W 944 eo
k) daß westlich von der Missionsstation weder
—
ein geeigneter Weideplatz noch Vorrat an
Brennstoff zu finden ist, so wie Dyers
Absicht, „eine, mit Gras und kleinen
Sträuchern (serub) bewachsene und wasser-
reiche Oase zu annektieren“, nicht aus-
geführt werden könnte, wenn man die
Grenzlinie in der von der deutschen
Regierung verlangten Gestalt zöge; daß
das Vorhandensein des Baumes genannt
„Ana“, dessen Schoten ein ausgezeichnetes
Viehfutter gewähren, Rooibank zu einem
sehr wertvollen Weideland macht, während
auf der entgegengesetzten oder westlichen
Seite weder diese Bäume vorkommen noch
der Pflanzenwuchs, der da vorhanden ist,
zum Halten von Vieh tauglich ist; daß das
Wasser, das man in dem Flußbette
zwischen der Missionsstation und der Küste
antrifft, brackig ist und nicht die dem Wasser in
Rooibank eigentümliche gute Beschaffenheit be-
sitzt; daß diese Behauptungen nicht bloß durch
den Bericht des Mr. Wrey und die
früher angeführten Zeugnisse des Mr. Dixon
und des Jan Sarop betreffs der Wichtig-
keit der im Osten von der Missionsstation
liegenden Weideplätze und betreffs der ver-
hältnismäßigen Wertlosigkeit des Bodens
auf der entgegengesetzten Seite, sondern auch
durch Dr. T. C. Sinclair und Mr. George
Gale bestätigt werden, von denen der
letztere, wie er angibt, Viehherden besaß,
die in Rooibank weideten, die beide das
bestrittene Gebiet sehr gut kennen, und
deren bezügliche Erklärungen andere in
dieser Denkschrift angewandte Beweisgründe
bekräftigen; und endlich, daß im Westen
von der Missionsstation das Bett des
Kuisipflusses nicht mehr ein bestimmtes
Aussehen aufweist, das es von dem um-
liegenden Gebiete unterscheidet, ein Aus-
sehen, das für Rooibank charakteristisch ist,
und das die Anwendung des Ausdruckes
„Plateau“ auf diesen letzteren Ort recht-
fertigt;
daß Großbritannien volle Gerichtsbarkeit
über das streitige Gebiet ausübte, bevor
Deutschland irgendeinen Anteil an Land-
besitz im südwestlichen Afrika erwarb, und zwar
zwischen der Zeit einer solchen Erwerbung
und dem Anfange
Streites; daß Großbritanien auch vor dem
Anfange dieses Streites die in Rooibank
wohnenden Eingeborenen während der von
Volksstämmen in Damaraland geführten
Kriege schützte und die verantwortliche Auf-
gabe übernahm, die Teilnahme jener an
des gegenwärtigen
m
—
den erwähnten Kämpfen durch beständige
Sorge und Wachsamkeit zu verhindern;
daß am 16. April 1885 der Resident
Magistrate von Walfischbai, Mr. Simpson,
vor der „Gemeinsamen Kommission für
Ansprüche in bezug auf Angra Pequena
und die Westküste“ folgende Erklärung ab-
gab: „Man ist immer der Anzsicht ge-
wesen, daß der gemeinschaftliche Besitz von
Weideplätzen in Rooibank sich bis Ururas
erstreckt, und daß die dort wohnenden
Leute davon immer Gebrauch gemacht
haben. Einer gewissen Anzahl von Misch-
lingen gehören dort Gärten, die ihnen von
Mr. Palgrave und von meinen Vorgängern
überlassen wurden, und besagte Mischlinge
haben die Gewohnheit gehabt, wenn das
Gras in Rooibank zu Ende ging, ihr Vieh
am Flusse entlang bis nach Ururas zu
schicken"; daß, wie sich aus dem „Protokoll=
buch für Verbrechen“ (Criminal Record
Book) des Resident Magistrate von
Walkfischbai ergibt, dieser letztere im Jahre
1882 in Ururas Gerichtsbarkeit ausübte
und einen Mann, der überführt war, einen
Hammel an besagtem Orte gestohlen zu
haben, mit Peitschenhieben und Gefängnis
bestrafte; und daß als ein neuer Beweis
für die Ausübung der Landesoberhoheit in
Ururas die dort im Jahre 1884 von einem
britischen Beamten ausgeführte Verhaftung
eines „Outate“ (sp. de un „Outate“, im
englischen Texte of Outate, also Outate's)
angeführt werden kann, ein Vorfall, der in
der oben in einem Auszuge gebrachten
Erklärung des alten Jim, alias Zacharias,
erwähnt worden ist;
daß die britische Niederlassung von Wal-
fischbai erworben wurde und man ihre
Grenzen feststellte, bevor irgend ein Kultur-
volk doran dachte, das benachbarte Gebiet
zu annektieren, aus welchem Grunde es
nicht dringlich schien, jene Grenzen genau
und deutlich anzugeben, bis die angrenzende
Gegend unter die Oberhoheit Deutschlands
gestellt wurde; daß die britische Regierung
im Jahre 1884, ohne darum ersucht zu
werden, die Hinterlanddoktrin zugunsten
des Deutschen Reiches anwandte, indem sie
trotz günstiger Umstände und dringender
Aufforderungen davon Abstand nahm, das
Gebiet im Innern zu besetzen, das an die
deutschen. Besitzungen angrenzt, welche da-
mals nur eine Zone von 20 Meilen, von
der Küstenlinie aus gerechnet, umfaßte;
und daß man deshalb eine wechselseitige
Anerkennung besagter Doktrin gegen den