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Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet
sind und die sich zu diesem Zweck melden, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten.
Eine Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger findet nicht statt, sofern die im Umlauf befindlichen Pfand-
briefe und Schuldverschreibungen durch die den Gläubigern der Pfandbriefe und Schuldverschreibungen
verpfändeten Hypotheken, Kommunal-Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder vollständig
gedeckt sind.
Zahlungen an Anteilsinhaber auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals dürfen erst
erfolgen, nachdem seit dem Tage, an dem die in Absatz 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung
zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist, und nachdem die Gläubiger, die sich
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. "
§ 15. Ist zur Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der Anteil-
scheine vorgesehen, so ist eine Kraftloserklärung unter entsprechender Anwendung des § 290 des
Handelsgesetzbuchs zulässig.
III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze.
§ 16. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September. Für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr, zuerst am 30. September 1913, hat der Vorstand eine Bilanz nebst Gewinn= und
Verlustrechnung aufzustellen und einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft
entwickelnden Bericht (Geschäftsbericht) zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Geschäftsbericht
sowie die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sind entsprechend den Vorschriften der
§§ 39 ff. und § 261 des Handelsgesetzbuchs und §§ 24 bis 28 des Hypothekenbankgesetzes auf-
zustellen. Diese Schriftstücke sind demnächst mit den Bemerkungen des Aussichtsrats versehen, mindestens
zwei Wochen lang vor der ordentlichen Generalversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft
auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften daraus auf ihre Kosten verlangen. Die Genehmigung
der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung ist der Generalversammlung vorzubehalten.
Wegen der Verbuchung des bei der Ausgabe von Pfandbriefen erzielten Agios oder Dis-
agios finden die §§ 25 und 26 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 17. Innerhalb des dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres hat die Gesellschaft
den Gesamtbetrag der Pfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahres im Umlauf
waren, und die nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesamt=
beträge der Hypotheken, Wertpapiere und Gelder, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahres
den Pfandbriefglänbigern verpfändet waren, im „Deutschen Reichsanzeiger“ und in dem Amtsblau
für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika bekannt zu machen.
Sind den Pfandbriefgläubigern Wertpapiere oder solche Oypotheken verpfändet, die nicht
ihrem vollen Betrag nach zur Deckung von Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung
anzugeben, mit welchem Betrag die Wertpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in
Ansatz kommen. «
8 18. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein ordentlicher
Reservefonds zu bilden.
In dem Reservefonds sind einzustellen:
1. von dem jährlichen Reingewinn der zehnte Teil solange, bis der Reservefonds den
fünften Teil des Grundkapitals erreicht hat;
2. der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch die Er—
höhung entstandenen Kosten hinaus erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesell-
schaftern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden,
soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen
oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird.
§ 19. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen, der Beiträge zum ordentlichen
Reservefonds und der sonstigen Rücklagen von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung
als Reingewinn gelangen.
§ 20. Uber die Höhe der jährlichen Beiträge zum Reservefonds, über die vorzunehmenden
Abschreibungen, die etwaige Bildung von Spezialreservesonds und die Reingewinnverteilung be-
schließt, unbeschadet der Vorschriften des § 18, die Generalversammlung.