Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

276  Zu  Art.  96  der  bayerischen  Subhastationsordnung.

eine  Hypothekenschuld  oder,  wie  man  sich  gewöhnlich
ausdrückt,  das  Liegenlassen  von  Hypotheken  kommt
dagegen  bei  den  Subhastationen  alltäglich  vor.  Und
nun  sollen  die  Verfasser  der  Motive  bei  jener  ganz
allgemein  gehaltenen  Aeußerung  blos  an  einen  theoretisch
möglichen,  in  der  Praxis  aber  nicht  vorkommenden  Fall
gedacht,  dagegen  die  alltäglichen  Fälle  nicht  ins  Auge
gefaßt  haben!  Credat  Judaeus  Appella!

Uebrigens  stellt  Brunner  keineswegs  die  Behauptung
auf,  daß  der  Ansteigerer  unter  allen  Umständen  zum
Antrage  nach  Art.  96  einer  Notariatsurkunde  bedürfe,
um  den  Nachweis  zu  führen,  daß  er  von  dem  zum  Zuge
kommenden  Hypothekengläubiger  als  alleiniger  Schuldner
übernommen  worden  sei;  sondern  er  ist  der  Ansicht,  daß
eine  Notariatsurkunde  dann  nicht  erforderlich  sei,  wenn
der  Hypothekengläubiger  selbst  seine  Zustimmung  dazu
ertheilt,  daß  von  Beibringung  dieses  Nachweises  Umgang
genommen  werde.“)  «

Die  besprochene  Abhandlung  Brunners  hatte,
soviel  ich  erfahren  habe,  zunächst  noch  keinen  Einfluß
auf  die  herkömmliche,  mit  den  Motiven  übereinstimmende
Praxis  der  Gerichte.  Nach  wie  vor  wurde  die  Vorlage
einer  notariellen  Urkunde  über  die  Uebernahme  des
Schuldners  nirgends  gefordert,  sondern  das  Verfahren

*)  Vgl.  a.  a.  O.  S.  35.  Wenn  Brunner  an  dieser  Stelle
sagt:  „Anders  dürfte  die  Sache  siegen,  wenn  der  Gläubiger  selbst
seine  Zustimmung  ertheilen  würde,  daß  von  Belbringung  eines
Nachwelses  überhaupt  bezüglich  der  Uebernahme  der  Forderung
  durch  den  Anstelgerer  Umgang  genommen  werde“,  so
muß  ihm  ein  Schreibversehen  passirt  sein.  Denn  in  Art.  96
handelt  es  sich  nicht  um  „den  Nachweis  der  Uebernahme  der
Forderung  durch  den  Anstelgerer",  sondern  um  den  Nachweis  der
Uebernahme,  d.  i.  Annahme,  des  Ansteigerers  als
alleinigen  Schuldners  durch  den  Gläubiger.  Diese
„Uebernahme“  hat  Brunner  gemeint  und  nur  aus  Versehen
Uebernahme  der  Forderung  2c.  geschrieben.