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Im Oktober 1912 (und 1911) betrug: die
Zufuhr 70724 (29 647), die Ausfuhr 59 028
(21676) und der Vorrat am 31. Oktober 103221
(50 4729.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon
vom 4. November 1912.)
Nwvassaland.
Regelung der Pflanzeneinfuhr.
Nach einem im Amtsblatt der Regierung vom
31. August 1912 veröffentlichten Gesetzentwurfe, betreffend
die Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung der
Insektenpest und Pflanzenkrankheiten, kann der Gon-
verneur im Rate durch Bekanntmachung im Amtoblatt
die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr von Pflanzen
oder damit verpackten Gegenständen, welche die Ein-
schleppung von Pflanzenkrankheiten in das Schutzgebiet
herbeiführen können, verbieten.
Die Einfuhr von Pflanzen und deren Verpackungen
ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
1. Alle Pflangen und Verpackungen müssen in Port
Herald oder an einem anderen bekannt ge-
machten Platze gelandet werden, wenn nicht
eine schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs zur
Landung an einem anderen Platze eingeholt ist.
2. Alle Pflanzen und Verpackungen müssen von
dem Einführer dem zollkontrolleur übergeben
werden, der für ihre Uberführung nach dem für
die Desinfektion durch die landwirtschaftliche
Behörde bestimmten Platze Sorge trägt; dem
Zollkontrolleur liegt ferner die Aufsicht über
Pflan zen und ihre Verpackungen unmittelbar
bei ihrer Ankunft in dem Schungebiet und vor
ihrer Ubergabe an den Einführer ob.
3. Bei der Ubergube der Pflanzen und ihrer Ver-
packung hat der gollkontrolleur dem Einführer
eine Bescheinigung ausaustellen, woraus die zeit
und der Tag der Ubergabe hervorgehen.
Die Einfuhr von Pflanzen zu wissenschaftlichen
Zwecken kann die Regierung ohne Deeinfektion gestatten.
Der Auedruck „Pflangen“ umfaßt lebende Bäume,
Pflangen oder Teile davon wie Ableger, Augen, Pfropf-
reiser, Knollen, Wurzeln, Sämereien, Früchte und Ge-
müse, er umfaßt aber keine Früchte und Gemüscarten
in Büchsen oder sonstwie haltbar gemacht, in denen
sich kein Leben mehr befindet.
(The BoOanrd of Trade Journal.)
Stand der ägyptischen Baumwollernte im
Oktober 1912.7)
In Unterägypten war die Witterung im
Oktober mit Ausnahme der letzten kalten Tage
den Baumwollpflanzen günstig. Die Kapsel-
würmer fügen fortgesetzt insbesondere der dritten
Pflücke einigen Schaden zu. Im Vergleich mit
dem Vorjahr sind die Resultate der ersten Pflücke
größere, die der zweiten Pflücke in einigen Di-
strikten gleiche, in anderen geringere. Die Aus-
sichten der dritten Pflücke sind ungünstig, da eine
große Angahl von Kapseln von den Würmern
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1058.
beschädigt worden ist. Die Erträge bei der Ent-
körnung sind ungleich und etwas geringer als im
Vorjahre.
In Oberägypten und Fayoum war die
Witterung im allgemeinen günstig. Die Resultate
der ersten Pflücke übertrafen die des Vorjahres;
dagegen sind die Resultate der zweiten Pflücke
wider Erwarten geringer, was wahrscheinlich auf
den Wassermangel während des Sommers zurück-
zuführen ist. Die dritte Pflücke scheint sochr gering
auszufallen. Der Ertrag bei der Entkörnung ist
etwas geringer als im Vorjahre. Die jetzigen
Meldungen lassen eine Ernte von ungefähr
7¾/¾ Millionen Kantar erhoffen.
(Bericht der Alexandrina Gencral Produce Asscciation.)
Brasilien.
Herabsetzung der Ausfuhrzölle auf Kaut-
schuk in den Staaten Pará und Amazonas.
Zwischen der Bundesregierung und den
Staaten Paráä und Amazonas ist dem Vernehmen
nach ein Vertrag über die Herabsetzung der Aus-
fuhrzölle für Kautschuk geschlossen,') und zwar
zunächst um 5 v. H. mit Wirkung vom 1. Januar
1913 ab. JFür den Ausfall an staatlichen Ein-
nahmen will man in Pará die Einkommen der
Geschäftshäuser und den Verbrauch von Alkohol
besteuern.
(Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Par.)
Dozombique.
Zollfreiheit für Pflanzen bei der Einfuhr
in den Bezirk Lonrenco Marques.
Zur Förderung der Blumen= und Obstzucht
sowie des Waldbaues in der Kolonie Mozambique
hat der Generalgouverneur unterm 16. August
1912 eine Verordnung erlassen, wonach Pflanzen,
die in den Bezirk Lourengo Marques einge führt
werden, in die der Verordnung vom 1. November
1895 angehängte Liste der vom Einfuhrzolle be-
freiten Gegenstände aufzunehmen sind.
(Boletim Official da Provincia de Moçgambique.)
Hahkaomeorkt auf Ceyvion.“)
Vom 1. Januar bis 30. September d. Is.
betrug die Ausfuhr von Ceylonkakao 53686 cwmts
gegen 56 454 ewts im Vorjahre.
Die Ausfuhr nach den Hauptabsatzländern
stellte sich in dem genannten Zeitraum 1912
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1021.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. ö03.