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UÜUbergangsbestimmungen.
§ 80. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet die erste Generalversammlung
statt, ohne daß es einer Einladung oder Bekanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme
eines notariellen Protokolls bedarf. Diese Generalversammlung wählt den ersten Aufsichtsrat; die
Wahl gilt jedoch nur bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung nach Verleihung der im § 11
des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat.
Im Anschluß an die erste Generalversammlung wählen die anwesenden Ausfsichtsratsmit-
glieder ohne Rücksicht auf ihre Zahl den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Auf-
sichtsrats und den Vorstand. Diese Versammlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Einer
notariellen Beurkundung bedürfen ferner nicht die Beschlüsse des Aussichtsrats, soweit sie sich auf die
Bestimmung der Form und des Inhalts der Anteilscheine, der dazu gehörigen Gewinnanteilscheine
und der Erneuerungsscheine beziehen.
Der erste Aussichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der
Satzung beim Reichskanzler und die Verleihung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beim Bundesrat
nachzusuchen. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden ferner ermächtigt,
Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden sollten,
rechtsgültig vorzunehmen.
Berichtigung. JIu dem Abdruck der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung
der in Aqguatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Ramerun, vom 3. Oltober
1912 (Deutsches Kolonialblatt 1912, Nr. 21, Seite 1034) findet sich ein sinnstörender Druckfehler. Im Anfang
des § 2, wo es heißt: „Die in §§ 2 bis 7 des Schutzgebietogesetzes“ usw. ist das Wort „in“ zu streichen.
Dersonalien. —
Kaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika:
A. K. O. vom 5. November 1912.
Poppe, Leutnant im 2. Nassauischen Infanterie-Regiment Nr. 88, scheidet am 26. November aus
dem Heere aus und wird unter Enthebung von dem Kommando zum Seminar für orien-
talische Sprachen in Berlin mit dem 27. November 1912 in der Schutztruppe angestellt.
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 25. Oktober 1912.
Hardes, Intendantursekretär, scheidet mit Ablauf des 1. November 1912 behufs Wiederanstellung
im Bereiche der Königlich Preußischen Heeresverwaltung (bei der Intendantur VIII. Armee-
korps) aus der Schutztruppe aus.
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 31. Oktober 1912.
Hüttig, kommissarischer Zahlmeister, zum etatsmäßigen Zahlmeister ernannt.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 30. Oktober 1912.
Seine Maijestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Nachbenamnten
die Erlaubnis zur Anlegung des ihm verliehenen nichtpreußischen Ordens zu erteilen, und zwar fül:
das päpstliche Kreuz Pro ecelesia et pontifice: #
dem Oberstabsarzt Dr. Mayer.
A. K. O. vom 5. November 1912.
v. Löbbecke, Leutnant im Braunschweigischen Infanterie-Regiment Nr. 32,
Suling, Leutnant im 2. Hannoverschen Infanterie-Regiment Nr. 77,
Meyer, Leutnant im 5. Badischen Infanterie-Regiment Nr. 113, und
Fell (Kurt), Leutnant im Infanterie-Regiment Prinz Carl (4. Großherzoglich Hessischen) Nr. 118,
scheiden am 22. November aus dem Heere aus und werden mit dem 23. November 1912
in der Schutztruppe angestellt.
Dr. Schrecker, Stabsarzt beim 1. Ober-Elsässischen Feldartillerie-Regiment Nr. 15, scheidet am
14. November aus dem Heere aus und wird mit dem 15. November 1912 in der Schuz-
truppe angestellt.