Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

582  Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.

3.  Haussuchungen  unterliegen  keiner  Beschränkung  hinsichtlich  der  Zeit,  zu
welcher  sie  stattfinden  dürfen.

 

Zu  Anmerkung  5  auf  S.  ösl.

§.  11.  Erfolgt  die  Meldung  nicht  rechtzeitig,  so  ist  dies  ungesäumt  der  vollziehenden
  Behörde  mitzutheilen,  welche  wegen  Ermittelung  des  Aufenthalts  des  Ausgewiesenen
  und  Herbeiführung  der  Ausweisung  im  Wege  des  Transports  das  Geeignete
zu  veranlassen  hat.

#§.  12.  Wird  ein  Ausgewiesener  unter  Umständen  betroffen,  aus  welchem  sich
ergiebt,  daß  er  die  in  dem  Zwangspaß  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  erfüllt
hat,  so  ist  er  in  polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen  und  demnächst  die  Ausweisung
mittelst  Transports  zu  vollziehen.

Der  Transport  wird  in  dringenden  Fällen  von  der  Polizeibehörde  des  Ergreifungsortes,
  sonst  von  der  derselben  vorgesetzten  Landespolizeibehörde  angeordnet.
Der  Behörde,  von  welcher  der  Zwangspaß  ausgestellt  ist,  ist  in  jedem  Falle  ohne
Verzug  Mittheilung  zu  machen.

§.  13.  Soll  die  Ausweisung  durch  Bekanntmachung  der  Ausweisungsverfügung
erfolgen,  so  ist  in  der  letzteren  dem  Auszuweisenden  aufzuerlegen,  sich  sofort  oder
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  über  die  Reichsgrenze  in  das  Ausland  zu  begeben.
Die  Verfügung  ist  dem  Auszuweisenden  unter  Hinweis  auf  die  strafrechtlichen  Folgen
der  verbotswidrigen  Rückkehr  mit  der  Verwarnung  schriftlich  zuzuferrigen  oder  zu
Protokoll  zu  eröffnen,  daß,  wenn  er  nach  dem  darin  angegebenen  Zeitpunkte  innerhalb
des  Reichsgebiets  betroffen  werde,  er  seine  Festnahme  und  die  Ausweisung  im  Wege
des  Transports  zu  gewärtigen  habe.

Kommt  der  Ausgewiesene  der  Verfügung  nicht  nach,  so  finden  die  Bestimmungen
des  §.  12  entsprechende  Anwendung.

§.  14.  Von  jeder  auf  Grund  der  §§.  39,  284  und  362  des  Str.  G.  B.  gegen
einen  Ausländer  verfügten  Ausweisung  aus  dem  Reichsgebiet  hat  die  ausweisende
Behörde  sofort  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  behufs  Veröffentlichung  im
„Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich“  Mittheilung  zu  machen.

Die  Mittheilung  erfolgt  unter  Uebersendung  einer  Abschrift  der  Formel  des  der
Ausweisung  zu  Grunde  liegenden  gerichtlichen  Urtheils,  sowie  einer  Abschrift  des  dispositiven
  Theils  der  Ausweisungsverfügung,  aus  welcher  Vor=  und  Zuname,  Stand
oder  Gewerbe,  Alter,  Geburtsort,  Staatsangehörigkeit  und  der  etwa  ermittelte  ausländische
  Wohnort  des  Ausgewiesenen  ersichtlich  sein  soll.

Im  Falle  der  Zurücknahme  der  Ausweisung  ist  dem  Reichskanzler  gleichfalls
sofort  Mittheilung  zu  machen.

§.  15.  Die  Polizeibehörden  der  Bundesstaaten  haben  sich  in  den  durch  diese
Vorschriften  geregelten  Ausweisungsangelegenheitren  gegenseitig  Beistand  zu  leisten.

Zwischen  denselben  findet  in  solchen  Angelegenheiten  ein  unmittelbarer  Geschäftsverkehr
  statt.

§.  16.  Soll  ein  Ausgewiesener  bei  dem  Transport  nach  der  Reichsgrenzstation
durch  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesstaates  durchgeführt  werden,  so  ist  die  Durchführung
  von  den  Behörden  dieses  Staates  zu  übernehmen,  soweit  nicht  zwischen  den
betheiligten  Bundesregierungen  über  die  Art  der  Durchführung,  namentlich  wegen
Einrichtung  und  Ueberwachung  des  Eisenbahntransports,  etwas  anderes  vereinbart  ist.

§.  17.  Die  Kosten  des  Transports,  sofern  über  deren  Vertheilung  nichts  anderes.
vereinbart  ist,  trägt  jeder  Bundesstaat  insoweit  als  dieselben  zur  Beförderung  durch
sein  Gebiet  aufzuwenden  sind.  Ausgenommen  sind  die  in  den  Fällen  des  §.  7  Abs.  2
durch  die  Verwahrung  und  den  Rücktransport  des  Ausgewiesenen  erwachsenden  Kosten,
für  deren  Ersatz  die  vollziehende  Behörde  zu  sorgen  hat.

Die  Kosten  des  Transports  des  Ausgewiesenen  durch  außerdeutsches  Gebiet  oder
auf  dem  Seewege  trägt  das  Reich.  Diese  Kosten  sind  von  dem  Bundesstaat,  dessen
Behörden  diesen  Transport  einleiten,  vorschußweise  zu  zahlen  und  bei  der  Reichskasse
zur  Erstattung  zu  liquidiren.

§.  18.  Durch  Verfügung  der  Landes-  Centralbehörde  können  die  nach  §.  7  und
§.  12  der  Ortspolizeibehörde  zugewiesenen  Obliegenheiten  auf  eine  andere  Behörde
übertragen  werden.

Bek.  10.  Dez.  1890  (C.  Bl.  d.  D.  R.  S.  381),  betr.  die  Grenzstationen  für
die  Transporte  ausgewiesener  Ausländer.