Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 3. Jür das Verfahren, einschließlich der Urteilsbestätigung, der Begnadigung und de:r 
Listenführung gelten die für die Eingeborenen-Rechtspflege erlassenen allgemeinen Vorschriften. 
Zu gerichtlichen Verhandlungen sind mindestens zwei farbige Angehörige der Polizeitruppe 
hinzuzuziehen, die, soweit vorhanden, aus der Klasse der Dienstgrade zu entnehmen sind. Aus- 
nahmen für Standorte mit geringer Besatzung bestimmt der Gouverneur. 
Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken. 
§ 4. Der Disziplinarbestrafung unterliegen Handlungen gegen die Zucht und Ordnung der 
Polizeitruppe und gegen solche Dienstvorschriften der Polizeitruppe, für welche das Militär-Straf 
gesetzbuch keine Strafbestimmungen enthält. 
In leichteren Fällen können militärische Vergehen, statt gerichtlich, im Disziplinarweg- 
geahndet werden. 
§ 5. Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Gouverneur und den in § 2 Abs. 1 genannter 
Personen zu. Sie ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 übertragbar. 
§ 6. Als Disziplinarstrafen sind zulässig: 
Mittelarrest bis zu 4 Wochen; 
strenger Arrest bis zu 3 Wochen; 
u. Prügelstrafe bis zu 2 X 25 Hieben; 
Geldstrafen bis zu ½ des Monatsgehalts; 
gegen Gefreite: Entfernung von dem Dienstgrade. 
Prügelstrafe darf gegen Unteroffiziere und Gefreite nicht verhängt werden. 
Entfernung von dem Dienstgrade gegen Gefreite darf neben Arreststrafe, Prügelstrafe dam 
neben Arrest= und Geldstrafe, jedoch Arrest nicht neben Geldstrafe verhängt werden. 
§ 7. Der Arrest ist Einzelhaft, d. h. der Arrestant wird in einem kleinen Raum ein- 
geschlossen. Bei Tage kann der Arrestant zu Arbeiten unter Aufsicht herangezogen werden. Während 
der Dauer einer Arreststrafe wird kein Lohn gezahlt. Der Genuß von Tabak und geistigen Getränken 
ist verboten. 
Strenger Arrest wird in Eisen verbüßt. Sind keine Eisen vorhanden, so wird der Arrestam 
täglich zwei Stunden aufrecht stehend angebunden. Hierbei ist alles zu vermeiden, was die Strafe 
als grausam erscheinen lassen könnte. · . 
§ 8. Für die Zeit, in der farbige Angehörige der Polizeitruppe einem Teile der Schutz- 
truppe zur militärischen Verwendung unterstellt sind, gelten für die farbigen Angehörigen der Polizei- 
truppe die jeweils für die farbigen Angehörigen der Schutztruppe in Kraft stehenden strafrechtlichen, 
disgiplinaren und Verfahrens-Vorschriften. 
§* 9. Hinsichtlich der einer Erxpedition beigegebenen farbigen Angehörigen der Poligzei- 
truppe stehen dem Expeditionsleiter dieselben strafrechtlichen und disziplinaren Befugnisse zu wie dem 
Bezirksamtmann. 
Als Expeditionen in diesem Sinne gelten nur solche Unternehmungen, die der Gouverneur 
ausdrücklich im Einzelfalle oder durch allgemeine Anordnung als solche bezeichnet. 
§ 10. Alle über Polizeisoldaten verhängten gerichtlichen und Disziplinarstrafen sind in die 
Lohnbücher einzutragen. 
§ 11. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft; gleichzeitig wird die Verfügung vom 19. Fe- 
bruar 1910 O. 236/09, betreffend strafrechtliche und Disziplinarverhältnisse der farbigen Mannschaften 
der Polizeistammkompagnie, aufgehoben. 
Buea, den 30. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
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— [ — —O 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Heimbeförderung 
mittelloser Weißer. 
Vom 12. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird folgendes verordnet:
	        
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