Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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III. Da sich als Tatsache ergibt, daß der 
Kommandant Dyer, indem er sich nach den emp- 
fangenen Anweisungen richtete, unter gleichem 
Datum mit der Annexionsproklamation eine kurze 
Denkschrift abfaßte, die er an den Kommodore 
F. W. Sullivan richtete, um die Umstände der 
Annexion auseinanderzusetzen, und in welcher er 
unter anderem sagt: 
Daß er wegen der Abwesenheit des Mr. 
Palgrave es für notwendig hielt, die Aus- 
dehnung des zu annektierenden Gebietes selbst 
für sich allein zu bestimmen, „indem er sich 
im allgemeinen durch Sir Bartle Frere's Tele- 
gramm vom 23. Februar und durch die Be- 
dürfnisse der Bai leiten ließ“; daß, nachdem er 
von Mr. Ryden, dem Vertreter des Geschäfts- 
hauses Ericsson und Kie in Kapstadt, und von 
anderen weißen Bewohnern der Kolonie Aus- 
kunft und Rat erhalten hatte, er die Grenzen 
des besagten Gebietes festsetzte; daß, „da es 
in Walfischbai weder Trinkwasser noch Weide- 
plätze gibt", er „es für unumgänglich not- 
wendig hielt, daß, wenn irgend möglich, ein 
Ort, der beide Dinge enthielte, in die Annexion 
eingeschlossen werden sollte“, und daß er „zu 
diesem Zweck eine Reise in einem Ochsenwagen 
nach Rooibank unternahm“", wobei er zwei. 
Offiziere mit sich nahm, damit sie ihn „bei der 
Besichtigung des Plateaus“ begleiteten; daß 
„dieser Ort nach verschiedenen Angaben als 
13 bis 18 Meilen östlich von Walfischbai ent- 
fernt angesehen wird, aber daß er 9 Stunden 
zu Wagen entfernt liegt“ und „eine mit Gras 
und kleinen Sträuchern (scrub) dicht bewachsene 
und wasserreiche Oase und der allernächste be- 
nutzbare Punkt ist, um die Bai mit Wasser 
und guten Weideplätzen zu versorgen“; daß, 
„da es keine festen Punkte unmittelbar an der 
Küste (wörtlich: an der unmittelbaren oder 
nahen Küste) gibt, man bestimmte, daß das 
Plateau von Rooibank und Scheppmansdorf 
im Südosten in eine von 15 Meilen südlich 
von Pelican Point bis 10 Meilen landeinwärts 
von der Mündung des Swakopflusses gezogene 
Linie einbegriffen werden sollten“; und daß 
die Eingeborenen, die man besonders dazu 
einlud, den feierlichen Förmlichkeiten der Besitz- 
ergreifung beizuwohnen, und die man zu Ehren 
der Feierlichkeit auf bescheidene Weise bewirtete, 
offenbar mit der Annexion, die ihnen mittels 
eines Dolmetschers erklärt wurde, sehr zufrieden 
und durchaus einverstanden waren. 
IV. Da sich als Tatsache ergibt, daß der 
Kommodore F. W. Sullivan am 1. Mai 1878 
an Sir Bartle Frere eine Abschrift der im vorher- 
gehenden Tatbestand (Resultando III) er- 
  
  
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wähnten Denkschrift zusammen mit einer Mit- 
teilung schickte, in welcher er kundtut, daß „die 
Grenzen, die der Kommandant Dyer festsetzt, ver- 
ständig gemacht scheinen“. 
V. Da sich als Tatsache ergibt, daß Ihre 
Britische Majestät durch eine landesherrliche be- 
siegelte Urkunde, die in Westminster am 14. De- 
zember 1878 datiert ist, die vorbesagte Proklamation 
vom 12. März desselben Jahres bestätigte und be- 
kräftigte und den Gouverneur der Kolonie des 
Kaps der Guten Hoffnung dazu bevollmächtigte, 
mit der vorher eingeholten Zustimmung der gesetz- 
gebenden Gewalt mittels einer neuen Proklamation 
zu erklären, daß von dem in derselben festgesetzten 
Datum an „der Hafen, die Niederlassung und 
das Gebiet von Walfischbai“, so wie es vom 
Kommandanten Dyer in bezug auf die Grenzen 
genau bezeichnet worden sei, der oben erwähnten 
Kolonie annektiert verbliebe. 
VI. Da sich als Tatsache ergibt, daß am 
25. Juli 1884 die gesetzgebende Gewalt des 
Kaps der Guten Hoffnung dem Anschlusse des 
Hafens oder der Niederlassung von Walischbai 
und des sie umgebenden Gebietes an diese 
Kolonie zustimmte, demzufolge der Gouvernenr 
Sir Hercules G. R. Robinson am 7. August des- 
selben Jahres die Einverleibung des Gebietes 
von Walfischbai in die Kapkolonie und seine 
Unterwerfung unter die in dieser Kolonie gültigen 
Gesetze proklamierte, indem er die in den vorher- 
gehenden Aktenstücken bezeichnete Abgrenzung 
dieses selben Gebietes wiedergab und außerdem 
dort einen von einem ständig wohnenden Be- 
amten gebildeten Gerichtshof einsetzte. 
VII. Da sich als Tatsache ergibt, daß an 
dem erwähnten Datum des 7. August 1884 der 
zwischen der Mündung des Oranjeflusses und 
dem 26. Grade südlicher Breite sich befindende 
Streifen der afrikanischen Westküste und kurz 
darauf die anliegende, sich zwischen dem 26. Grade 
und dem Vorgebirge „Cabo Frio“ befindende 
Küste mit Ausschluß des britischen Gebietes von 
Walfischbai unter den Schutz des Deutschen 
Reiches gestellt wurde. 
VIII. Da sich als Tatsache ergibt, daß eine 
aus Dr. Bieber als Vertreter Deutschlands und 
dem Richter (Justice) Mr. Schippard als Ver- 
treter Englands bestehende Kommission, benannt 
„Gemeinsame Kommission für Ansprüche in bezug 
auf Angra Pequena und die Westküste“ (Angra 
Pequena and West Coast Claims Joint 
Commission), im Monat März 1885 ernannt 
wurde und diese Kommission, nachdem sie betreffs 
der Grenzen von Walkischbai eine Zeugenver- 
nehmung, auf die später Bezug zu nehmen sein 
wird, vorgenommen hatte, am 14. August des
	        
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