276 Zu Art. 96 der bayerischen Subhastationsordnung.
eine Hypothekenschuld oder, wie man sich gewöhnlich
ausdrückt, das Liegenlassen von Hypotheken kommt
dagegen bei den Subhastationen alltäglich vor. Und
nun sollen die Verfasser der Motive bei jener ganz
allgemein gehaltenen Aeußerung blos an einen theoretisch
möglichen, in der Praxis aber nicht vorkommenden Fall
gedacht, dagegen die alltäglichen Fälle nicht ins Auge
gefaßt haben! Credat Judaeus Appella!
Uebrigens stellt Brunner keineswegs die Behauptung
auf, daß der Ansteigerer unter allen Umständen zum
Antrage nach Art. 96 einer Notariatsurkunde bedürfe,
um den Nachweis zu führen, daß er von dem zum Zuge
kommenden Hypothekengläubiger als alleiniger Schuldner
übernommen worden sei; sondern er ist der Ansicht, daß
eine Notariatsurkunde dann nicht erforderlich sei, wenn
der Hypothekengläubiger selbst seine Zustimmung dazu
ertheilt, daß von Beibringung dieses Nachweises Umgang
genommen werde.“) «
Die besprochene Abhandlung Brunners hatte,
soviel ich erfahren habe, zunächst noch keinen Einfluß
auf die herkömmliche, mit den Motiven übereinstimmende
Praxis der Gerichte. Nach wie vor wurde die Vorlage
einer notariellen Urkunde über die Uebernahme des
Schuldners nirgends gefordert, sondern das Verfahren
*) Vgl. a. a. O. S. 35. Wenn Brunner an dieser Stelle
sagt: „Anders dürfte die Sache siegen, wenn der Gläubiger selbst
seine Zustimmung ertheilen würde, daß von Belbringung eines
Nachwelses überhaupt bezüglich der Uebernahme der Forderung
durch den Anstelgerer Umgang genommen werde“, so
muß ihm ein Schreibversehen passirt sein. Denn in Art. 96
handelt es sich nicht um „den Nachweis der Uebernahme der
Forderung durch den Anstelgerer", sondern um den Nachweis der
Uebernahme, d. i. Annahme, des Ansteigerers als
alleinigen Schuldners durch den Gläubiger. Diese
„Uebernahme“ hat Brunner gemeint und nur aus Versehen
Uebernahme der Forderung 2c. geschrieben.