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ein fester Punkt ist, daß es also das ist, was in
diesem Augenblick besprochen wird, sondern daß
es eine Meinung ist, die sie vertreten, nachdem
sie, wie man gesehen hat, mit aller Deutlichkeit
anerkannt haben, daß jener Ort genauer Grenzen
entbehrt oder ganz das Gegenteil von dem ist,
was ein fester Punkt darstellt.
mJIn der Erwägung, daß die von
Mr. Dyer in seinem Berichte vom 12. März 1878
angewandten Worte, wenn er sagt, daß, „da es
keine festen Punkte auf der unmittelbar anliegen-
den Küste gab, bestimmt wurde, daß das Plateau
von Rooibank und Scheppmansdorf (engl. the
Rooibank Plateau and Scheppmansdorf A. R.)
im Südosten in eine von 15 Meilen südlich von
Pelican Point nach 10 Meilen landeinwärts von
der Mündung des Swakopflusses gezogene Linie
eingeschlossen werden sollten“, nicht in dem Sinne
gedeutet werden können, daß man zu jener Zeit
Scheppmansdorf als einen festen Punkt ansah
und es, aus Mangel an festen Punkten in der
Küstengegend, dazu auswählte, um darin die
Grenze des Territoriums festzusetzen, — weil
gegen diese Deutung folgende Gründe sprechen:
1. der Grund, daß, wenn man annimmt,
Scheppmansdorf sei in dem hier exegetisch
behandelten Texte als fester Punkt bezeichnet,
kein Motiv dafür vorhanden ist, daß man
es unterläßt, dem unmittelbar vorher an-
geführten und grammatisch von demselben
Verb regierten Plateau von Rooibank (engl.
the Rocibank Plateau A. R.) dasselbe
charakteristische Kennzeichen und dieselbe
Eigenschaft zuzusprechen, welche Schluß-
folgerung jedoch bei der angefochtenen Aus-
legung ganz vermieden zu sein scheint oder
jedenfalls nicht abgeleitet zu werden braucht;
der Grund, daß, anstatt daß daraus hervor-
geht, daß beide, das Plateau und Schepp-
mansdorf, feste Punkte sind, wie sich aus
allem, was gesagt ist, ergibt, sie vielmehr
eine beträchtliche Ausdehnung haben;
der Grund, daß, wenn der Verfasser des
Berichtes auf die Einschließung (Iinclusiön)
Scheppmansdorfs und des Plateaus von
Rooibank in eine Linie Bezug nimmt, diese
bloße Tatsache anzeigt, daß weder Schepp-
mansdorf, noch das Plateau von Rooibank
als feste Punkte, sondern daß sie beide als
mehr oder weniger ausgedehnte Orte auf-
gefaßt werden, die innerhalb (dentro) der
Grenze liegen, und die deshalb nicht Punkte
sein können, welche sich auf der Grenze be-
finden und ihre Richtung genau und deut-
lich kennzeichnen;
und endlich der Grund, daß, in Überein-
stimmung mit dem, was vorhergeht, es viel
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natürlicher, einfacher und logischer ist, an-
zunehmen, daß der Mangel an festen Punkten
an der Küste in dem Berichte des Mr. Dyer
angeführt ist, um das Bestimmen der Aus-
dehnung der Westgrenze des Territoriums
längs der „unmittelbar anliegenden Küste“
nach Meilen und nicht durch Orte oder
wechselnde Erscheinungen der natürlichen
Bodenbeschaffenheit zu rechtfertigen.
XXX. In der Erwägung, daß, um die An-
sicht zu stützen, daß das Plateau und das Wal-
fischbai-Gebiet nahe bei der Kirche von Schepp-
mansdorf endigen, das Vorhandensein von Weiden
und Wasser in ausreichender Menge für die Be-
dürfnisse der an der Bai wohnenden weißen
Ansiedler in dem westlich gelegenen Teile des
Bettes des Knisipflusses, innerhalb des unbe-
strittenen britischen Gebietes, nicht mit wirksamer
Beweiskraft angeführt werden kann, weil, außer
daß diese Behauptung nicht bewiesen ist, ihr, wie
sich zeigt, von einer der Hohen Parteien offen
widersprochen wird und sie der Entscheidung von
Fragen, die weiter unten geprüft werden müssen,
vorgreist, es ganz offenbar ist, daß das Ver-
hältnis zwischen den Bedürfnissen der Ansiedler
und der Ausdehnung des Weidelandes von ebenso
verschiedenen wie veränderlichen Umständen und
Abschätzungen abhängt und für sich allein kein
sicheres Unterscheidungsmerkmal für die Lösung
der Rechtsfrage bietet, und zwar um so mehr,
als man zur Zeit der Annexion vernünftigerweise
an die wahrscheinliche Entwicklung der britischen
Niederlassung denken mußte, ohne daß irgend
ein Faktum heute gestattet, zu berechnen, bis
wohin in diesem Punkte die Voraussehungen des
Mr. Dyer und seiner Ratgeber gingen.
XXXI. In der Erwägung, daß eine Aner-
kennung der These, nach welcher das Walfischbai-
Gebiet in der unmittelbaren Nähe der Missions-
gebäude von Scheppmansdorf endigen muß (in-
dem folglich das, was in den vorhergehenden
Erwägungen (considerandos) unter Plateau ver-
standen wird, dort aufhört), nicht in der Tatsache
zu finden ist, daß die vor 1885 ausgegebenen
Karten der britischen Admiralität den Ausgangs-
punkt der Ostgrenze in Scheppmansdorf und
nicht in Ururas angaben, weil von dem Augen-
blicke an, wo in genannten Karten gesagt wird
„ungefähre Grenzen der Walfischbai-Niederlassung“,
sich ohne irgendwelchen Zweifel die Unsicherheit
der angeführten Grenzen bemerkbar macht, —
eine Unsicherheit, die in jener Zeit vollkommen
erklärlich war, welche der Vermessungsarbeit des
Mr. Wrey vorausging, und in welcher man der
topographischen Fakten ermangelte, die notwendig
waren, um auf einer Karte die genaue Aus-