Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Verordnung des GCouverneurs von Ramerun, betr. die Einfuhr und den Handel 
mit denaturiertem Branntwein. 
Vom 17. Juli 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, 
was solgt: 
§ 1. Nach den Vorschriften des § 3 der deutschen Branntweinsteuer-Befreiunngsordnung 
(Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmung vom 28. Juni 1900) zu menschlichem Genuß unbrauchbar 
gemachter (denaturierter) Branntwein, der zu Brenn-, Motor= oder gewerblichen Zwecken verwendet 
werden soll, darf nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 12 gollfrei eingeführt und im 
Handel verkauft werden. 
§ 2. Wer denaturierten" Branntwein zollfrei einführen will, bedarf dazu der Erlanbnis 
des Gonverneurs. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der für den Einfuhrplatz zuständigen Zoll- 
stelle einzureichen und hat zu enthalten: 
1. die Bezeichnung des Betriebes, in dem der denaturierte Branntwein verwendet werden 
soll, und die besondere Verwendungsart; 
2. die voraussichtliche Jahresmenge des zollfrei einzuführenden denaturierten Branuweins; 
3. die Angabe, ob der denaturierte Branntwein ausschließlich im eigenen Betriebe ver- 
wendet werden soll oder ob er zum Verkauf bestimmt ist. 
§ 3. Die Zollstelle prüft, ob der Antrag den Erfordernissen des §2 Abs. 2 entspricht. 
Ist dies nicht der Fall, so weist sie den Antrag zurück. Andernfalls legt sie ihn dem Gonverneur 
zur Entscheidung vor. 
Der Gonverneur kann bei Genehmigung des Antrages besondere Kontrollmaßregeln zur 
Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung des zollfrei eingeführten denaturierten Brauntweins 
vorschreiben. 
§ 4. Die erteilte Erlaubnis gilt nur für das Kalenderjahr, in dem sie erteilt worden ist. 
Die Erneuerung der Erlanbnis ist bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 bei 
der zuständigen gollstelle zu beantragen. 
8 5. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen 
will, hat auf der Einfuhr-Anmeldung die ansdrückliche Erklärung abzgugeben, 
1. daß der Brauntwein nach den Vorschriften des § 1 denaturiert ist; 
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Bengol stattgefunden hat, 
daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol ver- 
wendet worden sind; 
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in 
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 gestellten Antrage an- 
gegeben worden sind. 
§ 6. Die entgeltliche, unentgeltliche oder leihweise Abgabe des zur Verwendung im eigenen 
Betriebe zollfrei eingeführten denaturierten Branntweins ist ohne Erlaubnis der zuständigen Zoll- 
stelle verboten. 
§ 7. 1. Es ist verboten, denaturierten Branntwein mit einer Stärke von weniger als 
80 Volumenprozenten abzugeben; 
2. denaturierten Branntwein an Eingeborene abzugeben; 
3. aus denaturiertem Brauntwein das Denaturierungsmittel auszuscheiden; 
4. dem denaturierten Branntwein Stoffe beizufügen, welche die Wirksamkeit des De- 
naturierungsmittels in bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern. 
§ 8. Denaturierter Branntwein darf nur an solche Nichteingeborene verkanft oder abgegeben 
werden, denen von der zuständigen gollstelle ein Erlaubnisschein für den Bezug ansgestellt worden ist. 
Auf diesem Erlanbnisschein ist von dem Verkäufer oder Abgeber die abgegebene Menge in 
Auchstaben unter Namensbeischrift zu vermerken. 
§ 9. In jedem Verkaufsraum, in dem denaturierter Branntwein abgegeben wird, ist an 
sichtbarer Stelle ein Abdruck oder eine leserlich geschriebene Abschrift des 5 7 anzubringen.
	        
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