Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Die Darlehen können für eine Zeit von 30 Jahren 
unter den folgenden Bedingungen gegeben werden: 
Die ersten 5 Jahre soll der Hypothekenschuldner 
halbjährlich im voraus an die Bank Zinsen von 51# 
vom Hundert jährlich zahlen. Nach Ablauf dieser Zeit 
soll das Darlehn mit den Zinsen vom Hypotheken- 
schuldner binnen 25 Jahren in halbjährlichen Raten 
an die Bank zurückgezahlt werden, bis das ganze 
Darlehn einschließlich der Zinsen getilgt ist. Zede 
Ratenzgahlung mit Ausnahme der letzten soll 3 L 10 sh 
für jede 100 L des Darlehns betragen. Die Berechnung 
und Zahlung der Raten hat nach einem dem Gesetz 
angefügten Schema zu erfolgen. 
Der Oypothekenschuldner kann an den Zinszahlungs- 
tagen in den ersten 5 Jahren einen Betrag, der min- 
destens 5 L oder ein mehrfaches davon beträgt, zur 
Tilgung des Kapitals an die Bank zurückzahlen. Auch 
nach diesem Zeitraum kann der Schuldner nach Belieben 
Beträge von 5 L oder ein Mehrfaches abzahlen, ohne 
daß hierdurch die halbjährlichen Ratenzahlungen berührt 
werden. 
Diese Abschlagszahlungen werden mit 3% gut- 
geschrieben. Die sofortige Rückzahlung des gezahlten 
Darlehns kann verlangt werden und die weitere Zahlung 
an den HOypothekensuchenden sofort eingestellt werden, 
wenn nach Ansicht des Direktoriums ein Darlehn nicht 
für die bezüglichen Zwecke oder nicht sorgsam und spar- 
sam verwendet wird, ferner im Falle des Todes des 
Schuldners oder seiner Inhaftierung. 
Auch an Genossenschaften können Darlehen ge- 
geben werden, und zwar für alle Zwecke, für die Ge- 
nossenschaften auf Grund des Co-Operative Agricultural 
Socicties Act 1908 gebildet werden. 
Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes konnten 
Darlehen an die Genossenschaften gegeben werden. 
Die Sicherheiten derselben dürften wohl der Bank 
nicht genügt haben, denn in dem Jahresabschluß des 
ersten Geschäftsjahres sind Darlehben an Genossen- 
schaften nicht aufgeführt. Erst, nachdem die Gründung 
besonderer landwirtschaftlicher Genossenschaften auf 
Grund des vorerwähnten Gesetzes stattgefunden hatte, 
wurden (vom zweiten Geschäftsjahrc an) Darlehen an 
diese gegeben. 
Die nachfolgenden Bestimmungen sind zum Teil 
aus dem vorerwähnten Genossenschaftsgesetz von 1908 
und dem diesem Gesetz beigefügten Normalstatut ent- 
nommen: Die Genossenschaft wird auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren errichtet und kann nach Ablauf 
dieser Zeit verlängert werden. 
Zweck der Genossenschaft ist: 
a) Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte und 
des Viehs der Mitglieder, 
b) Verarbeitung und Vertrieb landwirtschaftlicher 
Produkte, 
J) Ansarbeitung von Bewässerungs= und Wasser- 
erschließungsplänen sowie Förderung und Vervoll= 
ständigung vorhandener Entwürfe, 
(I!) Ankauf von landwirtschaftlichen Geräten und 
Maschinen, 
e) Erwerb von Zuchtvieh, 
1) Einkauf von Futtermitteln, Sämereien. Dünge- 
mitteln und anderen landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln, 
K) Errichtung von Magazinen nach Art der Ronsum- 
vereinc, 
h) Bildung von Versicherungsgesellschaften, 
i) Verbreitung von Informationen über rationelle 
Mewirtschaftung. 
i) Erwerb von Grundstücken zur besseren Durch- 
führung genossenschaftlicher Aufgaben, 
k) Aufnahme von Darlehen für die sanungs- 
mäßigen zwecke oder für andere Zwecke zur Forderung 
der Landwirtschaft mit Erlaubnis des Ministers. 
