
ausgeübt werden soll, 3 Rupien (kleiner Eingeborenen-Jagdschein) b) wenn
die Jagd auf Tiere der Klassen I und II ausgeübt werden soll, 50 Rupien (großer
Eingeborenen-Jagdschein).
. 25 Rupien, wenn die Jagd mittels Hinterlader auf Tiere der Klasse I (8 3) in
einem bestimmten Verwaltungsbezirk ausgeübt werden soll. (Bezirks-Jagdschein.)
. 50 Rupien, wenn die Jagd mittels Hinterlader auf Tiere der Klasse I (§ 3) im
ganzen Schutzgebiet ausgeübt werden soll. (Kleiner Jagdschein.)
. 450 Rupien, wenn die Jagd mittels Hinterlader auf Tiere der Klassen I und II
(§ 3) ausgeübt werden soll. (Großer Jagdschein.)
. 5 Rupien, wenn die Jagd mittels Hinterlader auf Tiere der Klasse I (§ 3) an einem
bestimmten Tage innerhalb fünf aufeinanderfolgenden Tagen vom Tage der Ausstellung
ab gerechnet, ausgeübt werden soll. (Tages-Jagdschein.)
Personen, welche nicht im Schutgebiet ansässig sind, haben für den kleinen Jagdschein eine
erhöhte Gebühr von 200 Rupien, für den großen Jagdschein eine erhöhte Gebühr von 750 Rupien
zu entrichten. ..
Außerdem kann die Ausstellung eines jeden Jagdscheins an Personen, welche keinen
dauernden Wohnsitz im Schutzgebiet haben, seitens der Behörde von der Hinterlegung einer Kaution
bis zur Höhe von 1000 Rupien abhängig gemacht werden.“
Der dritte Absatz des § 4 ist zu streichen.
Artikel III.
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5 5 erhält folgende Fassung:
. DerJagdscheinlautetaufdiePerfonundistnichtübertragbar.SeineGültigkeitsdauer
beträgt, abgesehen vom Tagesjagdschein, ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gerechnet.
Ein Jagdschein kann erst nach Ablauf seiner Gültigkeit erneuert werden. «
Die Eingeborenen-, Bezirks= und Tages-Jagdscheine (§ 4 Ziffer 1, 2 und 5) werden von