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Ausnahmen können gemäß § 3 Absatz 2 der Jagdverordnung auf vorheriges Ansuchen durch
den Gouverneur gestattet werden, sofern es sich um den Fang oder die Erlegung zu wissenschaft-
lichen Zwecken handelt.
Buea, den 6. September 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. A.
Adae.
Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. Bürgschafts- und Schuldübernahme-
Eerklärungen Eingeborener.
Vom 2. Oktober 1912.
Auf Grund der §9§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs- Kolonial=
amts) verordnet, was folgt:
§* 1. Zur Gültigkeit der Erklärung, durch die ein Eingeborener sich als Bürge verpflichtet
oder die Schuld eines anderen übernimmt oder die Befriedigung eines Gläubigers des anderen ver-
spricht, ist die Beurkundung oder Beglaubigung durch eine örtliche Verwaltungsbehörde und die Ge-
nehmigung des Gouverneurs erforderlich.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Erklärungen, in denen der Gegenstand der in
Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 A nicht übersteigt.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. November d. JIs. in Kraft.
Lome, den 2. Oktober 1912.
Der Gouverneur.
Herzog zu Mecklenburg.
I
Hpersonalie. —
Des Kaisers und Königs Majestät huben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur von
Deutsch-Neugninea Dr. Hahl den Rang als Rat 1 Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und gönig haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen
anßerordentlichen Hilfsarbeiter im Reichs-Kolonialamt, Stabsveterinär Paul Rakette, den Roten
Adler-Orden 4. Klasse mit der Königlichen Krone zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen Re—
gierungsarzt beim Gonvernement von Neugninea, Dr. Paul Schnee, den Roten Adler-Orden
4. Klasse zu verleihen. «
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Regierungs—
baumeister Batzner in Tabora (Ostafrika) den Königlichen Kronen-Orden 4. Klasse zu verleihen.