Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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genannten Jahres ein an den Oberkommissar 
Sir Hercules Robinson gerichtetes Schreiben unter- 
zeichnete, in welchem zum Zweck der Verbesserung 
von Fehlern oder Mängeln, die bei der Fest- 
setzung jener (Grenzen) bemerkt worden sind, 
folgendes gesagt wird: 
„Die in der Proklamation des Komman= 
danten Dyer, in der landesherrlichen besiegelten 
Urkunde vom Jahre 1878, in dem Annexions- 
protokoll vom Jahre 1884 und in der 
Proklomation vom 7. August desselben Jahres 
festgesetzten Grenzen des Walfsschbai-Gebietes 
sollten folgendermaßen berichtigt werden: 
„Scheppmansdorf sollte als Scheppmansdorf 
oder Rooibank bezeichnet werden, und das, 
was man Rovibank genannt hat, sollte Rooi- 
kop sein. Die Admiralitätskarten sollten auch 
demgemäß verbessert werden. Die Ostgrenze, 
die auf der im Jahre 1879 veröffentlichten 
Karte des Dr. Theophilus Hahn angegeben 
und auf Juta's Karte vom Jahre 1885 kopiert 
worden ist, ist unrichtig.“ 
IX. Da sich als Tatsache ergibt, daß aus 
Anlaß der angeführten Beschlüsse der gemein- 
samen Kommission der Gouverneur und Ober- 
kommissar Sir Hercules Robinson sich in einer 
Mitteilung vom 24. September 1885 an den 
Obersten Stanley wandte, indem er von den 
angezeigten Unrichtigkeiten im Texte der Prokla- 
mation vom 12. März 1878 und in den amt- 
lichen Aktenstücken, die diesen Text wiedergegeben 
haben, Bericht erstattete; indem er außerdem be- 
merkte, daß der Irrtum dadurch entstand, daß 
der Kommandant Dyer den in der Nähe der 
Mitte der Ostgrenze gelegenen Hügel „Rooibank“ 
nannte, während sein Name wirklich „Rooikop“ 
ist; indem er hinzufügte, daß „Rooibank“ und 
„Scheppmansdorf“ zwei Namen desselben Ortes 
find, der eine auf beiden Ufern des Kuisipflusses 
gelegene Ansiedlung (township) ist; indem er her- 
vorhob, daß kein Meinungsunterschied zwischen dem 
deutschen und dem britischen Mitgliede der 
Kommission betreffs der wirklichen Grenze des 
Walfischbai-Gebietes im Osten vorhanden ist, daß 
jedoch diese Grenze in den verschiedenen Akten- 
stücken, die sie festsetzen, unrichtig beschrieben 
worden ist; indem er auch anfragte, ob er als 
mit der nötigen Machtbesugnis ausgestattet be- 
trachtet werden könnte, um eine neue Proklamation 
zu erlassen, die den angegebenen Irrtum ver- 
bessern würde; und indem er zum Schluß an- 
deutete, daß „es trotzdem angemessen sein könnte, 
vor der Erlassung irgend einer neuen Proklamation 
oder einer landesherrlichen Urkunde bis zur Be- 
endigung der gerade in dieser Zeit von der 
Kolonialregierung vorgenommenen Vermessung der 
  
Grenzen des Walfischbai-Gebietes zu warten, und 
es ebenfalls wünschenswert sein würde, daß die 
Grenzen des in das Territorium eingeschlossenen 
Plateaus zwischen Scheppmansdorf und Rooikop 
mit Genauigkeit festgesetzt werden möchten.“ 
X. Da sich als Tatsache ergibt, daß die 
britische Regierung in Übereinstimmung mit der 
Andeutung, die sich am Schluß der im vorher- 
gehenden Tatbestande (Resultando IX) im Aus- 
zuge gebrachten Mitteilung befindet, die Ver- 
öffentlichung einer neuen landesherrlichen Urkunde 
mit der vollständigen und genauen Beschreibung 
des Walfischbai-Gebietes bis zur Beendigung der 
Besichtigungs= und Vermessungsarbeiten verschob, 
die der Feldmesser Mr. Wrey dort gerade zu 
jener Zeit und auf Befehl der Kapregierung 
vornahm; Arbeiten, von deren Ergebnissen in 
bezug auf die Festsetzung der Grenzen gemäß 
einer am 22. Oktober 1885 vom Ministerium 
der Kolonien an das der Auswärtigen Angelegen- 
heiten gerichteten Mitteilung, die deutsche Re- 
gierung vor der Veröffentlichung der erwähnten 
landesherrlichen Urkunde in Keuntnis gesetzt werden 
könnte. 
XI. Da sich als Tatsache ergibt, daß, nach- 
dem die von der Kapregierung dem Mr. Wrey 
anvertrauten Besichtigungs= und Vermessungs- 
arbeiten beendigt waren, dieser letztere einen am 
14. Januar 1886 datierten Bericht abfaßte und 
diesem Berichte eine Karte beilegte, auf welcher 
er das Walfischbai-Gebiet mit Bezugnahme auf 13 
durch ebensoviele Buchstaben in alphabetischer 
Ordnung bezeichnete Grenzmale auf folgende 
Weise abgrenzt: 
Das Grenzmal A, in Pelican Point gelegen. 
B, 15 geographische Meilen südlich vom vorher- 
gehenden Grenzmal, in der Nähe des Ufers. 
C, hinter der Missionsstation in Rooibank. 
D, E und F, zwischen dem vorhergehenden 
Grenzmale und Ururas. Sie bezeichnen 
eine Linie, die die Sandhügel von dem 
linken oder südlichen Ufer des Kuisipflusses 
trennt. 
G, auf der anderen Seite desselben Flusses, 
mit dem äzußersten Punkte des von den 
Herren Wilmer und Evensen in Ururas 
beanspruchten Landes zusammentreffend. 
H., auf dem Gipfel des Rooikop, in der Nariep- 
Wüste. 
I, auf dem schwarzen Felsen, genannt Nuberoff, 
der an dem südlichen Ufer des Swakopflusses 
ungefähr 10 Meilen von der Mündung dieses 
Flusses liegt. 
Die Grenzmale K, L und M, die der all- 
gemeinen Richtung des Laufes des Swakop- 
flusses nach dem Meere zu folgen, und
	        
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