  
Die Mitgliederzahl muß mindestens 7 betragen- 
Alle Mitglieder haften persönlich und solidarisch für 
die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. 
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit Ende 
des Rechnungsjahres nach vorausgegangener 3monat- 
licher schriftlicher Kündigung. Die Haftpflicht eines 
verstorbenen, ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen 
Mitgliedes hört auf für diejenigen erbindlichkeiten. 
die von der Genossenschaft nach dem Tode bew. Aus- 
scheiden des betreffenden Mitgliedes eingegangen sind; 
in allen sonstigen Füllen, wenn die Vermögenslage der 
Genossenschaft nach Prüfung durch einen Revisor ergibt, 
daß ein Kreditsaldo zugunsten der Gesellschaft vor- 
handen ist. 
Die Überschüsse der Genossenschaft werden am 
Jahresschluß nach erfolgter Rückstellung von Beträgen 
für Reservefonds oder sonstige Ausgaben an die Ge- 
nossen nach Maßgabe des Geschäftsumsatzes verteilt. 
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an 
das Vermögen der Genossenschaft. 
Anleihen über 100 K dürfen nur mit Genchmigung 
der Generalversammlung ausgenommen werden. 
Die Auflösung einer Genossenschaft erfolgt durch 
Beschluß einer hierzu ein zuberufenden Generalversamm- 
lung, durch gerichtliche Eutscheidung, sobald die Mit- 
gliederzahl unter 7 ist und bei zeitlicher Begrenzung 
der Genossenschaft. 
Unter Aufhebung der Bestimmungen des Landbank- 
gesetzes bzw. der besonders erlassenen Bedingungen 
über Darlehen an Genossenschaften bestimmt die No- 
velle von 1909 folgendes: 
Die Landbank kann den Genossenschaften zweierlei 
Darlehen gewähren: 
1. Darlehen auf 10 Jahrce. 
Für diese Darlehen ist als Sicherheit eine erste 
Hypothek, die 60 % des (Grundstückswertes nicht über- 
schreiten darf, erforderlich. Außer dieser Oypothek 
können weitere Sicherheiten für die Bank gefordert 
werden; welcher Art diese Sicherheiten sein sollen, ist 
nicht ungegeben. Das Darlehn soll nebst Zinsen in 
10 Jahren zurückgezahlt und mit fünf vom Hundert 
jährlich verzinst werden. Zu Darlehen über 10 000z. 
ist die Genehmigung des Gouverneurs erforderlich. 
2. Darlehen auf 5 Jahre. 
Diese Darlehen werden durch die Haftpflicht aller 
oder einiger Genossen oder durch sonstige von der 
Bank verlangte Garantien sichergestellt. Die Rück- 
zahlung hat nach Ablauf der 5 Jahre zu erfolgen. Der 
Zinsfuß betrügt fünf vom Hundert. Darlehen über 
5000 L bedürfen der Genehmigung des Gonverneurs. 
Auch in Form eines Kassen-Kredits können Dar- 
lehen an Genossenschaften gewährt werden. Die Ge- 
nossenschaft kann den ganzen Betrag oder einen Teil 
erheben. Zinsen sind für den täglich anstehenden 
Betrag zu zahlen. 
Einem zu bildenden Reservefonds sollen jährlich 
5% der gesamten Zinseinnahme, ferner sonstige Neito- 
einnahmen und die Gewinne der Bank zugeführt werden. 
Die Höhe des Reservefonds ist auf 250 000 begreugt. 
Er soll zur Deckung von Verlusten dienen. Ferner 
enthält das Gesetz Kontrollvorschriften und Straf- 
androhungen. 
Gegen Zahlungssäumige gibt das Gesetz der Bauk 
sehr weitgehende Befugnisse. Letztere ist ermächtigt, 
3 Monate nach Fälligkeit einer Zahlung das in Betracht 
kommende Objekt oder einen Teil desselben ohne An- 
rufung der Gerichte mit Beschlag zu belegen und sich 
durch seinen Verkauf bezahlt zu machen. Gleiche Rechte 
stehen ihr zu. wenn ein Darlehnnehmer in anderer 
Weise den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen 
ihm das Darlehn gewährt worden ist.
	        
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